Beide Rekurse sind nicht berechtigt.
Zum Nichtigkeitsvorwurf des Klägers:
Richtig ist, daß nach herrschender Rechtsprechung
(vgl. MGA/ZPO13 § 391 E 81 ff) bei Annahme des Zurechtbestehens der eingewendeten Gegenforderung die Entscheidung gemäß § 545 Abs. 3 Geo in Form eines dreigliedrigen Urteilsspruches zu ergehen hat. Das Berufungsgericht hat die dem widersprechende Vorgangsweise des Erstgerichtes (zutreffend) als Verfahrensmangel behandelt, diesem jedoch keine Relevanz zugemessen, weil ihm die Höhe der als zu Recht bestehend erkannten Klagsforderung und der als zu Recht bestehend erkannten Gegenforderung unrichtig errechnet erschien. Nichtigkeitsvorwürfe, die vom Berufungsgericht nicht als solche erkannt worden sind, können aber ebenso wie angebliche im Berufungsverfahren geltend gemachte Verfahrensmängel im Revisionsverfahren nur dann wiederholt werden, wenn auch das Berufungsverfahren an dieser Nichtigkeit leidet.vergleiche MGA/ZPO13 Paragraph 391, E 81 ff) bei Annahme des Zurechtbestehens der eingewendeten Gegenforderung die Entscheidung gemäß Paragraph 545, Absatz 3, Geo in Form eines dreigliedrigen Urteilsspruches zu ergehen hat. Das Berufungsgericht hat die dem widersprechende Vorgangsweise des Erstgerichtes (zutreffend) als Verfahrensmangel behandelt, diesem jedoch keine Relevanz zugemessen, weil ihm die Höhe der als zu Recht bestehend erkannten Klagsforderung und der als zu Recht bestehend erkannten Gegenforderung unrichtig errechnet erschien. Nichtigkeitsvorwürfe, die vom Berufungsgericht nicht als solche erkannt worden sind, können aber ebenso wie angebliche im Berufungsverfahren geltend gemachte Verfahrensmängel im Revisionsverfahren nur dann wiederholt werden, wenn auch das Berufungsverfahren an dieser Nichtigkeit leidet.
Zur Beweisrüge der Beklagten:
Das Berufungsgericht hat nur die bereits erwähnte erstgerichtliche Feststellung als unbedenklich übernommen und ging auf die darüber hinausgehenden Beweisrügen beider Teile mit der wie im Ergebnis zutreffenden Begründung nicht ein, daß sie Feststellungen beträfen, die unter Zugrundelegung einer anderen Rechtsansicht ohnedies nicht entscheidungswesentlich sind. Mit dem Vorwurf der fehlenden Tatsachenfeststellung bekämpft die Beklagte daher im Revisionsverfahren unzulässigerweise die Lösung der Tatfrage durch das Erstgericht.
Zu beiden Rechtsrügen:
Zunächst haben beide Unterinstanzen zutreffend erkannt, daß das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen nicht als ein solches aus der Liquidation einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist. Sieht man davon ab, daß keine der Parteien Derartiges behauptet hat, läßt der bisherige Verfahrensstand nicht erkennen, daß die Beklagte außer der nicht realisierten Übergabszusage aus dem Jahr 1976 bindende Zusagen gemacht hätte, mit denen dem Kläger Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte versprochen worden wären (vgl. JBl. 1974, 430; QuHGZ 1969, 181/49; 1 Ob 83/74). Die Arbeitsleistungen und sonstigen Aufwendungen des Klägers erfolgten unbestrittenermaßen nur in Erwartung der Übergabe von zumindestens 2/3 der Liegenschaft auf ihn. Wurde bei gemeinschaftlicher Bebauung eines Grundstückes zwar keine ausdrückliche Abrede über den Rechtsgrund der Zuwendungen getroffen, aber doch wie im gegenständlichen Fall deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die Leistungen des Klägers im Hinblick auf den bestimmten, dem Leistungsempfänger erkennbaren zweck des zukünftigen gemeinsamen Wohnens bzw. dem Betrieb einer Fremdenbeherbergungspension erbracht werden, so begründet die Zweckverfehlung dieser Leistungen im Falle der Unmöglichkeit des zu verwirklichenden Zweckes wie hier durch den Verkauf der Liegenschaft an dritte Personen grundsätzlich einen Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB (vgl. Arb 5877; SZ 43/16, SZ 40/123; EvBl. 1964/424). Wesentlich für die Beurteilung der Aufwendungen und persönlichen Arbeitsleistungen des Klägers als zweckverfehlte Leistung ist, daß die Beklagte all diese Leistungen anfänglich bewußt für ihre Zwecke in Anspruch genommen hat, dh absichtlich veranlaßt hat (vgl. Bydlinski in der FS für Wilburg, 71). Werden aber Dienste in der dem Empfänger deutlich erkennbaren Erwartung einer Betriebsübergabe oder eines ähnlich bestimmten Erfolges geleistet oder entgegengenommen, so zeigt dies, daß die Dienste nicht unentgeltlich geleistet werden sollten, daß vielmehr der Leistende sich eine Gegenleistung erwartet. Das Berufungsgericht hat ohne Stellungnahme zu den Beweisrügen dem Erstgericht im Rahmen seiner Aufhebungsaufträge eine Reihe von rechtlichen Lösungen überbunden, sodaß der Oberste Gerichtshof trotz fehlender Sachverhaltsfeststellung im Rahmen der umfassenden rechtlichen Überprüfung bereits in diesem Verfahrensstadium dazu Stellung nehmen muß.Zunächst haben beide Unterinstanzen zutreffend erkannt, daß das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen nicht als ein solches aus der Liquidation einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist. Sieht man davon ab, daß keine der Parteien Derartiges behauptet hat, läßt der bisherige Verfahrensstand nicht erkennen, daß die Beklagte außer der nicht realisierten Übergabszusage aus dem Jahr 1976 bindende Zusagen gemacht hätte, mit denen dem Kläger Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte versprochen worden wären vergleiche JBl. 1974, 430; QuHGZ 1969, 181/49; 1 Ob 83/74). Die Arbeitsleistungen und sonstigen Aufwendungen des Klägers erfolgten unbestrittenermaßen nur in Erwartung der Übergabe von zumindestens 2/3 der Liegenschaft auf ihn. Wurde bei gemeinschaftlicher Bebauung eines Grundstückes zwar keine ausdrückliche Abrede über den Rechtsgrund der Zuwendungen getroffen, aber doch wie im gegenständlichen Fall deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die Leistungen des Klägers im Hinblick auf den bestimmten, dem Leistungsempfänger erkennbaren zweck des zukünftigen gemeinsamen Wohnens bzw. dem Betrieb einer Fremdenbeherbergungspension erbracht werden, so begründet die Zweckverfehlung dieser Leistungen im Falle der Unmöglichkeit des zu verwirklichenden Zweckes wie hier durch den Verkauf der Liegenschaft an dritte Personen grundsätzlich einen Bereicherungsanspruch nach Paragraph 1435, ABGB vergleiche Arb 5877; SZ 43/16, SZ 40/123; EvBl. 1964/424). Wesentlich für die Beurteilung der Aufwendungen und persönlichen Arbeitsleistungen des Klägers als zweckverfehlte Leistung ist, daß die Beklagte all diese Leistungen anfänglich bewußt für ihre Zwecke in Anspruch genommen hat, dh absichtlich veranlaßt hat vergleiche Bydlinski in der FS für Wilburg, 71). Werden aber Dienste in der dem Empfänger deutlich erkennbaren Erwartung einer Betriebsübergabe oder eines ähnlich bestimmten Erfolges geleistet oder entgegengenommen, so zeigt dies, daß die Dienste nicht unentgeltlich geleistet werden sollten, daß vielmehr der Leistende sich eine Gegenleistung erwartet. Das Berufungsgericht hat ohne Stellungnahme zu den Beweisrügen dem Erstgericht im Rahmen seiner Aufhebungsaufträge eine Reihe von rechtlichen Lösungen überbunden, sodaß der Oberste Gerichtshof trotz fehlender Sachverhaltsfeststellung im Rahmen der umfassenden rechtlichen Überprüfung bereits in diesem Verfahrensstadium dazu Stellung nehmen muß.
Trifft den Leistenden an der Verfehlung des von ihm angestrebten Erfolges kein Verschulden, sondern wird er grundlos vom Bereicherten daran gehindert, so weil sich diese zB entschlossen hat, das Anwesen einem anderen Kind zu übergeben, so steht dem Leistenden gegenüber dem Bereicherten ein Anspruch auf angemessene Entlohnung für seine Arbeitsleistung unabhängig von dem dadurch verschafften Nutzen zu (vgl. Bydlinski aaO, 75 f). Da nicht einzusehen ist, warum die Geld- und Materialaufwendungen des Leistenden in einem solchen Fall ein anderes rechtliches Schicksal als die Arbeitsleistungen zu erfahren hätten, ist der Bereicherte auch verpflichtet, dem Leistenden auch diese Zuwendungen voll abzugelten. Wären diese Zuwendungen nicht durch den Leistenden erfolgt, so wäre der Empfänger gezwungen gewesen, die Arbeitsleistungen durch eine andere von ihm zu entlohnende Person verrichten zu lassen und hätte er sich das vom Leistenden zur Verfügung gestellte Geld oder Material selbst erwerben müssen.Trifft den Leistenden an der Verfehlung des von ihm angestrebten Erfolges kein Verschulden, sondern wird er grundlos vom Bereicherten daran gehindert, so weil sich diese zB entschlossen hat, das Anwesen einem anderen Kind zu übergeben, so steht dem Leistenden gegenüber dem Bereicherten ein Anspruch auf angemessene Entlohnung für seine Arbeitsleistung unabhängig von dem dadurch verschafften Nutzen zu vergleiche Bydlinski aaO, 75 f). Da nicht einzusehen ist, warum die Geld- und Materialaufwendungen des Leistenden in einem solchen Fall ein anderes rechtliches Schicksal als die Arbeitsleistungen zu erfahren hätten, ist der Bereicherte auch verpflichtet, dem Leistenden auch diese Zuwendungen voll abzugelten. Wären diese Zuwendungen nicht durch den Leistenden erfolgt, so wäre der Empfänger gezwungen gewesen, die Arbeitsleistungen durch eine andere von ihm zu entlohnende Person verrichten zu lassen und hätte er sich das vom Leistenden zur Verfügung gestellte Geld oder Material selbst erwerben müssen.
Für die causalose Leistung reicht mangels Vertrauensschutzes und zufolge Fehlen der Möglichkeit, Vertragstreue geltend zu machen, der Wegfall jedes Zweckes, soweit er einvernehmlich als Grundlage der Leistung angesehen wurde, aus, um bei Verfehlung prinzipiell Rückforderung zu gestatten. Wer in Kenntnis dieser Leistungsgrundlage causalose Leistungen entgegennimmt, hat sie bei Fehlschlagen - also in der Regel - zurückzuerstatten. Solange die Zweckabrede gilt, ist Rückforderung hingegen ausgeschlossen. Fällt sie weg, so greift die Analogie zu § 1435 ABGB, also zur condictio causa data causa non secuta ein. Im Bereich der Dienst- und Werkleistungen hat Bydlinski darüber hinaus für die analoge Anwendung des § 1152 ABGB, also für eine angemessene ortsübliche Entlohnung plädiert. Diese Meinung hat die Zustimmung von Lehre und Rechtsprechung gefunden (vgl. Rummel, JBl 1978, 449 ff mwN). Bydlinski hat dabei für den von ihm behandelten Teilbereich das Konkurrenzproblem zwischen § 1152 ABGB und § 1435 ABGB so gelöst, daß bei bewußt in Anspruch genommener Leistung in Kenntnis der Entgelterwartung statt § 1152 ABGB der § 1435 ABGB dann eingreife, wenn der Leistende die Erreichung des Endzweckes selbst - durch "Weggehen" - vereitelt. Dieses Weggehen dürfe aber nicht treuwidrig sein. Die Frage, ob ein Verschulden des Zuwendenden das Rückforderungsrecht ausschließt, wurde in der Entscheidung SZ 48/59 unter eingehender Darstellung der bisher ergangenen Judikatur und Lehre beantwortet. Danach kann von der Unabhängigkeit des Bereicherungsanspruches von einem Verschulden des Bereicherten nicht ohne weiteres auf eine Unbeachtlichkeit eines Verschuldens des Leistenden an der Zweckvereitelung für seinen Rückforderungsanspruch geschlossen werden. Anders als im § 815 BGB enthält das ABGB keine ausdrückliche Regelung über die Auswirkungen eines solchen Verschuldens des Leistenden. In Übereinstimmung mit der Lehre hat auch die Rechtsprechung den im § 815 BGB zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedanken, daß die Rückforderung dann ausgeschlossen ist, wenn der Leistende den Eintritt des Geschäftszweckes gegen Treu und Glauben verhindert hat, auch für das österreichische Recht als anwendbar erkannt. § 815 BGB schließt die Rückforderung, wenn der mit einer Leistung bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist, dann aus, wenn der Leistende den Eintritt des Erfolges selbst wider Treu und Glauben verhindert hat. Diese Gesetzesbestimmung schließt somit nach ihrem Wortlaut den Bereicherungsanspruch wegen Nichteintrittes des Erfolges, dessen Voraussetzungen an sich gegeben sind, deshalb aus, weil der Leistende wider Treu und Glauben selbst zur Entstehung des Rückforderungsanspruches beigetragen hat.Für die causalose Leistung reicht mangels Vertrauensschutzes und zufolge Fehlen der Möglichkeit, Vertragstreue geltend zu machen, der Wegfall jedes Zweckes, soweit er einvernehmlich als Grundlage der Leistung angesehen wurde, aus, um bei Verfehlung prinzipiell Rückforderung zu gestatten. Wer in Kenntnis dieser Leistungsgrundlage causalose Leistungen entgegennimmt, hat sie bei Fehlschlagen - also in der Regel - zurückzuerstatten. Solange die Zweckabrede gilt, ist Rückforderung hingegen ausgeschlossen. Fällt sie weg, so greift die Analogie zu Paragraph 1435, ABGB, also zur condictio causa data causa non secuta ein. Im Bereich der Dienst- und Werkleistungen hat Bydlinski darüber hinaus für die analoge Anwendung des Paragraph 1152, ABGB, also für eine angemessene ortsübliche Entlohnung plädiert. Diese Meinung hat die Zustimmung von Lehre und Rechtsprechung gefunden vergleiche Rummel, JBl 1978, 449 ff mwN). Bydlinski hat dabei für den von ihm behandelten Teilbereich das Konkurrenzproblem zwischen Paragraph 1152, ABGB und Paragraph 1435, ABGB so gelöst, daß bei bewußt in Anspruch genommener Leistung in Kenntnis der Entgelterwartung statt Paragraph 1152, ABGB der Paragraph 1435, ABGB dann eingreife, wenn der Leistende die Erreichung des Endzweckes selbst - durch "Weggehen" - vereitelt. Dieses Weggehen dürfe aber nicht treuwidrig sein. Die Frage, ob ein Verschulden des Zuwendenden das Rückforderungsrecht ausschließt, wurde in der Entscheidung SZ 48/59 unter eingehender Darstellung der bisher ergangenen Judikatur und Lehre beantwortet. Danach kann von der Unabhängigkeit des Bereicherungsanspruches von einem Verschulden des Bereicherten nicht ohne weiteres auf eine Unbeachtlichkeit eines Verschuldens des Leistenden an der Zweckvereitelung für seinen Rückforderungsanspruch geschlossen werden. Anders als im Paragraph 815, BGB enthält das ABGB keine ausdrückliche Regelung über die Auswirkungen eines solchen Verschuldens des Leistenden. In Übereinstimmung mit der Lehre hat auch die Rechtsprechung den im Paragraph 815, BGB zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedanken, daß die Rückforderung dann ausgeschlossen ist, wenn der Leistende den Eintritt des Geschäftszweckes gegen Treu und Glauben verhindert hat, auch für das österreichische Recht als anwendbar erkannt. Paragraph 815, BGB schließt die Rückforderung, wenn der mit einer Leistung bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist, dann aus, wenn der Leistende den Eintritt des Erfolges selbst wider Treu und Glauben verhindert hat. Diese Gesetzesbestimmung schließt somit nach ihrem Wortlaut den Bereicherungsanspruch wegen Nichteintrittes des Erfolges, dessen Voraussetzungen an sich gegeben sind, deshalb aus, weil der Leistende wider Treu und Glauben selbst zur Entstehung des Rückforderungsanspruches beigetragen hat.
Im Falle des Bereicherungsanspruches wegen Nichteintrittes des Erfolges (condictio causa data, causa non secuta) nehmen die Parteien bis zum Eintritt des bezweckten Erfolges einen Schwebezustand in Kauf. Es wird erwartet, daß in der Zwischenzeit der Leistende nichts gegen Treu und Glauben unternimmt, das geeignet ist, den Eintritt des Erfolges zu verhindern. Im Falle des Bereicherungsanspruches wegen Wegfalls des Rechtsgrundes (condictio causa finita) besteht dagegen nach der Vorstellung der Parteien kein Schwebezustand. Es wird nicht in einen von den Parteien bewußt geschaffenen Schwebezustand eingegriffen, sondern es wird bei einer als endgültig angesehenen Regelung durch das treuwidrige Verhalten eines Teiles bewirkt, daß der Rechtsgrund für die von ihm erbrachten Leistungen nachträglich wegfällt. Für diesen Fall gilt die Ausnahmevorschrift des § 815 BGB nicht (vgl. SZ 48/59 mwN). Wurde die Übergabszusage seitens der Beklagten grundlos nicht verwirklicht, so wäre sie verpflichtet, dem Kläger den vollen angemessenen Lohn sowie den vollen Geld- und Materialeinsatz unabhängig von dem dadurch bewirkten Nutzen zurückzuerstatten. Es ist nicht einzusehen, daß der Leistende in einem solchen Fall schlechter als ein Arbeitnehmer gestellt werden soll, obwohl er dem Bereicherten gleich wie ein Arbeitnehmer Leistungen und Aufwendungen erbracht hat. Hat aber der Leistende von der Erreichung des Endzweckes Abstand genommen, weil ihm aus von ihm zu vertretenden Gründen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Leistungsempfänger unzumutbar erschien, so ändert sich in diesem Fall sein Entgeltanspruch. Dort, wo der Beschäftigte selbst den zunächst angestrebten Erfolg durch sein Verhalten (wenn auch nicht gerade durch einen Verstoß gegen Treu und Glauben) vereitelt hat, kann er aber nur Ansprüche im Rahmen der Bereicherung des Emfpängers, also auf den dem "verschafften Nutzen angemessenen Lohn" (§ 1431 ABGB) sohin auf Bereicherung stellen. In einem solchen Fall kann der Empfänger als Abzugspost bei der Bestimmung des Nutzens auch seinen Vertrauensschaden geltend machen, so zB ins Treffen führen, daß er im Vertrauen auf die Dienste des in Aussicht genommenen Betriebsübernehmers sich zu hohen Investitionen verpflichtet hat und bei Ausscheiden des Leistenden zu einem ungünstigen Verkauf gezwungen wird. Liegen die adäquaten Ursachen der Zweckvereitelung auf beiden Seiten, so bleibt nichts anderes übrig, als das Leistungsrisiko, das sich in der Differenz zwischen dem Entgeltanspruch und dem am Nutzen orientierten Kondiktionsanspruch ausdrückt, in sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB beiden Beteiligten aufzuerlegen (vgl. Bydlinski aaO sowie EvBl. 1988/49 mwN). Vereitelt der Leistende den angestrebten Erfolg wider Treu und Glauben, so verliert er den Bereicherungsanspruch zur Gänze.Im Falle des Bereicherungsanspruches wegen Nichteintrittes des Erfolges (condictio causa data, causa non secuta) nehmen die Parteien bis zum Eintritt des bezweckten Erfolges einen Schwebezustand in Kauf. Es wird erwartet, daß in der Zwischenzeit der Leistende nichts gegen Treu und Glauben unternimmt, das geeignet ist, den Eintritt des Erfolges zu verhindern. Im Falle des Bereicherungsanspruches wegen Wegfalls des Rechtsgrundes (condictio causa finita) besteht dagegen nach der Vorstellung der Parteien kein Schwebezustand. Es wird nicht in einen von den Parteien bewußt geschaffenen Schwebezustand eingegriffen, sondern es wird bei einer als endgültig angesehenen Regelung durch das treuwidrige Verhalten eines Teiles bewirkt, daß der Rechtsgrund für die von ihm erbrachten Leistungen nachträglich wegfällt. Für diesen Fall gilt die Ausnahmevorschrift des Paragraph 815, BGB nicht vergleiche SZ 48/59 mwN). Wurde die Übergabszusage seitens der Beklagten grundlos nicht verwirklicht, so wäre sie verpflichtet, dem Kläger den vollen angemessenen Lohn sowie den vollen Geld- und Materialeinsatz unabhängig von dem dadurch bewirkten Nutzen zurückzuerstatten. Es ist nicht einzusehen, daß der Leistende in einem solchen Fall schlechter als ein Arbeitnehmer gestellt werden soll, obwohl er dem Bereicherten gleich wie ein Arbeitnehmer Leistungen und Aufwendungen erbracht hat. Hat aber der Leistende von der Erreichung des Endzweckes Abstand genommen, weil ihm aus von ihm zu vertretenden Gründen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Leistungsempfänger unzumutbar erschien, so ändert sich in diesem Fall sein Entgeltanspruch. Dort, wo der Beschäftigte selbst den zunächst angestrebten Erfolg durch sein Verhalten (wenn auch nicht gerade durch einen Verstoß gegen Treu und Glauben) vereitelt hat, kann er aber nur Ansprüche im Rahmen der Bereicherung des Emfpängers, also auf den dem "verschafften Nutzen angemessenen Lohn" (Paragraph 1431, ABGB) sohin auf Bereicherung stellen. In einem solchen Fall kann der Empfänger als Abzugspost bei der Bestimmung des Nutzens auch seinen Vertrauensschaden geltend machen, so zB ins Treffen führen, daß er im Vertrauen auf die Dienste des in Aussicht genommenen Betriebsübernehmers sich zu hohen Investitionen verpflichtet hat und bei Ausscheiden des Leistenden zu einem ungünstigen Verkauf gezwungen wird. Liegen die adäquaten Ursachen der Zweckvereitelung auf beiden Seiten, so bleibt nichts anderes übrig, als das Leistungsrisiko, das sich in der Differenz zwischen dem Entgeltanspruch und dem am Nutzen orientierten Kondiktionsanspruch ausdrückt, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 1304, ABGB beiden Beteiligten aufzuerlegen vergleiche Bydlinski aaO sowie EvBl. 1988/49 mwN). Vereitelt der Leistende den angestrebten Erfolg wider Treu und Glauben, so verliert er den Bereicherungsanspruch zur Gänze.
Die Nichtbefolgung der Bitte oder des Verbotes der Beklagten, weitere Ausbauarbeiten vorzunehmen, weil deren Finanzierbarkeit nicht mehr gewährleistet sei, kann nach dem derzeitigen Verfahrensstand noch nicht als Vereitelung des angestrebten Erfolges wider Treu und Glauben beurteilt werden. Eine bloße Bitte, von derartigen Maßnahmen Abstand zu nehmen, wäre für den Kläger noch nicht ausreichend gewesen, um daraus zu erkennen, daß er bei Nichtbefolgung die Verwirklichung der Übergabszusage gefährdet, weil die Beklagte den Kläger ursprünglich ja aufgefordert hat, durch die Zimmervermietung den weiteren Ausbau den Hauses zu finanzieren und sie grundsätzlich nicht gegen einen Ausbau des Obergeschosses war, sondern sich lediglich gegen den ihrer Ansicht nach zu früh gewählten Zeitpunkt dieses Vorhabens wandte. Aber auch die Nichteinhaltung eines ausdrücklich ausgesprochenen Verbotes könnte nur einen Schadenersatzanspruch der Beklagten zur Folge haben, den sie durch die letztlich durch die aus den Einnahmen des Fremdenbeherbergungsbetriebes nicht mehr finanzierbaren Kreditaufnahmen notwendig gewordenen Umschuldigungen erlitten hätte. Die Beklagte muß sich entgegenhalten lassen, daß sie ihr zumutbare gerichtliche Schritte gegen eine unerwünschte Bauführung des Klägers verabsäumt hat. Für den Zeitraum, in der der Kläger, was noch festzustellen sein wird, den Ausbau gegen den Willen oder gegen die Wünsche der Beklagten ausgeführt hat, steht ihm aber, wie im folgenden noch ausführlich behandelt wird, eine Entlohnung für seinen Arbeitseinsatz im Fremdenbeherbergungsbetrieb zu, die nicht mit dem Nutzen der dadurch verschafften Tätigkeit zu begrenzen ist, sondern allenfalls einer Aufrechnung gegen einen noch festzustellenden Vertrauensschaden der Beklagten unterliegt. Abschließend kommt man zum Ergebnis, daß nicht jedes Fehlverhalten des Leistenden vom Leistungsemfpänger als Grund für die Rückgängigmachung eines Übergabsversprechens herangezogen werden kann, sondern daß vom Leistungsempfänger erwartet werden muß, daß er durch andere Maßnahmen versucht, seinen Standpunkt durchzusetzen. Erst wenn sich der Leistende derartigen Maßnahmen widersetzt oder ein Verhalten an den Tag legt, das ein weiteres Zusammenleben unzumutbar macht, sohin eindeutig gegen die Interessen des Empfängers handelt, kann von einer Zweckvereitelung wider Treu und Glauben gesprochen werden. Ging aber das Fehlverhalten vom Leistungsempfänger aus, so daß er etwa dem Leistenden das Zusammenleben unzumutbar machte oder daß er den Leistenden an der Verwirklichung des ursprünglich in Aussicht genommenen Erfolges grundlos hinderte, so kann dem Leistenden eine in verständlicher Gemütserregung unterlaufene Verfehlung nicht zum Vorwurf gemacht werden und könnte ein solches als geringfügig zu bewertendes Vergehen nicht dafür herangezogen werden, daß das "Weggehen" des Leistenden den Anspruch des Empfängers auf Vertrauensschaden auslöst. Da der Fremdenbeherbergungsbetrieb des Klägers der Finanzierung s Hausausbaues dienen sollte, muß sich der Kläger, sofern er dies mit den erzielten Gewinnen auch getan hat, darauf nichts anrechnen lassen; er hat vielmehr gegenüber der Beklagten Anspruch auf ein angemessenes Entgelt für seine Leistungen im Fremdenbeherbergungsbetrieb. Diese Tätigkeit des Klägers war ja von der Beklagten so gewollt, dh im Sinne der vorstehenden Darlegungen von ihr veranlaßt. Allerdings wird das Erstgericht über den Aufhebungsauftrag des Berufungsgerichtes hinaus noch festzustellen haben, ob der Kläger die Gewinne aus der Zimmervermietung tatsächlich für die Kreditrückzahlung verwendet hat und ob das Inventar aus den Gewinnen oder aber aus dem dem Kläger zustehenden Gehalt angeschafft worden ist.
Dem Berufungsgericht kann auch bei seiner Rechtsauffassung über eine berechtigte Gegenforderung der Beklagten durch die jahrelange Beherbergung des Klägers nicht zur Gänze beigepflichtet werden. Die Beherbergung eines volljährigen Kindes und wohl auch seines Gatten (familienhaftes Wohnen) beruht auf einem prekaristischen Rechtsverhältnis. Wurde zwischen den Streitteilen nicht von vornherein vereinbart, daß für dieses Wohnen ein Unkostenbeitrag zu leisten ist, so erfolgt die Beherberung im Zweifel unentgeltlich (vgl MietSlg 2189 = EFSlg 1653; EFSlg 1651). Allerdings stellt eine auch aus den Umständen ableitbare Zusage freier Kost und freien Quartiers einen Teil des nach § 1152 ABGB zu bezahlenden Entgeltes des Kondiktionsgläubigers dar und wäre dadurch bereits eine teilweise Abgeltung eines Anspruches auf Entschädigung für seine Arbeitsleistungen erfolgt. Dieser Beitrag wäre im fortgesetzten Verfahren nach ungefährer Ermittlung der Arbeitsleistungen des Klägers mit einem entsprechenden Abschlag nach § 273 ZPO zu bewerten. Letztlich wäre auch noch festzustellen, ab wann der Kläger erkennen konnte, daß die Beklagte ihre Zusage, ihm 2/3 der Liegenschaft samt Haus zu übereignen, endgültig erkennbar rückgängig gemacht hat. Nach den bisherigen Verfahrensergebnissen wäre allerdings die Annahme naheliegend, dies mit dem Zeitpunkt der Bekämpfung des Provisorialbegehrens des Klägers durch die Beklagte anzusetzen. Nicht unberücksichtigt bleiben darf, daß der Beklagten nach der Weigerung ihrer Tochter, eine zusätzliche Garantie für ihre Altersversorgung zu geben, es durchaus möglich gewesen wäre, die unbestritten gegenüber dem Kläger abgegebene Übergabszusage auch ohne Einbindung der beiden Töchter zu verwirklichen. Sollte die Beklagte dem Kläger - unvorgreiflich der noch zu treffenden Feststellungen - den weiteren Ausbau wegen der nicht mehr zu finanzierenden Rückzahlungsverpflichtungen untersagt haben, so hätte dies für den Kläger keinen ausreichenden Grund für die Aufgabe des Fremdenbeherbergungsbetriebes dargestellt. Wie bereits dargelegt, stellt nur die für den Kläger erkennbare Absicht der Beklagten, ihre Übergabszusage grundlos nicht einzuhalten, einen derartigen Grund dar. Die Beklagte mußte andererseits damit rechnen, daß sie mit der Bekanntgabe, dem Kläger nicht übergeben zu wollen, nicht mehr auf seine weitere Mitarbeit zählen durfte und ihr dadurch der Fremdenbeherbergungsbetrieb sowie die Schuldentilgung zur Last fallen wird. Die vom Berufungsgericht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegte Auffassung eines Notverkaufes ist also nur dann berechtigt, wenn der Kläger trotz ausdrücklichen Ausbauverbotes durch die Beklagte durch eine unverantwortliche Kreditaufnahme (dh daß die Rückzahlungsverpflichtungen nicht mehr aus dem Fremdenbeherbergungsbetrieb finanzierbar wurden) und durch die folgende Aufgabe des Betriebes die Beklagte zu einer Umschuldung und dann zu einem Verkauf gezwungen hätte, nicht aber, wenn die Aufgabe des Fremdenbeherbergungsbetriebes durch den Kläger infolge der Weigerung der Beklagten, zu übergeben, Ursache dafür war, daß sie den Rückzahlungsverbindlichkeiten nicht mehr nachkommen konnte. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Gleichung zur Ermittlung des der Beklagten durch den Arbeits- Material- und Geldeinsatzes des Klägers verschafften Nutzens hat nur während der Ausbauphase Platz zu greifen, in der die Beklagte noch Geldmittel für den Ausbau aufwendete. Ihre Kreditrückzahlungen aus Anlaß des "Weggehens" des Klägers sind nur mehr im Rahmen des geltend zu machenden Vertrauensschadens zu berücksichtigen. Richtig ist, daß der Erlös aus der Zimmervermietung nicht nach dem Ertragswert, sondern nach dem tatsächlich erzielten Gewinn zu berechnen ist. Bei der Berechnung des der Beklagten verschafften Nutzens hat die Wertsteigerung des Grundstückes außer Betracht zu bleiben, falls der Kläger zum Anschaffungspreis nicht aufgetragen hat. Letztlich haben beide Unterinstanzen unberücksichtigt gelassen, daß sich trotz einer entsprechenden Anleitung des Klägers nach § 182 ZPO durch das Erstgericht nicht nachvollziehen läßt, welche Gegenforderungen der Beklagten von ihm auf seine von ihm veranschlagte Gesamtleistung anerkannt werden (vgl. AS 93). Unberücksichtigt blieb auch die Verjährungseinrede des Klägers gegenüber den Gegenforderungen der Beklagten (vgl. AS 453). Zutreffend hat aber das Berufungsgericht erkannt, daß die Gesamtheit der Kreditrückzahlungen durch Kläger und Beklagte immer noch nicht nachvollziehbar ist, und daß auf Grund der unterbliebenen Beweisaufnahmen der vom Kläger geleistete Arbeits- und Geldaufwand nicht erfaßbar ist, weiters, daß die Feststellungen keinen zwingenden Schluß auf eine Prozeßkostenverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten zulassen. Zufolge unvollständiger Ausschöpfung der zur Höhe des Anspruches angebotenen Beweismittel, die keineswegs mit einem unzumutbaren Aufwand aufgenommen werden müßten, kann eine Schätzung nach § 273 ZPO noch nicht Platz greifen. Richtig ist auch, daß die Ergebnisse der beiden Sachverständigengutachten noch keine Ermittlung des vom Kläger ab dem allfälligen Verbot der Beklagten, weitere Ausbauleistungen vorzunehmen, dieser durch seine Ausbautätigkeit verschafften Nutzens zulassen und daß dazu weitere Gutachtensergänzungen und Feststellungen erforderlich sind. Im Ergebnis erweist sich jedoch der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes als gerechtfertigt und war daher beiden Rekursen ein Erfolg zu versagen.Dem Berufungsgericht kann auch bei seiner Rechtsauffassung über eine berechtigte Gegenforderung der Beklagten durch die jahrelange Beherbergung des Klägers nicht zur Gänze beigepflichtet werden. Die Beherbergung eines volljährigen Kindes und wohl auch seines Gatten (familienhaftes Wohnen) beruht auf einem prekaristischen Rechtsverhältnis. Wurde zwischen den Streitteilen nicht von vornherein vereinbart, daß für dieses Wohnen ein Unkostenbeitrag zu leisten ist, so erfolgt die Beherberung im Zweifel unentgeltlich vergleiche MietSlg 2189 = EFSlg 1653; EFSlg 1651). Allerdings stellt eine auch aus den Umständen ableitbare Zusage freier Kost und freien Quartiers einen Teil des nach Paragraph 1152, ABGB zu bezahlenden Entgeltes des Kondiktionsgläubigers dar und wäre dadurch bereits eine teilweise Abgeltung eines Anspruches auf Entschädigung für seine Arbeitsleistungen erfolgt. Dieser Beitrag wäre im fortgesetzten Verfahren nach ungefährer Ermittlung der Arbeitsleistungen des Klägers mit einem entsprechenden Abschlag nach Paragraph 273, ZPO zu bewerten. Letztlich wäre auch noch festzustellen, ab wann der Kläger erkennen konnte, daß die Beklagte ihre Zusage, ihm 2/3 der Liegenschaft samt Haus zu übereignen, endgültig erkennbar rückgängig gemacht hat. Nach den bisherigen Verfahrensergebnissen wäre allerdings die Annahme naheliegend, dies mit dem Zeitpunkt der Bekämpfung des Provisorialbegehrens des Klägers durch die Beklagte anzusetzen. Nicht unberücksichtigt bleiben darf, daß der Beklagten nach der Weigerung ihrer Tochter, eine zusätzliche Garantie für ihre Altersversorgung zu geben, es durchaus möglich gewesen wäre, die unbestritten gegenüber dem Kläger abgegebene Übergabszusage auch ohne Einbindung der beiden Töchter zu verwirklichen. Sollte die Beklagte dem Kläger - unvorgreiflich der noch zu treffenden Feststellungen - den weiteren Ausbau wegen der nicht mehr zu finanzierenden Rückzahlungsverpflichtungen untersagt haben, so hätte dies für den Kläger keinen ausreichenden Grund für die Aufgabe des Fremdenbeherbergungsbetriebes dargestellt. Wie bereits dargelegt, stellt nur die für den Kläger erkennbare Absicht der Beklagten, ihre Übergabszusage grundlos nicht einzuhalten, einen derartigen Grund dar. Die Beklagte mußte andererseits damit rechnen, daß sie mit der Bekanntgabe, dem Kläger nicht übergeben zu wollen, nicht mehr auf seine weitere Mitarbeit zählen durfte und ihr dadurch der Fremdenbeherbergungsbetrieb sowie die Schuldentilgung zur Last fallen wird. Die vom Berufungsgericht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegte Auffassung eines Notverkaufes ist also nur dann berechtigt, wenn der Kläger trotz ausdrücklichen Ausbauverbotes durch die Beklagte durch eine unverantwortliche Kreditaufnahme (dh daß die Rückzahlungsverpflichtungen nicht mehr aus dem Fremdenbeherbergungsbetrieb finanzierbar wurden) und durch die folgende Aufgabe des Betriebes die Beklagte zu einer Umschuldung und dann zu einem Verkauf gezwungen hätte, nicht aber, wenn die Aufgabe des Fremdenbeherbergungsbetriebes durch den Kläger infolge der Weigerung der Beklagten, zu übergeben, Ursache dafür war, daß sie den Rückzahlungsverbindlichkeiten nicht mehr nachkommen konnte. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Gleichung zur Ermittlung des der Beklagten durch den Arbeits- Material- und Geldeinsatzes des Klägers verschafften Nutzens hat nur während der Ausbauphase Platz zu greifen, in der die Beklagte noch Geldmittel für den Ausbau aufwendete. Ihre Kreditrückzahlungen aus Anlaß des "Weggehens" des Klägers sind nur mehr im Rahmen des geltend zu machenden Vertrauensschadens zu berücksichtigen. Richtig ist, daß der Erlös aus der Zimmervermietung nicht nach dem Ertragswert, sondern nach dem tatsächlich erzielten Gewinn zu berechnen ist. Bei der Berechnung des der Beklagten verschafften Nutzens hat die Wertsteigerung des Grundstückes außer Betracht zu bleiben, falls der Kläger zum Anschaffungspreis nicht aufgetragen hat. Letztlich haben beide Unterinstanzen unberücksichtigt gelassen, daß sich trotz einer entsprechenden Anleitung des Klägers nach Paragraph 182, ZPO durch das Erstgericht nicht nachvollziehen läßt, welche Gegenforderungen der Beklagten von ihm auf seine von ihm veranschlagte Gesamtleistung anerkannt werden vergleiche AS 93). Unberücksichtigt blieb auch die Verjährungseinrede des Klägers gegenüber den Gegenforderungen der Beklagten vergleiche AS 453). Zutreffend hat aber das Berufungsgericht erkannt, daß die Gesamtheit der Kreditrückzahlungen durch Kläger und Beklagte immer noch nicht nachvollziehbar ist, und daß auf Grund der unterbliebenen Beweisaufnahmen der vom Kläger geleistete Arbeits- und Geldaufwand nicht erfaßbar ist, weiters, daß die Feststellungen keinen zwingenden Schluß auf eine Prozeßkostenverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten zulassen. Zufolge unvollständiger Ausschöpfung der zur Höhe des Anspruches angebotenen Beweismittel, die keineswegs mit einem unzumutbaren Aufwand aufgenommen werden müßten, kann eine Schätzung nach Paragraph 273, ZPO noch nicht Platz greifen. Richtig ist auch, daß die Ergebnisse der beiden Sachverständigengutachten noch keine Ermittlung des vom Kläger ab dem allfälligen Verbot der Beklagten, weitere Ausbauleistungen vorzunehmen, dieser durch seine Ausbautätigkeit verschafften Nutzens zulassen und daß dazu weitere Gutachtensergänzungen und Feststellungen erforderlich sind. Im Ergebnis erweist sich jedoch der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes als gerechtfertigt und war daher beiden Rekursen ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.