Rechtstracker.at
Entscheidung 8 Ob 54/19b×

Entscheidung 8 Ob 54/19b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob54/19b

Entscheidungsdatum

24.01.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* B*, vertreten durch Mag. Martin Rützler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei S* Rechtsanwälte GmbH in *, wegen vertretbarer Handlungen, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 19. Februar 2019, GZ 3 R 38/19i-12, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Klägers erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht.

1. Die vom Revisionswerber für wesentlich erachteten Rechtsfragen, ob und inwieweit ein Rechtsanwalt nach Paragraphen 918, ff ABGB für die korrekte (gemeint offenbar: für die fehlerhafte) Durchführung einer Grundbuchseintragung hafte sowie ob bei einer dabei anzustellenden Verhältnismäßigkeitserwägung die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung des Rechtsanwalts einzubeziehen sei, stellen sich nicht.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts entsprechen der Rechtslage.

Der mit einem Rechtsanwalt geschlossene Vertrag ist in der Regel auf bloße Geschäftsbesorgung gerichtet. Im vorliegenden Fall lagen zudem Elemente eines Werkvertrags vor vergleiche RIS-Justiz RS0021911 [T2]). Die Beklagte hatte sich verpflichtet, die zur Verbücherung des abgeschlossenen Vertrags erforderlichen Schritte durchzuführen. Soweit ihr die Revision vorwirft, einen unrichtigen Grundbuchsantrag gestellt zu haben, weicht sie vom bindend festgestellten Sachverhalt ab. Die Beklagte hat einen dem vertragskonform gestellten Antrag entsprechenden Beschluss des Grundbuchsgerichts erwirkt. Sie hat damit kein „Aliud“, sondern ihre vertragsgemäße Leistung erbracht.

Der Vollzug eines Grundbuchsbeschlusses obliegt allein dem Gericht und ist damit begrifflich nicht von der vertraglichen Leistungspflicht eines Rechtsanwalts umfasst. Eine Berichtigung des hier dem Grundbuchsgericht unterlaufenen Eintragungsfehlers wäre nach Paragraph 104, Absatz 3, GBG jederzeit von Amts wegen möglich gewesen (RS0060702). Sie scheitert nunmehr aber daran, dass der Sohn des Klägers die geschenkte Liegenschaft unter Ausnützung des, – spätestens in diesem Zeitpunkt offenkundigen – Gerichtsfehlers verbotswidrig belastet hat.

2. Inwieweit die Beklagte durch das Unterlassen einer Kontrolle des Grundbuchsauszugs auf Übereinstimmung mit dem Einverleibungsbeschluss die gebotene anwaltliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat und dadurch allenfalls schadenersatzpflichtig wurde, hat das Berufungsgericht zutreffend ungeprüft gelassen, weil ein solcher Anspruch so nicht geltend gemacht wurde.

Textnummer

E127586

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:E127586

Im RIS seit

23.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Dokumentnummer

JJT_20200124_OGH0002_0080OB00054_19B0000_000