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Entscheidung 8 Ob 54/01a×

Entscheidung 8 Ob 54/01a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob54/01a

Entscheidungsdatum

29.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 4. Mai 1988 geborenen minderjährigen Benjamin O*****, wegen Übertragung der Obsorge nach Paragraph 176 a, ABGB, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Doris C*****, gegen den Beschluss des Jugendgerichtshofs Wien als Rekursgericht vom 19. Jänner 2001, GZ 1 RM 52/00p-46, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Rekursgerichtes, dass die Obsorgeübertragung an den Jugendwohlfahrtsträger und die Unterbringung des Minderjährigen in einem Heim nach Paragraph 176 a, ABGB jedenfalls bis Ende des Schuljahres 2000 aus 2001, aufrecht bleibt, ist eine vom Kindeswohl geleitete Ermessensentscheidung im Einzelfall, bei der dem Rekursgericht keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist, zumal eine neuerliche Überprüfung der Unterbringungssituation für diesen Zeitpunkt in Aussicht genommen ist, ein Antrag der Mag. Brigitta R*****, bei der sich der Minderjährige bereits jahrelang inoffiziell in Pflege befunden hat, auf Übertragung der Obsorge an sie bereits vorliegt und dieser Antrag sich mit dem Wunsch der Mutter in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs deckt, der lediglich die - keinesfalls eine erhebliche Rechtsfrage betreffende - sofortige Übertragung der Obsorge an Mag. Brigitta R***** anstrebt.

Anmerkung

E61379 08A00541

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0080OB00054.01A.0329.000

Dokumentnummer

JJT_20010329_OGH0002_0080OB00054_01A0000_000