Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist seit 1.1.1983 Mitglied der beklagten Genossenschaft. Nach § 3 der Satzung der Beklagten kann ein Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden:Der Kläger ist seit 1.1.1983 Mitglied der beklagten Genossenschaft. Nach Paragraph 3, der Satzung der Beklagten kann ein Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden:
a) Wenn es den satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere, wenn es mehr als 6 Monate mit der Einzahlung des Geschäftsanteiles im Rückstand ist, b) überhaupt, wenn sich sein Verhalten mit den Interessen der Genossenschaft nicht vereinbaren läßt, c) wenn es zahlungsunfähig geworden, insbesondere, wenn über sein Vermögen das Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet ist, d) wenn der Mitgliedschaft in einer anderen Genossenschaft, deren Geschäftsbetrieb in der Hautpsache dieselben Gegenstände umfaßt, e) wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind und f) infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines aus gewinnsüchtigen Motiven begangenen Deliktes.
Die Ausschließung erfolgt zum Schluß des Geschäftsjahres durch Beschluß des Vorstandes und des Aufsichtsrates, nachdem dem Mitglied Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu der beabsichtigten Ausschließung zu äußern. Der Beschluß der Ausschließung ist dem Mitglied durch den Vorstand sofort mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
Von dem Zeitpunkt der Absendung des Schreibens an kann das ausgeschlossene Mitglied weder Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates sein noch an Generalversammlungen teilnehmen noch weiter die Einrichtungen der Genossenschaft benützen. Mit Schreiben der Beklagten vom 4.12.1984 (Beilage A) wurde dem Kläger mitgeteilt, daß in der gemeinsamen Sitzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Beklagten vom 4.12.1984 in getrennter Abstimmung einstimmig der Absichtsbeschluß gefaßt worden sei, ihn wegen seines Verhaltens nach § 3 Abs b aus der Genossenschaft auszuschließen. Der Kläger habe die Möglichkeit, sich bei der am 11.12.1984 um 11 Uhr im Büro der Genossenschaft stattfindenden gemeinsamen Sitzung zu der beabsichtigten Ausschließung zu äußern. Die Beiziehung eines Rechtsbeistandes sei ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 10.12.1984 an die Beklagte (Beilage B) bestätigte der Kläger den Erhalt ihres Schreibens vom 4.12.1984. Er erklärte unter anderem, sich nicht bewußt zu sein, irgendein Verhalten gesetzt zu haben, das seinen Ausschluß rechtfertigen könnte. Im Schreiben der Beklagten vom 4.12.1984 seien keine konkreten Gründe angegeben, welches Verhalten ihm konkret als Ausschlußgrund vorgeworfen werde. Der Kläger sei daher außerstande, hiezu konkret Stellung zu nehmen. Der Kläger ersuchte, von seiner Ausschließung Abstand zu nehmen und bat um Verständnis dafür, daß er sich lieber schriftlich äußere als persönlich zu der Besprechung vom 11.12.1984 zu kommen. Er befürchte, daß seine Anwesenheit bei dieser Besprechung Emotionen auslösen könnte; es sei daher für eine sachliche Beratung günstiger, wenn er persönlich nicht anwesend sei und nur seine schriftliche Äußerung vorliege.Von dem Zeitpunkt der Absendung des Schreibens an kann das ausgeschlossene Mitglied weder Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates sein noch an Generalversammlungen teilnehmen noch weiter die Einrichtungen der Genossenschaft benützen. Mit Schreiben der Beklagten vom 4.12.1984 (Beilage A) wurde dem Kläger mitgeteilt, daß in der gemeinsamen Sitzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Beklagten vom 4.12.1984 in getrennter Abstimmung einstimmig der Absichtsbeschluß gefaßt worden sei, ihn wegen seines Verhaltens nach Paragraph 3, Abs b aus der Genossenschaft auszuschließen. Der Kläger habe die Möglichkeit, sich bei der am 11.12.1984 um 11 Uhr im Büro der Genossenschaft stattfindenden gemeinsamen Sitzung zu der beabsichtigten Ausschließung zu äußern. Die Beiziehung eines Rechtsbeistandes sei ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 10.12.1984 an die Beklagte (Beilage B) bestätigte der Kläger den Erhalt ihres Schreibens vom 4.12.1984. Er erklärte unter anderem, sich nicht bewußt zu sein, irgendein Verhalten gesetzt zu haben, das seinen Ausschluß rechtfertigen könnte. Im Schreiben der Beklagten vom 4.12.1984 seien keine konkreten Gründe angegeben, welches Verhalten ihm konkret als Ausschlußgrund vorgeworfen werde. Der Kläger sei daher außerstande, hiezu konkret Stellung zu nehmen. Der Kläger ersuchte, von seiner Ausschließung Abstand zu nehmen und bat um Verständnis dafür, daß er sich lieber schriftlich äußere als persönlich zu der Besprechung vom 11.12.1984 zu kommen. Er befürchte, daß seine Anwesenheit bei dieser Besprechung Emotionen auslösen könnte; es sei daher für eine sachliche Beratung günstiger, wenn er persönlich nicht anwesend sei und nur seine schriftliche Äußerung vorliege.
An der gemeinsamen Sitzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Beklagten am 11.12.1984 nahmen der Obmann des Vorstandes Josef H***, die Vorstandsmitglieder Ludwig B***, Karl H***
und Josef K***, der Vorsitzende des Aufsichtsrates Johann M***, die Mitglieder des Aufsichtsrates Johann F***, Wilfried G*** und Walter O*** sowie die delegierten Aufsichtsräte des Betriebsrates Simon J*** und Franz K*** teil.
In getrennter Abstimmung des Vorstandes und des Aufsichtsrates stimmten alle diese Personen für den Ausschluß des Klägers aus der Genossenschaft.
Mit Schreiben der Beklagten vom 11.12.1984 (Beilage C) wurde dem Kläger mitgeteilt, daß in der am 11.12.1984 stattgefundenen gemeinsamen Sitzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Beschluß gefaßt worden sei, ihn nach § 3 Abs b aus der Genossenschaft auszuschließen. Seine diffamierenden Äußerungen über den Vorstandsobmann, den gesamten Vorstand und über den Aufsichtsrat sowie über andere Genossenschaftsmitglieder seien unvereinbar mit einer weiteren Mitgliedschaft. Seit seiner Aufnahme in die Genossenschaft sei unter den Mitgliedern Beunruhigung, Unsicherheit und Unbehagen im Zusammenleben miteinander aufgetreten. Von dem Zeitpunkt der Absendung dieses Schreibens an könne der Kläger laut Satzung weder an den Generalversammlungen teilnehmen noch weiter die Einrichtungen der Genossenschaft benützen.Mit Schreiben der Beklagten vom 11.12.1984 (Beilage C) wurde dem Kläger mitgeteilt, daß in der am 11.12.1984 stattgefundenen gemeinsamen Sitzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Beschluß gefaßt worden sei, ihn nach Paragraph 3, Abs b aus der Genossenschaft auszuschließen. Seine diffamierenden Äußerungen über den Vorstandsobmann, den gesamten Vorstand und über den Aufsichtsrat sowie über andere Genossenschaftsmitglieder seien unvereinbar mit einer weiteren Mitgliedschaft. Seit seiner Aufnahme in die Genossenschaft sei unter den Mitgliedern Beunruhigung, Unsicherheit und Unbehagen im Zusammenleben miteinander aufgetreten. Von dem Zeitpunkt der Absendung dieses Schreibens an könne der Kläger laut Satzung weder an den Generalversammlungen teilnehmen noch weiter die Einrichtungen der Genossenschaft benützen.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit dieses Aussschlusses im wesentlichen mit der Begründung, daß ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu der beabsichtigten Ausschließung zu äußern und daß ihm zu Unrecht die Beiziehung eines Rechtsbeistandes bei Teilnahme an der Sitzung vom 11.12.1984 verweigert worden sei. Auch im Schreiben der Beklagten vom 11.12.1984 seien die ihm zur Last gelegten Ausschließungsgründe nicht hinlänglich präzisiert worden. Im übrigen habe der Kläger kein Verhalten gesetzt, das als Ausschlußgrund zu werten sei. Allfällige Äußerungen des Klägers in Bezug auf Funktionäre und Mitglieder der Beklagten seien als zulässige Kritik aufzufassen, wobei der Kläger sich möglicherweise in jugendlichem Ungestüm in der Form vergriffen habe.
Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, daß der Kläger sehr wohl Ausschlußgründe gesetzt habe. Er habe sich schon kurze Zeit nach Erlangung der Mitgliedschaft bei der Beklagten wiederholt in der Öffentlichkeit abfällig über sie und ihre Organe geäußert; so habe er im Sommer 1983 gesagt, daß er die Beklagte beim Finanzamt und bei der Staatsanwaltschaft anzeigen werde, weil Basküle verschwunden seien. Auf Grund dieser Äußerungen des Klägers hätten Ermittlungen und eine Betriebsprüfung der Finanzbehörden bei der Beklagten stattgefunden, die zu einer steuerlichen Belastung der Beklagten und ihrer Mitglieder geführt hätten. Anfang 1984 habe sich der Kläger gegenüber Josef J*** geäußert: "Wir Jungen müssen zusammenhalten. Ihr habt keine Ahnung, was der H*** mit seinem Vorstand dreht." Zu dieser Zeit habe der Kläger mit Bezug auf eine Privatanklage, die er gegen den Obmann der Beklagten Josef H***
eingebracht habe, zu diesem gesagt: "Die Leute, die Ihnen jetzt in den Arsch hineinkriechen, werden vor Gericht alle umfallen". Zum Büchsenmacher Gernot S*** habe der Kläger gesagt: "Alle Ferlacher Büchsenmacher haben braune Hemdkrägen, weil sie dem A*** in den Arsch hineinkriechen". Gegenüber Wilfried G*** habe sich der Kläger geäußert: "Der Aufsichtsrat getraut sich gegen den Vorstand nichts zu unternehmen, weil die Aufsichtsratmitglieder Schulden bei der Genossenschaft haben. Ich brauche die Genossenschaft nicht. Man kann die Gewehre bei anderen Büchsenmachern (= Mitgliedern) nicht kaufen. Die fallen sowieso auseinander". Der Kläger habe gegen den Obmann der Beklagten Josef H*** die Privatanklage erhoben, weil dieser ihm unterstellt habe, die Genossenschaft beim Finanzamt angezeigt und eine Betriebsprüfung veranlaßt zu haben; H*** sei rechtskräftig freigesprochen worden.
Auf Grund dieses Verhaltens sei der Kläger nach § 3 lit b der Satzung mit Recht aus der Genossenschaft ausgeschlossen worden, weil sich dieses Verhalten mit den Interessen der Genossenschaft nicht vereinbaren lasse. Dabei sei das satzungsgemäße Verfahren eingehalten worden. Dem Kläger sei Gelegenheit gegeben worden, sich zum beabsichtigten Ausschluß zu äußern. Von den in der Klagebeantwortung angeführten Ausschlußgründen habe der Kläger schon vor dieser Aufforderung Kenntnis gehabt. Mit seinem Schreiben vom 10.12.1984 habe der Kläger von der ihm eingeräumten Äußerungsmöglichkeit Gebrauch gemacht. Der letztlich gefaßte Beschluß auf Ausschluß des Klägers aus der beklagten Genossenschaft entspreche formell und materiell der Satzung.Auf Grund dieses Verhaltens sei der Kläger nach Paragraph 3, Litera b, der Satzung mit Recht aus der Genossenschaft ausgeschlossen worden, weil sich dieses Verhalten mit den Interessen der Genossenschaft nicht vereinbaren lasse. Dabei sei das satzungsgemäße Verfahren eingehalten worden. Dem Kläger sei Gelegenheit gegeben worden, sich zum beabsichtigten Ausschluß zu äußern. Von den in der Klagebeantwortung angeführten Ausschlußgründen habe der Kläger schon vor dieser Aufforderung Kenntnis gehabt. Mit seinem Schreiben vom 10.12.1984 habe der Kläger von der ihm eingeräumten Äußerungsmöglichkeit Gebrauch gemacht. Der letztlich gefaßte Beschluß auf Ausschluß des Klägers aus der beklagten Genossenschaft entspreche formell und materiell der Satzung.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Es stellte neben dem bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt noch fest, daß Josef H***, der Obmann des Vorstandes der Beklagten, mit Urteil des BG Ferlach vom 20.8.1984
von der Anklage, er habe Anfang 1984 in Ferlach den Kläger gegenüber Walter O*** und anderen Personen durch die Äußerung, der Kläger habe die Beklagte beim Finanzamt angezeigt und damit die Durchführung einer finanzamtlichen Betriebsprüfung verursacht, eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt, das geeignet sei, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen und habe hiedurch das Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen wurde. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil wurde als unbegründet zurückgewiesen.von der Anklage, er habe Anfang 1984 in Ferlach den Kläger gegenüber Walter O*** und anderen Personen durch die Äußerung, der Kläger habe die Beklagte beim Finanzamt angezeigt und damit die Durchführung einer finanzamtlichen Betriebsprüfung verursacht, eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt, das geeignet sei, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen und habe hiedurch das Vergehen der üblen Nachrede nach Paragraph 111, StGB begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen wurde. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß der Ausschluß des Klägers aus der beklagten Genossenschaft formell nicht rechtsgültig sei. Die Beklagte habe es unterlassen, in ihrem Schreiben vom 4.12.1984 konkrete Ausschließungsgründe zu nennen, also anzuführen, welches Verhalten des Klägers sich mit den Interessen der Beklagten nicht vereinbaren lasse. Die Beklagte habe dem Kläger nicht bekanntgegeben, welches bestimmte Verhalten zu seinem Ausschluß führen solle. Es sei daher auch eine entsprechende Äußerung des Klägers zu der beabsichtigten Ausschließung nicht möglich gewesen, worauf der Kläger auch in seinem Schreiben an die Beklagte vom 10.12.1984 hingewiesen habe.
Das in der Satzung festgelegte Recht des Klägers, sich zu der beabsichtigten Ausschließung äußern zu können, sei von der Beklagten unzulässig eingeschränkt worden. Die Möglichkeit zur Äußerung hätte nicht auf die gemeinsame Sitzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Beklagten am 11.12.1984 eingeschränkt werden dürfen. Nach dem Wortlaut der Satzung sei Zeitpunkt, Art und Ort der Äußerung dem Mitglied, dessen Ausschließung beabsichtigt sei, überlassen. Die Äußerungsmöglichkeit des Klägers sei nicht nur auf die erwähnte Sitzung eingeschränkt worden, sondern es sei dem Kläger auch verboten worden, einen Rechtsbeistand beizuziehen. Unter diesen Umständen habe die Ausschließung des Klägers nicht wirksam werden können.
Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Das Berufungsgericht führte, ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes, rechtlich im wesentlichen aus, die Ausschließung eines Genossenschaftsmitgliedes sei auf Anfechtung des Betroffenen vom Gericht sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht zu prüfen. Dabei sei wegen der mit einer Ausschließung möglicherweise verbundenen vermögensrechtlichen Nachteile auch in formeller Hinsicht ein strenger Maßstab anzulegen. Nach der Satzung der Beklagten sei dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu einer beabsichtigten Ausschließung zu äußern. Solle die Äußerung einen Sinn haben, müsse dem Mitglied bekanntgegeben werden, welche Gründe die Absicht zur Ausschließung hervorgerufen hätten. Ohne diese Bekanntgabe könne sich die Äußerung nur auf schon allgemein bekannte Differenzen, die möglicherweise als Ausschließungsgründe herangezogen werden könnten, beschränken und der Betroffene laufe Gefahr, die dann wirklich zur Ausschließung führenden Sachverhalte nicht zu behandeln. Würden die konkret der Ausschließung zugrundezulegenden Sachverhalte dem Betroffenen vor seiner Ausschließung nicht mitgeteilt, dann sei ihm eben keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden.Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei. Das Berufungsgericht führte, ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes, rechtlich im wesentlichen aus, die Ausschließung eines Genossenschaftsmitgliedes sei auf Anfechtung des Betroffenen vom Gericht sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht zu prüfen. Dabei sei wegen der mit einer Ausschließung möglicherweise verbundenen vermögensrechtlichen Nachteile auch in formeller Hinsicht ein strenger Maßstab anzulegen. Nach der Satzung der Beklagten sei dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu einer beabsichtigten Ausschließung zu äußern. Solle die Äußerung einen Sinn haben, müsse dem Mitglied bekanntgegeben werden, welche Gründe die Absicht zur Ausschließung hervorgerufen hätten. Ohne diese Bekanntgabe könne sich die Äußerung nur auf schon allgemein bekannte Differenzen, die möglicherweise als Ausschließungsgründe herangezogen werden könnten, beschränken und der Betroffene laufe Gefahr, die dann wirklich zur Ausschließung führenden Sachverhalte nicht zu behandeln. Würden die konkret der Ausschließung zugrundezulegenden Sachverhalte dem Betroffenen vor seiner Ausschließung nicht mitgeteilt, dann sei ihm eben keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden.
Der in einzelnen oberstgerichtlichen Entscheidungen ausgedrückten Meinung, daß das rechtliche Gehör durch die Anfechtbarkeit der Ausschließung vor Gericht jedenfalls gewährleistet sei und daher, wenn die Satzung dies nicht ausdrücklich vorsehe, dem Auszuschließenden die Ausschließungsgründe nicht mitgeteilt werden müßten, könne nicht gefolgt werden. Diese Ansicht sei damit begründet worden, daß es auf die vorherige Mitteilung nicht ankäme, weil ohnedies auch noch andere, nicht mitgeteilte Sachverhalte der Ausschließungsbegründung zugrundegelegt werden könnten, ja sogar bei der Ausschließungsberatung und -abstimmung noch gar nicht bekannte ausschließungswürdige Sachverhalte nachträglich zur Begründung herangezogen werden könnten. Das möge zutreffen, schließe aber nicht aus, daß bei Mitteilung der bekannten und der Ausschließung vorhergesehenerweise zu unterlegenden Sachverhaltes seitens des Betroffenen eine Äußerung abgegeben werden könne, die geeignet sei, das Abstimmungsverhalten zu beeinflussen. Durch Verlagerung der Verfahrensformalitäten (rechtliches Gehör) in das gerichtliche Verfahren könne dem Betroffenen eine Instanz entzogen werden, die bei Kenntnis einer sachlichen Äußerung zu den mitgeteilten Ausschließungssachverhalten eventuell anders entschieden hätte. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß der Kläger zur Sitzung erscheinen und sich dort nach Anhörung der Vorwürfe äußern hätte können. Nach der Satzung der Beklagten sei für die Äußerung keine bestimmte Form vorgesehen. Sie könne also mündlich oder schriftlich erfolgen. Wenn die Beklagte den Kläger durch Nichtanführung der Ausschlußgründe in ihrer Mitteilung vom 4.12.1984 zum Erscheinen und zur mündlichen Stellungnahme nötigen habe wollen, habe sie einmal gegen die Satzung verstoßen, weil sie dem Kläger die Wahl des Äußerungsmittels genommen habe. Zum anderen habe sie durch den ebenfalls satzungswidrigen Beisatz, daß die Beiziehung eines Rechtsbeistandes ausgeschlossen sei, den Kläger wegen der bei ihm gegen eine unmittelbare Konfrontation bestehenden Bedenken zur schriftlichen Äußerung gedrängt. Daß der Kläger, wäre die Beiziehung eines Rechtsbeistandes seitens der Beklagten nicht ausgeschlossen worden, zur Sitzung mit Rechtsbeistand erschienen wäre oder sich dort von seinem Rechtsbeistand hätte vertreten lassen, könne nicht ausgeschlossen werden. Es wäre dies auch zulässig gewesen, da es jedem Genossenschaftsmitglied im Verkehr mit den Genossenschaftsorganen grundsätzlich freistehe, sich eines geeigneten Sprechers zur Darlegung seines Rechtsstandpunktes zu bedienen. So habe der Kläger aber gewärtigen müssen, daß, erschiene er im Vertrauen auf sein Recht zur Sitzung mit seinem Rechtsbeistand, dieser nicht zugelassen werde. Der Kläger sei somit gegen die Satzung in seinen Äußerungsmöglichkeiten eingeschränkt worden. Dies könne durchaus von Einfluß auf die Entscheidungsfindung gewesen sein. Ein Gegenbeweis sei nicht zulässig, würde er doch darauf hinauslaufen, daß die Ausschließung des Klägers ungeachtet des Inhaltes seiner Äußerung schon vor der Sitzung festgestanden wäre. Ein solcher Ausschließungsvorgang wäre jedenfalls satzungswidrig gewesen.
Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes sei somit zutreffend. Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß es zum Teil von der Rechtsprechung des OGH abgewichen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Sinne des § 503 Abs 2 ZPO mit dem Antrag, "a) das angefochtene Urteil und allenfalls das Urteil des Erstgerichtes aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht oder an das Erstgericht zurückzuverweisen, b) das angefochtene Urteil abzuändern und das Klagebegehren abzuweisen." Der Kläger hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, die Revision der Beklagten zurückzuweisen, allenfalls ihr nicht Folge zu geben.Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Sinne des Paragraph 503, Absatz 2, ZPO mit dem Antrag, "a) das angefochtene Urteil und allenfalls das Urteil des Erstgerichtes aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht oder an das Erstgericht zurückzuverweisen, b) das angefochtene Urteil abzuändern und das Klagebegehren abzuweisen." Der Kläger hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, die Revision der Beklagten zurückzuweisen, allenfalls ihr nicht Folge zu geben.