Entscheidungsgründe:
Die (zunächst) klagende Partei Firma B*** & E***
Gesellschaft mbH - über das Vermögen ihrer Rechtsnachfolgerin Firma A*** M*** mbH, wurde in der Zwischenzeit
der Konkurs eröffnet, das Berufungsgericht hat die Parteienbezeichnung der klagenden Partei demgemäß
berichtigt - wendete sich im April 1984 anläßlich der Besetzung des Postens eines Leiters ihrer Abteilung "Rechnungswesen" an den Beklagten, der ein "Testpsychologisches Institut" betreibt, welches sich gewerbsmäßig mit arbeitspsychologischen und berufskundlichen psychologischen Eignungs- und Persönlichkeitsuntersuchungen befaßt. Bereits ein oder eineinhalb Jahre vorher hatte der Beklagte für die klagende Partei Personen auf ihre Eignung zur Anstellung getestet und begutachtet und ihrem Geschäftsführer schon damals auch eine Broschüre über die vom "Testpsychologischen Institut" angebotenen Leistungen übergeben. Diesmal erteilte der Geschäftsführer der klagenden Partei dem Beklagten den in der Broschüre Beilage ./1 genau beschriebenen "Ausleseauftrag". Bei der seinerzeitigen Übergabe der Broschüre hatte der Beklagte dem Geschäftsführer der klagenden Partei die Leistungen dahin umschrieben, daß das Institut Tests durchführe und sich die klagende Partei dadurch alle Arbeiten des Aussuchens, Auswählens und Prüfens des Kandidaten erspare. In der Broschüre wird unter dem Titel "Ausleseauftrag" ausgeführt, daß ein solcher den gesamten Ablauf der Personalsuche und Personalauslese umfaßt, nämlich Insertion udgl, sodann Vorselektion, Vornahme eines Tests und eines Interviews mit jedem Bewerber und hierauf Begutachtung aller in Frage kommenden Bewerber, wobei der Auftraggeber Information und Unterlagen wie beim Einzeltest erhält. Als "Vorteil" eines solchen "Ausleseauftrages" wird ausgeführt: "Wir übernehmen die gesamte Vorgangsweise der Personalsuche und Auslese für Sie. Eine unbegrenzte Anzahl von Bewerbern wird mit objektiven Methoden getestet. Auf Grund unserer weitverzweigten Kontakte erreicht ihr Stellenangebot eine große Anzahl von fachlich qualifizierten Bewerbern. Garantie: Für den Fall, daß innerhalb von 6 Monaten nach seiner Einstellung unser Bewerber den Anforderungen ihres Auftrages nicht entspricht, suchen wir bis zur neuerlichen Besetzung der Position ohne Honorarkosten weiter."
Zum bezogenen, in der Broschüre gesondert angebotenen,
Einzeltest wird ausgeführt, daß sich bei Vorhandensein mehrerer
Bewerber für eine offene Position ein psychologischer Test als
zusätzliche, objektive Entscheidungshilfe anbietet. Dabei "führt ein
Psychologe ein erstes Gespräch mit dem Kandidaten, der einen
umfangreichen Personalbogen ausfüllt, und vermerkt seine
persönlichen Eindrücke über den Bewerber in einem
Interviewmemo........ Der Bewerber unterzieht sich einem drei- bis
vierstündigen Eignungstest ........ In Abstimmung mit den
Anforderungen der jeweiligen Position wird ein Gutachten erstellt.
Dieses enthält neben Personalbogen und Interviewmemo den Computerauszug der Ergebnisse und eine zweiseitige Interpretation.
Vorteile für Sie: "Der psychologische Test hilft Ihnen und auch dem Bewerber Fehlentscheidungen zu vermeiden. Das Gutachten weist hier auf Stärken bzw. auf Schwächen des (zukünftigen) Mitarbeiters hin. Diese Information hilft Ihnen z.B. in der Einschulungsphase und kann eine Integration erleichtern. Personalentscheidungen müssen Sie nun nicht mehr nur auf Grund persönlicher Eindrücke treffen, sondern Sie können sich auf objektive Kriterien stützen und somit Ihre Entscheidungen auch besser verantworten."
Nach der vom Beklagten für die klagende Partei durchgeführten Insertion wurden in seinem Institut sodann 9 der unbestrittenermassen insgesamt 14 Bewerber getestet, begutachtet und der klagenden Partei noch im April 1984 sämtliche Unterlagen, nämlich Personalbögen, Testauswertungen und Interpretationen, Interviewmemos sowie Gutachten und eine Honorarnote über S 40.939,70 (einschließlich der Kosten des Inserates von S 21.067,20) übermittelt.
Gestützt auf diese Gutachten zog der Geschäftsführer der klagenden Partei drei der empfohlenen Kandidaten in die engere Wahl und führte mit ihnen persönliche Gespräche, wobei ihm der Bewerber Peter S*** den besten Eindruck machte, weshalb dieser die Stellung des Leiters des Rechnungswesens erhielt. Peter S*** war nur dem Geschäftsführer der klagenden Partei unterstellt. Im Oktober 1985 stellte sich heraus, daß Peter S*** unter Ausnutzung seiner Position Geldbeträge in der Höhe von S 4,236.823,-- unterschlagen hatte. Peter S*** war bereits mehrfach wegen Untreue und Betruges vorbestraft und zuletzt zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden, weil er als Leiter des Rechnungswesens gegenüber seinem damaligen Dienstgeber Veruntreuungen in der Höhe von rund 11 Mill S begangen hatte.
Mit der vorliegenden Klage begehrte die (zunächst) klagende Partei "aus prozeßökonomischen Gründen" nur teilweise Schadenersatz in der Höhe von S 500.000 wegen grober Fahrlässigkeit des Beklagten bei Ausführung des übernommenen Auftrages. Peter S*** habe unrichtige Angaben über sein Vorleben gemacht, welche dem Beklagten schon bei oberflächlicher Prüfung auffallen hätten müssen. Der Beklagte habe sich weder Zeugnisse über die von Peter S*** behaupteten bisherigen Berufe und Tätigkeiten noch ein Leumundszeugnis vorlegen lassen. Die klagende Partei selbst habe hiezu keinen Anlaß gehabt, weil der Beklagte ja zum Zwecke der Auslese und Begutachtung eingeschaltet worden sei. Überdies hätten dem Beklagten bei sorgfältiger psychologischer Begutachtung Bedenken hinsichtlich der charakterlichen Eignung des Peter S*** für den zu besetzenden Posten kommen müssen und er hätte ihn daher nicht empfehlen dürfen. Dieses Fehlverhalten sei für den der klagenden Partei entstandenen Schaden kausal, weil sie Peter S*** nicht angestellt hätte, wenn dieser vom Beklagten nicht als geeigneter Bewerber vorgestellt worden wäre.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und brachte vor:
Als Psychologe führe er in seinem Institut mit seinen Mitarbeitern nach wissenschaftlich anerkannten Methoden ua im Auftrage von Unternehmungen über die potentielle Eignung von Stellenbewerbern Begutachtungen durch, soferne der Bewerber nicht schon nach seiner Selbstauskunft, dem Eindruck im Interview oder nach den Testergebnissen ausscheide. Das Gutachten samt der Selbstauskunft, dem Interviewmemo und der gesamten Testauswertung und schriftlichen Interpretation werde dem Auftraggeber übermittelt. Irgendwelche weiteren Verpflichtungen und Haftungen, die über die wissenschaftlich richtige Vorgangsweise bei den angewendeten Auslesemethoden hinausgingen, würden nicht übernommen, insbesondere auch keine Haftung dafür, daß die empfohlenen Bewerber die vom Auftraggeber in sie gesetzten Erwartungen tatsächlich erfüllten. Es sei zudem unvertretbar, nach den Angaben in der Selbstauskunft beim Arbeitgeber eines Bewerbers nachzufragen, da über die Einstellung aus schließlich der Auftraggeber entscheide, sodaß der Bewerber dem Risiko des Verlustes des derzeitigen Arbeitsplatzes ausgesetzt werden könne. Die Einholung von Referenzen über den Bewerber sowie die Anforderung von Zeugnissen über Leumund und bisherigen Berufsgang sei auschließlich Sache des Auftraggebers, wenn er die Wahl unter den empfohlenen Bewerbern treffe. Vorliegendenfalls seien von 14 aufgetretenen Bewerbern 5 ausgeschieden und über die verbliebenen 9 Bewerber schriftliche Gutachten erstattet worden. Bei Peter S*** habe sich nach den Testergebnissen kein Hinweis auf die Persönlichkeit eines Betrügers ergeben.
Das Erstgericht sprach der klagenden Partei in teilweiser Stattgebung der Klage den Betrag von S 250.000 sA zu und wies das Mehrbegehren ab.
In seinen Feststellungen gab das Erstgericht den Inhalt der Broschüre Beilage ./1 über die angebotene Tätigkeit des Institutes des Beklagten teilweise wörtlich wieder und auch die einleitenden Ausführungen, daß die wissenschaftliche Kompetenz des "Testpsychologischen Institutes" bei Besetzungsproblemen genutzt werden könne, durch das umfassende Leistungsangebot auf wichtige Hilfsmittel des Personalmanagements aufmerksam gemacht werde, das Institut seit dem Jahre 1976 im Personalberatungsbereich sehr erfolgreich tätig sei, daß die Eignungsdiagnostik einen Grad von Zulverässigkeit biete, die von keinem anderen Verfahren erreicht werde, im Regelfall "Persönlichkeit, Intelligenzstruktur, Interessenslage und allgemeines Leistungsvermögen" getestet würden und die Tätigkeit des Beklagten die eines freien Berufes darstelle, ähnlich dem der Ärzte und Rechtsanwälte. Zur Bewerbung des Peter S*** stellte es im einzelnen fest:
Peter S*** hatte im Personalbogen angegeben, seit dem Jahre 1974 in ungekündigter Stellung beim Wirtschaftstreuhänder "Südost-Treuhand" zu arbeiten und in den Jahren 1969/1970 in London bei einem Steuerberater und von 1972 bis 1974 beim inzwischen verstorbenen Steuerberater Dr.K*** tätig gewesen zu sein. Der Personalbogen enthält keinen Hinweis darauf, daß es sich bei den hierin eingetragenen Angaben um eine unüberprüfte Selbstauskunft handelt. Peter S*** wurde den vereinbarten Tests unterzogen, welche sachgemäß durchgeführt und wie folgt interpretiert wurden:Peter S*** hatte im Personalbogen angegeben, seit dem Jahre 1974 in ungekündigter Stellung beim Wirtschaftstreuhänder "Südost-Treuhand" zu arbeiten und in den Jahren 1969 aus 1970, in London bei einem Steuerberater und von 1972 bis 1974 beim inzwischen verstorbenen Steuerberater Dr.K*** tätig gewesen zu sein. Der Personalbogen enthält keinen Hinweis darauf, daß es sich bei den hierin eingetragenen Angaben um eine unüberprüfte Selbstauskunft handelt. Peter S*** wurde den vereinbarten Tests unterzogen, welche sachgemäß durchgeführt und wie folgt interpretiert wurden:
"Persönlichkeit. Es stellt sich hier eine Persönlichkeit vor, die in recht selbstbewußter Weise agiert und sich gegenüber anderen durchzusetzen bereit ist. Der Proband ist bestrebt, seine Meinung unabhängig von anderen zu bilden und diese auch zu vertreten, kann aber andererseits auch gut im Team kooperieren bzw. Mitarbeiter führen und motivieren. Neuen Ideen steht er offen und aufgeschlossen gegenüber, eine disziplinierte Haltung ist im Test im Ansatz erkennbar.
Intelligenz. Eine insgesamt durchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit, überdurchschnittlich gut ist das Rechenvermögen ausgeprägt.
Interessen. Administration und Organisation sprechen den Bewerber am meisten an. Auch das Interesse für den Verkauf und den gastronomischen Bereich ist ausgeprägt.
Leistung. Unter Arbeitsbedingungen, die erhöhte Konzentration erfordern, arbeitete der Getestete knapp überdurchschnittlich schnell bei mittlerer Genauigkeit."
Peter S*** wurde auch einem Interview unterzogen, auf Grund dessen der Interviewer eine Stellungnahme zu den Fragen Größe, Gewicht, Aussehen, Pflege, Kleidung, Haarfarbe, äußere Besonderheiten, Stimme, Wortschatz, Sprachstil, Umgangsformen, Takt, Egozentrik, Dominanz, Gesprächsaktivität, Gelassenheit, fachlichen Eindruck und Gesamteindruck abgab. Zusammenfassend wurde über den Bewerber Peter S*** vom Mitarbeiter des Beklagten ein Gutachten über seine Eignung für die Position des Leiters des Rechnungswesens der klagenden Partei erstellt, das wie folgt lautet: "Wir empfehlen den Probanden mit leichten Einschränkungen, die sich durch den Test, nicht aber durch die fachliche Eignung ergeben." Ein Zeugnis über den Leumund oder Dienstzeugnisse wurden dem Peter S*** nicht abverlangt. Der Beklagte hat die klagende Partei zu keiner Zeit darauf verwiesen, daß seine Begutachtung keine Aussage über die charakterliche Eignung des Kandidaten enthalte und daß die klagende Partei Referenzen, Dienstzeugnisse und Leumundszeugnisse selbst einholen müsse, da das Vorleben des Kandidaten vom Beklagten nicht erforscht werde.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Rechtsansicht, in der Broschüre Beilage ./1 werde die Tätigkeit des "Testpsychologischen Instituts" des Beklagten so beschrieben, daß der Eindruck entstehe, der Beklagte übernehme bei Erteilung eines Ausleseauftrages die gesamte Vorgangsweise der Personalsuche und Personalauslese. Somit sei von einer derartigen Vertragspflicht des Beklagten auszugehen. Die klagende Partei habe daher darauf vertrauen dürfen, daß der Beklagte zumindest die herkömmlichen Maßnahmen durchführe, welche ein Dienstgeber bei der Anstellung eines Angestellten vornehme, wozu auch die Einholung von Referenzen und eines Leumundszeugnisses gehöre und daß er darüber hinaus seine speziellen Fachkenntnisse zum Einsatz bringen werde. Gemessen am Vertragsinhalt habe der Beklagte seine Vertragspflichten verletzt. Insbesondere habe er nicht die leiseste Bemühung gemacht, die Richtigkeit der Selbstauskunft zu überprüfen. Zwar sei allenfalls eine Dienstgeberanfrage hier nicht in Betracht gekommen, doch hätte schon durch Gehaltsbelege das aufrechte Dienstverhältnis bescheinigt werden können. Zu einem sorgfältigen Auswahlverfahren gehöre jedenfalls auch das Abverlangen eines Leumundszeugnisses. Da der Beklagte seinen Vertragspflichten, wie sie sich aus der Broschüre in Verbindung mit dem Auftrag des Geschäftsführers der klagenden Partei ergaben, nicht nachgekommen sei, hafte er für den der klagenden Partei entstandenen Schaden. Diese treffe allerdings ein Mitverschulden, denn es hätte ihr auf Grund der übermittelten Unterlagen auffallen müssen, daß der Proband keine Referenzen vorgewiesen habe und ihm auch kein Leumundszeugnis abverlangt worden sei. Ausgehend von der beiderseitigen Sorglosigkeit erscheine eine Schadensteilung im Sinne einer Schadenstragung je zur Hälfte gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien Folge, hob das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß das Verfahren erst nach Rechtskraft seines Beschlusses fortzusetzen sei, weil zur Frage der Haftung eines psychologischen Institutes für eine fehlerhafte Personalauslese noch keine Rechtsprechung vorliege.
Im Aufhebungsbeschluß wird zunächst darauf verwiesen, daß das Erstgericht offensichtlich den Gesamtinhalt der Broschüre Beilage ./1 seinen Feststellungen zugrundegelegt habe und dieser insgesamt der rechtlichen Beurteilung unterliege. Zwischen den Streitteilen sei ein Vertrag auf der Basis dieser Broschüre zustandegekommen. Die Bedeutung der hierin enthaltenen Erklärungen des Beklagten richte sich danach, wie diese Erklärungen von einem redlichen Erklärungsempfänger zu verstehen gewesen seien. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes habe die klagende Partei auf Grund des Leistungsangebotes über das Ausleseverfahren nach der Übung des redlichen Verkehrs vom Beklagten erwarten können, daß dieser neben psychologischen Dienstleistungen auch alle sonstigen Maßnahmen durchführe, die ein Dienstgeber vor der Einstellung eines leitenden Angestellten vornehme. Dazu gehörten nach der Lebenserfahrung je nach der Verantwortung, die mit dem zu vergebenden Posten verbunden sei, die Einholung von Zeugnissen sowie Erhebungen über die Zuverlässigkeit des Bewerbers usw. Die ungeprüfte Selbstauskunft sei bei der Personalauswahl eine wertlose Unterlage, der Auftraggeber könne daher voraussetzen, daß sie einer Prüfung unterzogen worden sei. Demgemäß hätte der Beklagte vorliegendenfalls nach Treu und Glauben die klagende Partei darüber aufklären müssen, daß er keine Erhebungen über das Vorleben des Peter S*** durchgeführt habe. Er sei als Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB anzusehen und seine Haftung ergebe sich daraus, daß er in der als Angebot aufzufassenden Beilage ./1 eine besondere wissenschaftliche Qualifikation für die Personalauslese behaupte. Nach § 1300 ABGB sei ein Sachverständiger verantwortlich, wenn er gegen Belohnung in Angelegenheiten seiner Kunst oder Wissenschaft aus Versehen einen nachteiligen Rat erteile. Die unterlassene Aufklärung, daß die Selbstauskünfte des letztlich von der klagenden Partei ausgewählten Kandidaten nicht überprüft worden seien, sei rechtswidrig. Auch ausgehend vom gesamten Text der Broschüre Beilage ./1 könne nicht der Schluß abgeleitet werden, es sei der klagenden Partei erkennbar gewesen, daß der Ausleseauftrag keine Erhebungen über den beruflichen Werdegang eines Bewerbers und dessen Kontrolle umfasse und daß sich die Tätigkeit des Beklagten lediglich auf die Insertion und psychologische Dienstleistungen beschränke. Entgegen der Auffassung des Beklagten müsse die Kausalität seiner Unterlassung für den bei der klagenden Partei eingetretenen Schaden bejaht werden, weil die Qualifikation eines mehrfach vorbestraften Defraudanten als geeigneter Bewerber für die Leitung eines Rechnungswesens zweifellos in einem direkten Zusammenhang mit der Einstellung dieser ungeeigneten Person und dem in der Folge eingetretenen Schaden stehe. An den für die Haftungsbegründung erforderlichen Kausalitätsbeweis dürften bei Unterlassungen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, es genüge der Beweis eines sehr hohen Wahrscheinlichkeitsgrades.Im Aufhebungsbeschluß wird zunächst darauf verwiesen, daß das Erstgericht offensichtlich den Gesamtinhalt der Broschüre Beilage ./1 seinen Feststellungen zugrundegelegt habe und dieser insgesamt der rechtlichen Beurteilung unterliege. Zwischen den Streitteilen sei ein Vertrag auf der Basis dieser Broschüre zustandegekommen. Die Bedeutung der hierin enthaltenen Erklärungen des Beklagten richte sich danach, wie diese Erklärungen von einem redlichen Erklärungsempfänger zu verstehen gewesen seien. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes habe die klagende Partei auf Grund des Leistungsangebotes über das Ausleseverfahren nach der Übung des redlichen Verkehrs vom Beklagten erwarten können, daß dieser neben psychologischen Dienstleistungen auch alle sonstigen Maßnahmen durchführe, die ein Dienstgeber vor der Einstellung eines leitenden Angestellten vornehme. Dazu gehörten nach der Lebenserfahrung je nach der Verantwortung, die mit dem zu vergebenden Posten verbunden sei, die Einholung von Zeugnissen sowie Erhebungen über die Zuverlässigkeit des Bewerbers usw. Die ungeprüfte Selbstauskunft sei bei der Personalauswahl eine wertlose Unterlage, der Auftraggeber könne daher voraussetzen, daß sie einer Prüfung unterzogen worden sei. Demgemäß hätte der Beklagte vorliegendenfalls nach Treu und Glauben die klagende Partei darüber aufklären müssen, daß er keine Erhebungen über das Vorleben des Peter S*** durchgeführt habe. Er sei als Sachverständiger im Sinne des Paragraph 1299, ABGB anzusehen und seine Haftung ergebe sich daraus, daß er in der als Angebot aufzufassenden Beilage ./1 eine besondere wissenschaftliche Qualifikation für die Personalauslese behaupte. Nach Paragraph 1300, ABGB sei ein Sachverständiger verantwortlich, wenn er gegen Belohnung in Angelegenheiten seiner Kunst oder Wissenschaft aus Versehen einen nachteiligen Rat erteile. Die unterlassene Aufklärung, daß die Selbstauskünfte des letztlich von der klagenden Partei ausgewählten Kandidaten nicht überprüft worden seien, sei rechtswidrig. Auch ausgehend vom gesamten Text der Broschüre Beilage ./1 könne nicht der Schluß abgeleitet werden, es sei der klagenden Partei erkennbar gewesen, daß der Ausleseauftrag keine Erhebungen über den beruflichen Werdegang eines Bewerbers und dessen Kontrolle umfasse und daß sich die Tätigkeit des Beklagten lediglich auf die Insertion und psychologische Dienstleistungen beschränke. Entgegen der Auffassung des Beklagten müsse die Kausalität seiner Unterlassung für den bei der klagenden Partei eingetretenen Schaden bejaht werden, weil die Qualifikation eines mehrfach vorbestraften Defraudanten als geeigneter Bewerber für die Leitung eines Rechnungswesens zweifellos in einem direkten Zusammenhang mit der Einstellung dieser ungeeigneten Person und dem in der Folge eingetretenen Schaden stehe. An den für die Haftungsbegründung erforderlichen Kausalitätsbeweis dürften bei Unterlassungen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, es genüge der Beweis eines sehr hohen Wahrscheinlichkeitsgrades.
Hinsichtlich des Ausmaßes und des Grades des Verschuldens des Beklagten erweise sich das Verfahren noch als ergänzungsbedürftig. Nach dem vom Beklagten aufgegebenen Inserat vom 7.April 1984 in der Tageszeitung "Kurier", Beilage ./K, sei die zu vergebende Position wie folgt beschrieben worden:
"Leiter(in) des Rechnungswesens, Praktiker/HAK + Parxis WU, südlich Wien, S 23.000 bis S 25.000. Die Führung unserer Finanzabteilung erfordert einen Buchhalter (bis Rohbilanz) mit EDV-Erfahrung (hausinterne NCR-Anlage). Personalverrechnungswissen wäre günstig, ist aber nicht Bedingung. Den neuen Mitarbeiter erwartet eine verantwortungsvolle und sehr selbständige Funktion im Rahmen eines erfolgreichen Handelsunternehmens (50 bis 60 Mill Umsatz) der Investitionsgüterbranche."
Die Beschreibung "Leiter des Rechnungswesens" gebe aber nach Auffassung des Berufungsgerichtes nicht den tatsächlichen Aufgabenkreis der von Peter S*** sodann verrichteten Tätigkeit wieder. Das Erstgericht werde daher zu klären haben, welche konkreten Aufgaben Peter S*** bei der klagenden Partei zu erfüllen gehabt habe und ob es sich dabei um eine Position gehandelt habe, bei der im Wirtschaftsleben üblicherweise vor Einstellung die Vorlage eines Leumundszeugnisses vom Bewerber verlangt werde. Es hätte der klagenden Partei auffallen müssen, daß dem Bewerbungsansuchen S*** kein Leumundszeugnis angeschlossen gewesen sei. Ihr wäre dann vorzuwerfen, daß sie sich nicht allein auf eine offensichtlich unvollständige Auskunft des Beklagten hätte verlassen dürfen. Schließlich seien auch Feststellungen über die Art und Weise und den Zeitraum, in dem Peter S*** den behaupteten Schaden zugefügt habe und dessen Höhe erforderlich sowie darüber, inwieweit den Organen der klagenden Partei die Manipulationen des Peter S*** auffallen hätten müssen und ob der behauptete Schaden durch zumutbare Kontrollmaßnahmen hätte abgewendet werden können. Auch hinsichtlich des Zinsenbegehrens seien aus den im einzelnen genannten Gründen noch ergänzende Feststellungen erforderlich. Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der gänzlichen Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte führt aus, im vorliegenden Fall sei ein besonderer Hinweis darauf, daß die persönlichen Angaben des Probanden nicht überprüft worden seien, schon deshalb nicht zu erwarten gewesen, weil die übermittelten Unterlagen auch nicht die leiseste Erwartung hätten erwecken können, daß zur Kontrolle der Selbstauskunft des Peter S*** Referenzen oder ein Leumundszeugnis eingeholt worden seien. Es sei auch nicht festgestellt worden, daß die klagende Partei hier tatsächlich solche Leistungen erwartet habe. Offensichtlich habe sie sich um diese Frage überhaupt nicht gekümmert, denn sonst hätte ihr auffallen müssen, daß bei Peter S*** keine Kontrollunterlagen zum Lebenslauf laut Selbstauskunft vorlagen, dagegen die von anderen Bewerbern freiwillig den Selbstauskünften beigelegten Zeugnisse und dergleichen der klagenden Partei übermittelt worden seien. Unmittelbare Vertragsgrundlage sei im übrigen nur die vom Geschäftsführer der klagenden Partei unterzeichnete, die Erstellung eines psychologischen Gutachtens betreffende Bestellung vom 4.April 1984, in welcher auf den "Ausleseauftrag" laut Broschüre ./1 Bezug genommen werde. Im Hinblick auf die taxative Leistungsbeschreibung der vorgenannten Broschüre habe es auch keiner Warnung bedurft. Das Gutachten sei sachlich richtig erstellt worden. Der Beklagte habe zutreffende Auskunft über bei Peter S*** vorhandene psychologische Tatsachen gegeben. Es sei im übrigen Sache der klagenden Partei, zu beweisen, daß im Wirtschaftsleben weder für den im Inserat beschriebenen noch für den von Peter S*** tatsächlich ausgeübten Aufgabenkreis üblicherweise ein Leumundszeugnis oder eine Referenz gefordert werde. Das im Vergleich zu den anderen Mitbewerbern gegebene Fehlen von Nachweisen zur Selbstauskunft des Peter S*** habe der klagenden Partei jedenfalls auffallen müssen, sodaß ihr Mitverschulden mindestens gleichteilig sei und das erstgerichtliche Urteil daher jedenfalls in seinem abweisenden Ausspruch vom Berufungsgericht hätte bestätigt werden müssen. Auch die vorinstanzlichen Entscheidungen zum Zinsenbegehren der klagenden Partei seien verfehlt.