Die Revision ist zwar wegen der erwähnten, wenn auch viele Jahre auseinanderliegenden Judikaturdifferenz als zulässig anzusehen, sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Beklagte hält seinen Einwand, ihm sei ein lebenslängliches Wohnrecht eingeräumt worden, in der Revision nicht mehr aufrecht, sondern versucht, seinen Anspruch nunmehr auf ein familienrechtliches Mitbenützungsrecht zu stützen. Der Oberste Gerichtshof habe in MietSlg 40.078 erkannt, daß ein Ehegatte, der sein Recht zur Benützung einer Wohnung auch von dem dem anderen Ehegatten, wenn auch nur prekaristisch, eingeräumten Benützungsrecht ableiten könne, nicht ohne Widerruf des dem anderen Ehegatten eingeräumten Prekariums vom Wohnungsgeber auf Räumung belangt werden könne. Die klagende Partei habe nicht behauptet, daß sie die prekaristische Gebrauchsüberlassung gegenüber seiner verstorbenen Gattin bzw der Verlassenschaft widerrufen habe; sie habe auch nicht angegeben, wann der Widerruf ihm gegenüber erfolgt sein solle.
Zu Recht stützt sich das Berufungsgericht auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes MietSlg 36.025 und lehnt die ältere, in MietSlg 22.083 vertretene Meinung ab, weil diese den allgemeinen Beweislastregeln widerspricht.
Stützt der Eigentümer sein Räumungsbegehren ausschließlich darauf, daß der Beklagte die auf der Liegenschaft befindlichen Räumlichkeiten infolge Widerrufs des Prekariums ohne Rechtstitel benützt, ist eine solche gegen den titellosen Inhaber der Wohnung eingebrachte Räumungsklage als Eigentumsklage zu beurteilen. Die klagende Partei hat nach allgemeinen Beweislastregeln ihr Eigentum und die Innehabung durch den Beklagten, der Beklagte aber ein Recht zur Benützung der Sache zu behaupten und, wenn es bestritten ist, zu beweisen (MietSlg 36.025 mwN). Der Beklagte hätte daher das Prekarium oder einen sonstigen Rechtstitel (der im Revisionsverfahren aber nicht mehr behauptet wird) zu beweisen gehabt. Im vorliegenden Fall erübrigt sich zwar der Beweis der Einräumung des Prekariums durch den Beklagten, weil die klagende Partei in ihrer Klage selbst davon ausgeht. Damit ist aber für den Beklagten nichts gewonnen. Zwar ist es Sache der klagenden Partei, das Erlöschen des Benützungsrechts unter Beweis zu stellen; in der Erhebung der Räumungsklage liegt aber jedenfalls der Widerruf des dem Beklagten persönlich eingeräumten Prekariums (MietSlg 40.078), sodaß es keines weiteren Nachweises des Widerrufs des Prekariums ihm gegenüber bedarf.
Wenn auch der Eigentümer nicht unmittelbar gegen Personen mit Räumungsklage vorgehen kann, die ihr Benützungsrecht aus dem Benützungsrecht des Vertragspartners des Eigentümers abzuleiten in der Lage sind (zB Ehegatte und Kinder) und mit dessen Zustimmung das Objekt benützen (MietSlg 42.018 mwN), gilt das nur so lange, als das die Mitbenützung rechtfertigende familienrechtliche Rechtsverhältnis noch besteht. Das prekaristische Mitbenützungsrecht des Ehegatten endet aber im Fall der Auflösung der Ehe durch Scheidung (vgl MietSlg 40.078) oder Tod. Eines gesonderten Widerrufs des Prekariums gegenüber der Verlassenschaft nach seiner verstorbenen Gattin bedarf es nicht, weil das dieser gewährte jederzeit frei widerrufliche Benützungsrecht - anders als zB ein Mietverhältnis (MietSlg 42.018 mwN) - durch deren Tod von selbst erloschen ist.Wenn auch der Eigentümer nicht unmittelbar gegen Personen mit Räumungsklage vorgehen kann, die ihr Benützungsrecht aus dem Benützungsrecht des Vertragspartners des Eigentümers abzuleiten in der Lage sind (zB Ehegatte und Kinder) und mit dessen Zustimmung das Objekt benützen (MietSlg 42.018 mwN), gilt das nur so lange, als das die Mitbenützung rechtfertigende familienrechtliche Rechtsverhältnis noch besteht. Das prekaristische Mitbenützungsrecht des Ehegatten endet aber im Fall der Auflösung der Ehe durch Scheidung vergleiche MietSlg 40.078) oder Tod. Eines gesonderten Widerrufs des Prekariums gegenüber der Verlassenschaft nach seiner verstorbenen Gattin bedarf es nicht, weil das dieser gewährte jederzeit frei widerrufliche Benützungsrecht - anders als zB ein Mietverhältnis (MietSlg 42.018 mwN) - durch deren Tod von selbst erloschen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.