Begründung:
Die Klägerin führte in ihrer auf Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrages von S 1,950.921,50 s.A. gerichteten Klage im wesentlichen aus, sie mache "insbesondere" einen Anspruch der S*** Aktiengesellschaft in Abwicklung (im folgenden kurz als S*** bezeichnet)
gegen die Beklagten als deren ehemalige Vorstandsmitglieder gemäß § 84 Abs 5 AktG als Gläubigerin der Gesellschaft geltend; "derselbe Anspruch" gründe sich auch auf die Bestimmungen des Schadenersatzrechtes. Die Klägerin habe den S*** seit Jahren Stranggußknüppel geliefert. Diesen Lieferungen seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin zugrundegelegt worden. Diese hätten die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes auch für den Fall der Be- oder Verarbeitung sowie die Verpflichtung zur Abtretung aller Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware enthalten. Anfang November 1984 sei eine weitere Lieferung vereinbart worden. Die Klägerin habe darüber die Rechnung vom 13.11.1984 über DM 638.843,40 gelegt. Schon vor Abschluß dieses Kaufvertrages sei den Beklagten die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der S*** bekannt gewesen; es habe bereits die Absicht bestanden, das Unternehmen allenfalls zu liquidieren. Nur infolge Unkenntnis dieser Situation sei die Klägerin bereit gewesen, von einer sofortigen Bezahlung ihrer Forderung unter Übergabe eines Wechsels in Höhe der Fakturensumme Abstand zu nehmen. Beide Beklagte seien ihrer Verpflichtung zur rechtzeitigen Einleitung eines Insolvenzverfahrens nicht nachgekommen. Hätten sie dies getan, wäre das klagsgegenständliche Geschäft nicht abgeschlossen worden. Außerdem hätten es die Beklagten zugelassen, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht der Klägerin übertragen worden seien.gegen die Beklagten als deren ehemalige Vorstandsmitglieder gemäß Paragraph 84, Absatz 5, AktG als Gläubigerin der Gesellschaft geltend; "derselbe Anspruch" gründe sich auch auf die Bestimmungen des Schadenersatzrechtes. Die Klägerin habe den S*** seit Jahren Stranggußknüppel geliefert. Diesen Lieferungen seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin zugrundegelegt worden. Diese hätten die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes auch für den Fall der Be- oder Verarbeitung sowie die Verpflichtung zur Abtretung aller Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware enthalten. Anfang November 1984 sei eine weitere Lieferung vereinbart worden. Die Klägerin habe darüber die Rechnung vom 13.11.1984 über DM 638.843,40 gelegt. Schon vor Abschluß dieses Kaufvertrages sei den Beklagten die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der S*** bekannt gewesen; es habe bereits die Absicht bestanden, das Unternehmen allenfalls zu liquidieren. Nur infolge Unkenntnis dieser Situation sei die Klägerin bereit gewesen, von einer sofortigen Bezahlung ihrer Forderung unter Übergabe eines Wechsels in Höhe der Fakturensumme Abstand zu nehmen. Beide Beklagte seien ihrer Verpflichtung zur rechtzeitigen Einleitung eines Insolvenzverfahrens nicht nachgekommen. Hätten sie dies getan, wäre das klagsgegenständliche Geschäft nicht abgeschlossen worden. Außerdem hätten es die Beklagten zugelassen, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht der Klägerin übertragen worden seien.
Am 12.2.1985 sei über das Vermögen der S*** das Ausgleichsverfahren eröffnet worden. Die Kaufpreisforderung der Klägerin aus dem oben dargestellten Geschäft in Höhe von DM 638.843,40 (= S 4,496.946,47) sei vom Ausgleichsverwalter anerkannt worden. In Verfolgung der ihr nach ihren AGB zustehenden Zessionsansprüche habe die Klägerin einen Teil ihrer Forderungen einbringlich gemacht, sodaß eine Ausgleichsforderung in Höhe von zumindest S 2,668.203,60 verbleibe. Der Schaden, den die Klägerin selbst bei Erfüllung der Ausgleichsquote von 40 % erleide, betrage daher zumindest S 1,600.921,50. Dazu kämen noch die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung der Klägerin für die außergerichtliche Verfolgung ihrer Ansprüche aus den AGB gegen Dritte in Höhe von S 350.000,-.
Der Erstbeklagte habe als Liquidator die S***
dadurch geschädigt, daß er eine Betriebsanlagengenehmigung ohne Rücksprache mit dem Ausgleichsverwalter zurückgelegt habe, wodurch die Übernahme des Unternehmens im Ganzen verhindert und der Verwertungserlös verringert worden sei. Beide Beklagte hätten als Vorstandsmitglieder die Gesellschaft dadurch geschädigt, daß sie um S 10,000.000,- völlig wertlose Anteile an der S*** YBBS Gesellschaft m.b.H. erworben hätten. Der den S*** von den Beklagten zugefügte Schaden übersteige für jede einzelne der genannten schädigenden Handlungen den Betrag der von der Klägerin geltend gemachten Forderung bei weitem. Die Klägerin mache die der Gesellschaft gegen die Beklagten zustehende Forderung im Sinne des § 84 Abs 5 AktG geltend, da sie von der Gesellschaft keine volle Befriedigung erlangen könne.dadurch geschädigt, daß er eine Betriebsanlagengenehmigung ohne Rücksprache mit dem Ausgleichsverwalter zurückgelegt habe, wodurch die Übernahme des Unternehmens im Ganzen verhindert und der Verwertungserlös verringert worden sei. Beide Beklagte hätten als Vorstandsmitglieder die Gesellschaft dadurch geschädigt, daß sie um S 10,000.000,- völlig wertlose Anteile an der S*** YBBS Gesellschaft m.b.H. erworben hätten. Der den S*** von den Beklagten zugefügte Schaden übersteige für jede einzelne der genannten schädigenden Handlungen den Betrag der von der Klägerin geltend gemachten Forderung bei weitem. Die Klägerin mache die der Gesellschaft gegen die Beklagten zustehende Forderung im Sinne des Paragraph 84, Absatz 5, AktG geltend, da sie von der Gesellschaft keine volle Befriedigung erlangen könne.
Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 5.9.1986,
6 S 101/86-1, wurde über das Vermögen der S*** der Konkurs eröffnet.
Das Erstgericht stellte daraufhin mit Beschluß vom 18.9.1986 (ON 16) fest, daß das Verfahren seit diesem Zeitpunkt unterbrochen sei. Es begründete diese Entscheidung damit, daß sich die Klage ausschließlich auf den Rechtsgrund des § 84 Abs 5 AktG stütze. Solche Ansprüche der Gesellschaft könnten jedoch nach Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen nur vom Masseverwalter weiter verfolgt werden. Der vorliegende Rechtsstreit sei durch die Konkurseröffnung über das Vermögen der S*** in sinngemäßer Anwendung des § 7 KO unterbrochen.Das Erstgericht stellte daraufhin mit Beschluß vom 18.9.1986 (ON 16) fest, daß das Verfahren seit diesem Zeitpunkt unterbrochen sei. Es begründete diese Entscheidung damit, daß sich die Klage ausschließlich auf den Rechtsgrund des Paragraph 84, Absatz 5, AktG stütze. Solche Ansprüche der Gesellschaft könnten jedoch nach Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen nur vom Masseverwalter weiter verfolgt werden. Der vorliegende Rechtsstreit sei durch die Konkurseröffnung über das Vermögen der S*** in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 7, KO unterbrochen.
Dem gegen diesen Beschluß des Erstgerichtes gerichteten Rekurs der Klägerin gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß Folge. Es hob den Beschluß des Erstgerichtes ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf. Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus, der Zweck der Vorschrift des § 84 Abs 5 AktG sei darin zu sehen, den Gesellschaftsgläubigern den komplizierten Umweg über die Erlangung eines Exekutionstitels für ihre Forderung gegen die Gesellschaft und die Pfändung und Überweisung der Ersatzansprüche dieser Gesellschaft gegen den ihr ersatzpflichtigen Verwaltungsträger zu ersparen. Die Klägerin mache einen den S*** gemäß § 84 Abs 2 AktG gegen die Beklagten als ihre ehemaligen Vorstandsmitglieder angeblich zustehenden Anspruch bis zur Höhe ihrer Forderung gegen die S*** geltend. Sie stütze ihr Begehren aber auch auf ihr selbst zustehende Schadenersatzansprüche wegen deliktischen Verhaltens der Beklagten. Solche Ansprüche könnten aus den Vorschriften des § 69 KO sowie des § 159 StGB (fahrlässige Krida), die Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB zugunsten der Gläubiger darstellten, abgeleitet werden. Es liege demnach der Fall der sogenannten alternativen Klagenhäufung vor. Dabei bringe der Kläger zwei oder mehrere Klagsansprüche vor und überlasse es dem Gericht, nach freier Wahl zu bestimmen, über welchen Klagsanspruch es verhandeln und entscheiden wolle. Eine solche alternative Klagenhäufung könne als genügend bestimmt angesehen werden, wenn man davon ausgehe, daß der Kläger vernünftigerweise demjenigen Klagebegehren den Vorrang vor den anderen einräumen wolle, das die besten Erfolgsaussichten habe, daher zur raschesten Erledigung des Rechtsstreites führe und daß der Wille des Klägers darauf gerichtet sei, daß er mit einem dieser Begehren Erfolg habe. Deute man die alternative Klagenhäufung so, dann liege in Wahrheit eine Eventualklagenhäufung vor, die weder unbestimmt noch unzulässig sei. Hier gleiche die Sachlage dem unechten Alternativbegehren. In beiden Fällen müsse das Begehren sinnvollerweise (gegebenenfalls nach Anleitung durch den Richter in der mündlichen Verhandlung gemäß § 182 ZPO) so gedeutet werden, daß der Kläger das Begehren mit den geringeren Erfolgsaussichten in Wahrheit nur als Eventualbegehren zugesprochen erhalten möchte. Daß hier scheinbar nur ein Antrag vorliege, ändere am Vorliegen einer (eventuellen) Klagenhäufung nichts; denn in Wirklichkeit lägen zwei Anträge vor (Zahlung des Klagsbetrages auf Grund eines der beiden geltend gemachten Rechtsgründe, hilfsweise Zahlung des Klagsbetrages auf Grund des anderen Rechtsgrundes. Das Erstgericht habe mit der Klägerin zwar nicht erörtert, welcher der beiden geltend gemachten Ansprüche als Haupt- bzw. als Eventualbegehren behandelt werden solle. Nach Eröffnung des Konkurses über die S*** könne jedoch sinnvollerweise nur mehr angenommen werden, daß die Klägerin ihren eigenen auf deliktisches Verhalten der Beklagten gegründeten Anspruch in erster Linie verfolgen wolle, weil ihre Berechtigung zur Geltendmachung der Ersatzansprüche der Gesellschaft aus Pflichtverletzung ihrer Verwaltungsmitglieder für die Dauer des Gesellschaftskonkurses lahmgelegt worden sei. Deshalb erübrige es sich, darauf einzugehen, ob von Gesellschaftsgläubigern gemäß § 84 Abs 5 AktG schon anhängig gemachte Rechtsstreitigkeiten zwar mangels Parteistellung der Gesellschaft nicht nach § 7 Abs 1 KO, wohl aber nach § 158 ZPO wegen Verlustes des Prozeßführungsrechtes der Gesellschaftsgläubiger unterbrochen würden; zu demselben Ergebnis führe die sinngemäße Anwendung der insolvenzrechtlichen Bestimmungen über den Einfluß der Konkurseröffnung auf bereits erhobene Einzelanfechtungsansprüche (§ 37 Abs 3 erster Satz KO). Auf diese Regelung zurückzugreifen erscheine gerechtfertigt, weil sie in einer gleichgelagerten Prozeßsituation die Auswirkungen des Prozeßführungsmonopols des Masseverwalters auf Einzelzugriffsrechte zum Gegenstand habe. Werde der Anspruch, dessen Verfolgung nunmehr ausschließlich dem Masseverwalter zustehe, aber nur eventualiter geltend gemacht, so komme eine Unterbrechung des Verfahrens, zumindest solange nicht über den Hauptanspruch entschieden sei, nicht in Frage.Dem gegen diesen Beschluß des Erstgerichtes gerichteten Rekurs der Klägerin gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß Folge. Es hob den Beschluß des Erstgerichtes ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf. Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus, der Zweck der Vorschrift des Paragraph 84, Absatz 5, AktG sei darin zu sehen, den Gesellschaftsgläubigern den komplizierten Umweg über die Erlangung eines Exekutionstitels für ihre Forderung gegen die Gesellschaft und die Pfändung und Überweisung der Ersatzansprüche dieser Gesellschaft gegen den ihr ersatzpflichtigen Verwaltungsträger zu ersparen. Die Klägerin mache einen den S*** gemäß Paragraph 84, Absatz 2, AktG gegen die Beklagten als ihre ehemaligen Vorstandsmitglieder angeblich zustehenden Anspruch bis zur Höhe ihrer Forderung gegen die S*** geltend. Sie stütze ihr Begehren aber auch auf ihr selbst zustehende Schadenersatzansprüche wegen deliktischen Verhaltens der Beklagten. Solche Ansprüche könnten aus den Vorschriften des Paragraph 69, KO sowie des Paragraph 159, StGB (fahrlässige Krida), die Schutzgesetze im Sinne des Paragraph 1311, ABGB zugunsten der Gläubiger darstellten, abgeleitet werden. Es liege demnach der Fall der sogenannten alternativen Klagenhäufung vor. Dabei bringe der Kläger zwei oder mehrere Klagsansprüche vor und überlasse es dem Gericht, nach freier Wahl zu bestimmen, über welchen Klagsanspruch es verhandeln und entscheiden wolle. Eine solche alternative Klagenhäufung könne als genügend bestimmt angesehen werden, wenn man davon ausgehe, daß der Kläger vernünftigerweise demjenigen Klagebegehren den Vorrang vor den anderen einräumen wolle, das die besten Erfolgsaussichten habe, daher zur raschesten Erledigung des Rechtsstreites führe und daß der Wille des Klägers darauf gerichtet sei, daß er mit einem dieser Begehren Erfolg habe. Deute man die alternative Klagenhäufung so, dann liege in Wahrheit eine Eventualklagenhäufung vor, die weder unbestimmt noch unzulässig sei. Hier gleiche die Sachlage dem unechten Alternativbegehren. In beiden Fällen müsse das Begehren sinnvollerweise (gegebenenfalls nach Anleitung durch den Richter in der mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 182, ZPO) so gedeutet werden, daß der Kläger das Begehren mit den geringeren Erfolgsaussichten in Wahrheit nur als Eventualbegehren zugesprochen erhalten möchte. Daß hier scheinbar nur ein Antrag vorliege, ändere am Vorliegen einer (eventuellen) Klagenhäufung nichts; denn in Wirklichkeit lägen zwei Anträge vor (Zahlung des Klagsbetrages auf Grund eines der beiden geltend gemachten Rechtsgründe, hilfsweise Zahlung des Klagsbetrages auf Grund des anderen Rechtsgrundes. Das Erstgericht habe mit der Klägerin zwar nicht erörtert, welcher der beiden geltend gemachten Ansprüche als Haupt- bzw. als Eventualbegehren behandelt werden solle. Nach Eröffnung des Konkurses über die S*** könne jedoch sinnvollerweise nur mehr angenommen werden, daß die Klägerin ihren eigenen auf deliktisches Verhalten der Beklagten gegründeten Anspruch in erster Linie verfolgen wolle, weil ihre Berechtigung zur Geltendmachung der Ersatzansprüche der Gesellschaft aus Pflichtverletzung ihrer Verwaltungsmitglieder für die Dauer des Gesellschaftskonkurses lahmgelegt worden sei. Deshalb erübrige es sich, darauf einzugehen, ob von Gesellschaftsgläubigern gemäß Paragraph 84, Absatz 5, AktG schon anhängig gemachte Rechtsstreitigkeiten zwar mangels Parteistellung der Gesellschaft nicht nach Paragraph 7, Absatz eins, KO, wohl aber nach Paragraph 158, ZPO wegen Verlustes des Prozeßführungsrechtes der Gesellschaftsgläubiger unterbrochen würden; zu demselben Ergebnis führe die sinngemäße Anwendung der insolvenzrechtlichen Bestimmungen über den Einfluß der Konkurseröffnung auf bereits erhobene Einzelanfechtungsansprüche (Paragraph 37, Absatz 3, erster Satz KO). Auf diese Regelung zurückzugreifen erscheine gerechtfertigt, weil sie in einer gleichgelagerten Prozeßsituation die Auswirkungen des Prozeßführungsmonopols des Masseverwalters auf Einzelzugriffsrechte zum Gegenstand habe. Werde der Anspruch, dessen Verfolgung nunmehr ausschließlich dem Masseverwalter zustehe, aber nur eventualiter geltend gemacht, so komme eine Unterbrechung des Verfahrens, zumindest solange nicht über den Hauptanspruch entschieden sei, nicht in Frage.
Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern.