Begründung:
Die Klägerin ist Eigentümerin verschiedener Grundstücke, die an Grundstücke der beklagten Partei angrenzen. Mit dem Vorbringen, dass die Beklagte den seinerzeit einvernehmlich festgelegten Grenzverlauf nunmehr in Frage stelle, begehrte sie gegenüber der Beklagten die Feststellung, dass die Grenze zwischen den gegenständlichen Grundstücken so verlaufe, wie der Grenzverlauf sich aus der, einen integrierenden Bestandteil der Klage bildenden, Plandarstellung ergebe und in dieser durch eine rote Linie dargestellt sei. Überdies begehrte die Klägerin die Beklagte für schuldig zu erkennen, jegliche Eingriffshandlungen in das Eigentumsrecht der Klägerin an den gegenständlichen Grenzgrundstücken zu unterlassen.
Mit Urteil vom 2. 8. 2007, der Beklagten zugestellt am 22. 8. 2007, gab das Erstgericht dem Feststellungsbegehren statt und wies das Unterlassungsbegehren ab. Im Punkt I. des Urteilsspruchs wurde gegenüber der Beklagten festgestellt, dass die Grenze zwischen den - hier gegenständlichen - Grundstücken so verläuft, wie der Grenzverlauf sich aus der einen integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildenden Plandarstellung ergibt und in dieser durch eine rote .... dargestellt ist. Das Erstgericht ließ irrtümlich das Wort „Linie" aus. Die einen integrierenden Bestandteil des Urteils bildende Plandarstellung ist eine schwarz-weiß-Kopie des einen integrierenden Bestandteil der Klage darstellenden Plans. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, dass im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt dem Klagebegehren (nur) in seinem Punkt I. (also hinsichtlich des Feststellungsbegehrens) Berechtigung zukomme.Mit Urteil vom 2. 8. 2007, der Beklagten zugestellt am 22. 8. 2007, gab das Erstgericht dem Feststellungsbegehren statt und wies das Unterlassungsbegehren ab. Im Punkt römisch eins. des Urteilsspruchs wurde gegenüber der Beklagten festgestellt, dass die Grenze zwischen den - hier gegenständlichen - Grundstücken so verläuft, wie der Grenzverlauf sich aus der einen integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildenden Plandarstellung ergibt und in dieser durch eine rote .... dargestellt ist. Das Erstgericht ließ irrtümlich das Wort „Linie" aus. Die einen integrierenden Bestandteil des Urteils bildende Plandarstellung ist eine schwarz-weiß-Kopie des einen integrierenden Bestandteil der Klage darstellenden Plans. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, dass im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt dem Klagebegehren (nur) in seinem Punkt römisch eins. (also hinsichtlich des Feststellungsbegehrens) Berechtigung zukomme.
Aufgrund eines von der Beklagten am 27. 9. 2007 gestellten Berichtigungsantrags, der im Wesentlichen den Hinweis darauf enthielt, dass in Punkt I. des Urteils nach der Textfolge „durch eine rote" zur Vervollständigung des Urteilsspruchs ein Wort fehle und die beigeheftete schwarz-weiß-Ablichtung der Beilage ./A keine rote Linie beinhalte, ergänzte das Erstgericht am 2. 10. 2007 Punkt I. seines Urteils durch Einfügung des Wortes „Linie" zwischen den Wörtern „rote" und „dargestellt".Aufgrund eines von der Beklagten am 27. 9. 2007 gestellten Berichtigungsantrags, der im Wesentlichen den Hinweis darauf enthielt, dass in Punkt römisch eins. des Urteils nach der Textfolge „durch eine rote" zur Vervollständigung des Urteilsspruchs ein Wort fehle und die beigeheftete schwarz-weiß-Ablichtung der Beilage ./A keine rote Linie beinhalte, ergänzte das Erstgericht am 2. 10. 2007 Punkt römisch eins. seines Urteils durch Einfügung des Wortes „Linie" zwischen den Wörtern „rote" und „dargestellt".
Das berichtigte Urteil wurde der beklagten Partei am 5. 10. 2007 zugestellt. Die beklagte Partei erhob am 8. 10. 2007 Berufung. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die Berufung der beklagten Partei als verspätet zurück. In rechtlicher Hinsicht ging es davon aus, dass zwar im Fall der Berichtigung eines Urteils die Rechtsmittelfristen grundsätzlich erst mit der Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung beginnen, dies aber dann nicht gelte, wenn die ein Rechtsmittel ergreifende Prozesspartei, wie es hier in Ansehung insbesondere der auf den Grenzverlauf bezughabenden Entscheidungsgründe anzunehmen sei, auch ohne Berichtigungsbeschluss keinen Zweifel über den wirklichen Inhalt des richterlichen Ausspruchs haben konnte. Die Berichtigung offenbarer, also sofort „ins Auge springender" Unrichtigkeit in einer Entscheidungsausfertigung berühren nämlich den eigentlichen Urteilsinhalt nicht, ändere am Umfang der insoweit schon zuvor eingetretenen Rechtskraft nichts und führe demgemäß auch nicht zu einem Neubeginn des Laufs der Rechtsmittelfrist. Vorliegend habe die vierwöchige (und über die verhandlungsfreie Zeit bereits um drei Tage verlängerte) Berufungsfrist des § 464 Abs 1 ZPO für die beklagte Partei bereits mit Ablauf des 22. 9. 2007 geendet. Die Berufung vom 8. 10. 2007 erweise sich demnach als verspätet.Das berichtigte Urteil wurde der beklagten Partei am 5. 10. 2007 zugestellt. Die beklagte Partei erhob am 8. 10. 2007 Berufung. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die Berufung der beklagten Partei als verspätet zurück. In rechtlicher Hinsicht ging es davon aus, dass zwar im Fall der Berichtigung eines Urteils die Rechtsmittelfristen grundsätzlich erst mit der Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung beginnen, dies aber dann nicht gelte, wenn die ein Rechtsmittel ergreifende Prozesspartei, wie es hier in Ansehung insbesondere der auf den Grenzverlauf bezughabenden Entscheidungsgründe anzunehmen sei, auch ohne Berichtigungsbeschluss keinen Zweifel über den wirklichen Inhalt des richterlichen Ausspruchs haben konnte. Die Berichtigung offenbarer, also sofort „ins Auge springender" Unrichtigkeit in einer Entscheidungsausfertigung berühren nämlich den eigentlichen Urteilsinhalt nicht, ändere am Umfang der insoweit schon zuvor eingetretenen Rechtskraft nichts und führe demgemäß auch nicht zu einem Neubeginn des Laufs der Rechtsmittelfrist. Vorliegend habe die vierwöchige (und über die verhandlungsfreie Zeit bereits um drei Tage verlängerte) Berufungsfrist des Paragraph 464, Absatz eins, ZPO für die beklagte Partei bereits mit Ablauf des 22. 9. 2007 geendet. Die Berufung vom 8. 10. 2007 erweise sich demnach als verspätet.