Entscheidungsgründe:
Auf Grund des Versäumungsurteiles des Landesgerichtes Innsbruck vom 13. März 1975, GZ 25 Cg 135/75, rechtskräftig seit 21. April 1975, wurde dem nunmehrigen Beklagten D* V* wieder den Verpflichteten G* V* zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 183.104,-- sA mit Beschluß des Bezirksgerichtes Landeck vom 24. April 1975, GZ E 1287/75, hinsichtlich der diesem gehörigen Liegenschaft EZ * KG * die zwangsweise Pfandrechtsbegründung bewilligt.
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Landeck vom 11. Juli 1975 E 38/75 wurde auf Antrag der Landeshypothekenanstalt Tirol hinsichtlich dieser Liegenschaft das Zwangsversteigerungsverfahren bewilligt, dem der Beklagte laut Beschluß des Bezirksgerichtes Landeck vom 30. Oktober 1975, E 63/75-11, beigetreten ist.
Der Kläger ist Masseverwalter im Konkurs des G* V*, welcher mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. Jänner 1976, (S 9/76) eröffnet wurde.
Laut Beschluß des Landesgerichtes vom 30. Jänner 1976 trat der Kläger gemäß § 119 KO dem Zwangsversteigerungsverfahren betreffend die Liegenschaft in EZ * KG * bei.Laut Beschluß des Landesgerichtes vom 30. Jänner 1976 trat der Kläger gemäß Paragraph 119, KO dem Zwangsversteigerungsverfahren betreffend die Liegenschaft in EZ * KG * bei.
Mit seiner am 1. Dezember 1976 erhobenen Klage macht der Kläger als Masseverwalter den Anfechtungstatbestand des § 30 Abs 1 Z 1 KO geltend und beantragt die Fällung des Urteils, daß die vom Beklagten als betreibender Partei gegen den Gemeinschuldner G* V* wegen der vollstreckbaren Forderung von S 183.104,-- sA zu E 1287/75 des Bezirksgerichtes Landeck geführte Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ob der Liegenschaft in EZ * KG * und zu E 63/75 des Bezirksgerichtes Landeck geführte Exekution durch Zwangsversteigerung der Liegenschaft in EZ * KG * gegenüber den Gläubigern im Konkurs des G* V* S 9/76 des Landesgerichtes Innsbruck unwirksam sei; der Beklagte sei schuldig sein Einverständnis zu erteilen, daß der gesamte Betrag an Kapital, Zinsen und Kosten, der ihm auf Grund der Exekutionsbewilligung zu E 1287/75 und E 63/75 des Bezirksgerichtes Landeck in der Verteilung des Meistbotes in der Zwangsversteigerung der Liegenschaft in EZ * KG * zugewiesen werde, in die Konkursmasse des G* V* eingezahlt werde.Mit seiner am 1. Dezember 1976 erhobenen Klage macht der Kläger als Masseverwalter den Anfechtungstatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO geltend und beantragt die Fällung des Urteils, daß die vom Beklagten als betreibender Partei gegen den Gemeinschuldner G* V* wegen der vollstreckbaren Forderung von S 183.104,-- sA zu E 1287/75 des Bezirksgerichtes Landeck geführte Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ob der Liegenschaft in EZ * KG * und zu E 63/75 des Bezirksgerichtes Landeck geführte Exekution durch Zwangsversteigerung der Liegenschaft in EZ * KG * gegenüber den Gläubigern im Konkurs des G* V* S 9/76 des Landesgerichtes Innsbruck unwirksam sei; der Beklagte sei schuldig sein Einverständnis zu erteilen, daß der gesamte Betrag an Kapital, Zinsen und Kosten, der ihm auf Grund der Exekutionsbewilligung zu E 1287/75 und E 63/75 des Bezirksgerichtes Landeck in der Verteilung des Meistbotes in der Zwangsversteigerung der Liegenschaft in EZ * KG * zugewiesen werde, in die Konkursmasse des G* V* eingezahlt werde.
Der Beklagte bestritt die Voraussetzungen der Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO.Der Beklagte bestritt die Voraussetzungen der Anfechtung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Die gegenständliche Forderung des Beklagten gegen V* von S 183.104,-- betrifft Treibstoffrechnungen aus der ersten Jahreshälfte 1974 bis einschließlich Mitte August dieses Jahres. Mit Ausnahme der ersten Rechnung wurde nie eine Zahlung geleistet. Nachdem V* das Versäumungsurteil über S 183.104,-- sA zugestellt erhalten hatte, rief seine Frau beim Vertreter des Beklagten wegen einer Ratenvereinbarung an, wobei von einem Ratenbetrag von S 30.000,-- die Rede war. Mit Schreiben vom 9. April 1975 wurde dem Gemeinschuldner mitgeteilt, der Beklagte sei einverstanden, daß die Forderung in monatlichen Teilbeträgen von S 30.000,-- abgedeckt werde, dies jedoch nur unter der Bedingung, daß die Forderung nach Rechtskraft des Urteiles grundbücherlich sichergestellt werde. Zu diesem Zeitpunkt stand dem Gemeinschuldner eine Forderung von S 600.000,-- gegenüber einer Schweizer Firma betreffend einen Transport nach Pakistan zu. Dieser Forderungsbetrag ging jedoch in der Folge nicht ein. Eine Ratenzahlung seitens V*s erfolgte deshalb nicht mehr. Der Beklagte hat sich vor dem Antrag auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung über die Zahlungsfähigkeit des G* V* nicht informiert und keine Erkundigungen über anhängige Exekutionen eingeholt. Tatsächlich waren gegen V* bereits zahlreiche Exekutionen anhängig und wurden vor Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung bereits zwangsweise Pfandrechte mit einem Gesamtbetrag von S 1,871.061,64 bewilligt.
Im Konkursverfahren gegen den Gemeinschuldner V* sind insgesamt Forderungen von über drei Millionen Schilling angemeldet. Für den Großteil der Forderungen besteht keine bücherliche Sicherstellung, bzw kein Befriedigungsrecht. Der Kläger brachte vier Anfechtungsklagen mit einem Gesamtstreitwert von ca S 380.000,-- ein und es verbleibt für die Masse, wenn diese Anfechtungsklagen erfolgreich sind, ein Überschuß von S 190.000,--. Im letzten Jahr vor Konkurseröffnung wurden Zwangspfandrechte in Höhe von S 498.191,-- begründet. Derzeit besteht die Masse aus einem Vermögen von ca S 90.000,--, welche sich im Falle des Erfolges der eingebrachten vier Anfechtungsklagen um weitere S 190.000,-- erhöhen würde.
Außer der in Zwangsversteigerung gezogenen Liegenschaft ist keinerlei sonstiges Vermögen des Gemeinschuldners G* V* vorhanden. Der Schätzwert der Liegenschaft betrug S 1,018.184,--.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht insbesondere aus: Die Zahlungsunfähigkeit des nunmehrigen Gemeinschuldners sei für den Zeitpunkt der bewilligten zwangsweisen Pfandrechtsbegründung (24. April 1975) insbesondere im Hinblick auf die schon damals anhängigen zahlreichen Exekutionen und dessen hohe Belastung mit Zwangspfandrechten zu bejahen. Hievon hätte der Beklagte Kenntnis haben müssen, doch sei eine solche für die Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO nicht erforderlich. Ein Anspruch auf Sicherstellung in der bewilligten Art sei dem Gläubiger und nunmehrigen Beklagten gegen seinen Schuldner nicht zugestanden. Das Versäumungsurteil habe nur einen Anspruch auf Zahlung begründet. Die Begründung des exekutiven Pfand- und Befriedigungsrechtes stelle eine abweichende Inkongruente Deckung dar. Die Anfechtung sei befriedigungstauglich, weil sie zu einer Leistung an die Masse und zu einer Verbesserung der Befriedigungsaussichten der übrigen Gläubiger des Gemeinschuldners führen werde. Die Begünstigung des Beklagten sei innerhalb eines Jahres vor Konkurseröffnung erfolgt. Auch die Jahresfrist des § 43 Abs 2 KO sei durch die gegenständliche Klagsführung eingehalten. Somit seien die Voraussetzungen für die Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO zu bejahen.Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht insbesondere aus: Die Zahlungsunfähigkeit des nunmehrigen Gemeinschuldners sei für den Zeitpunkt der bewilligten zwangsweisen Pfandrechtsbegründung (24. April 1975) insbesondere im Hinblick auf die schon damals anhängigen zahlreichen Exekutionen und dessen hohe Belastung mit Zwangspfandrechten zu bejahen. Hievon hätte der Beklagte Kenntnis haben müssen, doch sei eine solche für die Anfechtung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO nicht erforderlich. Ein Anspruch auf Sicherstellung in der bewilligten Art sei dem Gläubiger und nunmehrigen Beklagten gegen seinen Schuldner nicht zugestanden. Das Versäumungsurteil habe nur einen Anspruch auf Zahlung begründet. Die Begründung des exekutiven Pfand- und Befriedigungsrechtes stelle eine abweichende Inkongruente Deckung dar. Die Anfechtung sei befriedigungstauglich, weil sie zu einer Leistung an die Masse und zu einer Verbesserung der Befriedigungsaussichten der übrigen Gläubiger des Gemeinschuldners führen werde. Die Begünstigung des Beklagten sei innerhalb eines Jahres vor Konkurseröffnung erfolgt. Auch die Jahresfrist des Paragraph 43, Absatz 2, KO sei durch die gegenständliche Klagsführung eingehalten. Somit seien die Voraussetzungen für die Anfechtung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO zu bejahen.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,-- übersteige. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes billigte das Gericht zweiter Instanz dessen rechtliche Beurteilung.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Klagsabweisung abzuändern.Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Klagsabweisung abzuändern.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision des Beklagten keine Folge zu geben.