Entscheidung 8 Ob 54/01a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.03.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 4. Mai 1988 geborenen minderjährigen Benjamin O*****, wegen Übertragung der Obsorge nach § 176a ABGB, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Doris C*****, gegen den Beschluss des Jugendgerichtshofs Wien als Rekursgericht vom 19. Jänner 2001, GZ 1 RM 52/00p-46, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 4. Mai 1988 geborenen minderjährigen Benjamin O*****, wegen Übertragung der Obsorge nach Paragraph 176 a, ABGB, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Doris C*****, gegen den Beschluss des Jugendgerichtshofs Wien als Rekursgericht vom 19. Jänner 2001, GZ 1 RM 52/00p-46, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Rekursgerichtes, dass die Obsorgeübertragung an den Jugendwohlfahrtsträger und die Unterbringung des Minderjährigen in einem Heim nach § 176a ABGB jedenfalls bis Ende des Schuljahres 2000/2001 aufrecht bleibt, ist eine vom Kindeswohl geleitete Ermessensentscheidung im Einzelfall, bei der dem Rekursgericht keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist, zumal eine neuerliche Überprüfung der Unterbringungssituation für diesen Zeitpunkt in Aussicht genommen ist, ein Antrag der Mag. Brigitta R*****, bei der sich der Minderjährige bereits jahrelang inoffiziell in Pflege befunden hat, auf Übertragung der Obsorge an sie bereits vorliegt und dieser Antrag sich mit dem Wunsch der Mutter in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs deckt, der lediglich die - keinesfalls eine erhebliche Rechtsfrage betreffende - sofortige Übertragung der Obsorge an Mag. Brigitta R***** anstrebt.Die Entscheidung des Rekursgerichtes, dass die Obsorgeübertragung an den Jugendwohlfahrtsträger und die Unterbringung des Minderjährigen in einem Heim nach Paragraph 176 a, ABGB jedenfalls bis Ende des Schuljahres 2000 aus 2001, aufrecht bleibt, ist eine vom Kindeswohl geleitete Ermessensentscheidung im Einzelfall, bei der dem Rekursgericht keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist, zumal eine neuerliche Überprüfung der Unterbringungssituation für diesen Zeitpunkt in Aussicht genommen ist, ein Antrag der Mag. Brigitta R*****, bei der sich der Minderjährige bereits jahrelang inoffiziell in Pflege befunden hat, auf Übertragung der Obsorge an sie bereits vorliegt und dieser Antrag sich mit dem Wunsch der Mutter in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs deckt, der lediglich die - keinesfalls eine erhebliche Rechtsfrage betreffende - sofortige Übertragung der Obsorge an Mag. Brigitta R***** anstrebt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0080OB00054.01A.0329.000
Dokumentnummer
JJT_20010329_OGH0002_0080OB00054_01A0000_000