Begründung:
Die am 30. Jänner 1970 geborene, von ihrem Vater vertretene Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Verurteilung der Beklagten, ihrer Mutter, zur Herausgabe von Kleidungsstücken, Schulbüchern, Schallplatten, einer Stereoanlage usw. und begründet dieses Begehren damit, daß diese Gegenstände im Eigentum der mj. Klägerin stünden und die Beklagte trotz mehrfachen Ersuchens die Ausfolgung derselben verweigere. Die Klägerin habe bis zum 12. Mai 1986 bei der Beklagten gewohnt und dieser seien damals auch die elterlichen Rechte zugestanden. Nunmehr wohne sei bei ihrem Vater in Klagenfurt, an welchen inzwischen die Elternrechte übertragen worden seien. Die Beklagte könne sich von ihrer Herausgabepflicht durch Zahlung eines Geldbetrages von S 21.000,-- befreien.
Die Beklagte wendete Nichtigkeit des Verfahrens mangels pflegschaftsbehördlicher Genehmigung der Klagsführung ein und beantragte schließlich die Zurückweisung der Klage. Das Erstgericht setzte der Klägerin zur Vorlage eines Beschlusses über die pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Klagsführung eine vierwöchige Frist, hob nach derem fruchtlosen Verstreichen das Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Das Rekursgericht gab dem von der Klägerin gegen die erstgerichtliche Entscheidung erhobenen Rekurs Folge, hob diese auf und wies das Erstgericht an, das Verfahren fortzusetzen. Es sprach aus, daß gegen seine Entscheidung der Rekurs gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. In der Sache vertrat es die Ansicht, die Klägerin bedürfe zur Führung dieses Rechtsstreites, der nur dasjenige betreffe, worüber sie auf Grund der Anordnungen der §§ 151, 246 und 247 ABGB frei verfügen könne, gemäß § 2 ZPO nicht der Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters. Überdies handle es sich um eine dem ordentlichen Wirtschaftsbetrieb zuzurechnende Vermögensangelegenheit, sodaß auch aus diesem Grund eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Klagsführung der durch ihren Vater vertretenen Klägerin nicht erforderlich sei.Die Beklagte wendete Nichtigkeit des Verfahrens mangels pflegschaftsbehördlicher Genehmigung der Klagsführung ein und beantragte schließlich die Zurückweisung der Klage. Das Erstgericht setzte der Klägerin zur Vorlage eines Beschlusses über die pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Klagsführung eine vierwöchige Frist, hob nach derem fruchtlosen Verstreichen das Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Das Rekursgericht gab dem von der Klägerin gegen die erstgerichtliche Entscheidung erhobenen Rekurs Folge, hob diese auf und wies das Erstgericht an, das Verfahren fortzusetzen. Es sprach aus, daß gegen seine Entscheidung der Rekurs gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei. In der Sache vertrat es die Ansicht, die Klägerin bedürfe zur Führung dieses Rechtsstreites, der nur dasjenige betreffe, worüber sie auf Grund der Anordnungen der Paragraphen 151, 246 und 247 ABGB frei verfügen könne, gemäß Paragraph 2, ZPO nicht der Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters. Überdies handle es sich um eine dem ordentlichen Wirtschaftsbetrieb zuzurechnende Vermögensangelegenheit, sodaß auch aus diesem Grund eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Klagsführung der durch ihren Vater vertretenen Klägerin nicht erforderlich sei.
In ihrem Revisionsrekurs macht die Beklagte Nichtigkeit des rekursgerichtlichen Beschlusses mangels besonderer Ermächtigung der mj. Klägerin zur Klagsführung sowie wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges geltend und beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, daß das Verfahren ab Klagszustellung als nichtig aufgehoben, bzw. die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen werde.
Die Klägerin beantragt in ihrer zulässigen (§ 521 a Abs 1 Z 3 ZPO) Rekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.Die Klägerin beantragt in ihrer zulässigen (Paragraph 521, a Absatz eins, Ziffer 3, ZPO) Rekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Über Auftrag des Obersten Gerichtshofes, die angefochtene Entscheidung berichtigend dahin zu ergänzen, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, den Betrag von S 15.000,-- übersteigt (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO, §§ 527 Abs 1, 528 Abs 1 und 2 ZPO), sprach das Rekursgericht mit Beschluß vom 23. März 1983 aus, daß dieser Wert den Betrag von S 15.000,-- übersteigt.Über Auftrag des Obersten Gerichtshofes, die angefochtene Entscheidung berichtigend dahin zu ergänzen, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, den Betrag von S 15.000,-- übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO, Paragraphen 527, Absatz eins, 528, Absatz eins und 2 ZPO), sprach das Rekursgericht mit Beschluß vom 23. März 1983 aus, daß dieser Wert den Betrag von S 15.000,-- übersteigt.