Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Soweit die Beklagte zunächst unter dem Revisionsgrunde des § 503 Z 2 ZPO geltend macht, das Berufungsgericht sei bei seiner rechtlichen Beurteilung mit seinen Ausführungen, die Tätigkeit des Klägers habe sich auf eine blosse Adressenvermittlung beschränkt und habe nicht in einer aktiven Beteiligung an der Unterhandlung eines Ehevertrages bestanden, nicht von den vom Erstgericht festgestellten und von ihm übernommenen Sachverhalt ausgegangen, bekämpft sie in Wahrheit die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes (vgl Fasching IV S 220 Anm 2 und S 323 Anm 26). Darauf wird bei der Erörterung der Rechtsrüge zurückzukommen sein.Soweit die Beklagte zunächst unter dem Revisionsgrunde des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO geltend macht, das Berufungsgericht sei bei seiner rechtlichen Beurteilung mit seinen Ausführungen, die Tätigkeit des Klägers habe sich auf eine blosse Adressenvermittlung beschränkt und habe nicht in einer aktiven Beteiligung an der Unterhandlung eines Ehevertrages bestanden, nicht von den vom Erstgericht festgestellten und von ihm übernommenen Sachverhalt ausgegangen, bekämpft sie in Wahrheit die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes vergleiche Fasching römisch vier S 220 Anmerkung 2, und S 323 Anmerkung 26, ). Darauf wird bei der Erörterung der Rechtsrüge zurückzukommen sein.
Die Beklagte bekämpft ferner unter diesem Revisionsgrunde die Feststellung des Erstgerichtes, dass die Tätigkeit des Klägers in der Vermittlung von 52 Chiffreadressen bestanden habe (S 7 des Urteils, AS 51). Diese Feststellung stehe in Widerspruch mit dem „Dienstleistungsvertrag“. Das Erstgericht habe diese Feststellung nur unter Verwertung der Parteiaussage des Klägers getroffen, die Vernehmung der Beklagten als Partei aber unterlassen. Ihre Vernehmung hätte in Übereinstimmung mit dem Inhalt des „Dienstleistungsvertrages“ ergeben, dass Ehevermittlung im engeren Sinne vereinbart worden sei.
Die in erster Instanz obsiegende Partei ist zwar nicht genötigt, ihr ungünstig erscheinende Feststellungen in der Berufungsmitteilung oder Berufungsverhandlung zu rügen, sondern kann bei abweichender Beurteilung der Streitsache durch das Berufungsgericht die Bekämpfung derartiger Feststellungen im Revisionsverfahren nachholen (vgl SZ 26/262; JBl 1972/97 ua). Nun lässt die Beklagte die Feststellung des Inhaltes der von ihr nach Form und Inhalt unbestrittenen Urkunde unbekämpft, beruft sich sogar in der Revision auf die Richtigkeit der Urkunde. Die auf Grund des Urkundeninhaltes getroffenen Feststellungen über die Verpflichtung des Klägers im Rahmen des „Dienstleistungsvertrages“ zu 52 Vorschlägen von geeigneten Partnern und deren Anschriften bilden eine ausreichende Grundlage für die rechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Klägers und stehen mit der von der Beklagten gerügten Feststellung über die in der Vermittlung von 52 Chiffreadressen bestehenden Tätigkeit des Klägers nicht im Widerspruch.Die in erster Instanz obsiegende Partei ist zwar nicht genötigt, ihr ungünstig erscheinende Feststellungen in der Berufungsmitteilung oder Berufungsverhandlung zu rügen, sondern kann bei abweichender Beurteilung der Streitsache durch das Berufungsgericht die Bekämpfung derartiger Feststellungen im Revisionsverfahren nachholen vergleiche SZ 26/262; JBl 1972/97 ua). Nun lässt die Beklagte die Feststellung des Inhaltes der von ihr nach Form und Inhalt unbestrittenen Urkunde unbekämpft, beruft sich sogar in der Revision auf die Richtigkeit der Urkunde. Die auf Grund des Urkundeninhaltes getroffenen Feststellungen über die Verpflichtung des Klägers im Rahmen des „Dienstleistungsvertrages“ zu 52 Vorschlägen von geeigneten Partnern und deren Anschriften bilden eine ausreichende Grundlage für die rechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Klägers und stehen mit der von der Beklagten gerügten Feststellung über die in der Vermittlung von 52 Chiffreadressen bestehenden Tätigkeit des Klägers nicht im Widerspruch.
Schliesslich macht die Beklagte noch als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend, die Untergerichte hätten zu ihren Behauptungen, sie sei der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, sie habe sich eine Heiratsvermittlung gewünscht und das Entgelt sei überhöht, keine Beweise aufgenommen und keine Feststellungen getroffen. Damit wird keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens im Sinne von Verstössen des Berufungsgerichtes gegen prozessuale Vorschriften aufgezeigt, sondern das Fehlen von Feststellungen über Tatsachen, die für die rechtliche Beurteilung von Bedeutung wären, somit der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel geltend gemacht. Darauf wird im einzelnen bei der Erörterung der Rechtsrüge einzugehen sein.
Auch die Rechtsrüge der Beklagten erweist sich als nicht gerechtfertigt.
Der Oberste Gerichtshof hat sich in der inzwischen veröffentlichten Entscheidung 1 Ob 812/76, EvBl 1977/191, die einen unter den gleichen Bedingungen mit demselben Kläger abgeschlossenen „Dienstleistungsvertrag“ betraf, sehr eingehend mit der Lehre und bisherigen Rechtsprechung zur Auslegung der Gesetzesbestimmung des § 879 Abs 2 Z 1 ABGB auseinandergesetzt. Er hat darin zusammenfassend seine Ansicht zum Ausdruck gebracht, dass eine Auslegung der genannten Gesetzesstelle im Sinne einer Gleichstellung des „Vermittlers“, der mögliche Partner bloss bekanntgebe, mit jenem, der sich an der Unterhandlung des Ehevertrages, besonders in vermögensrechtlicher Hinsicht aktiv beteilige, abzulehnen sei, und dass die Gesetzesbestimmung auf die blosse Adressenvermittlung von Personen, die an einer Eheschliessung interessiert sein könnten, nicht anzuwenden sei. Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlasst, von dieser Ansicht abzugehen. Die vorliegende Rechtssache betrifft einen vollkommen gleichgelagerten Fall. Der Kläger hat sich in dem Vertrag verpflichtet, der Beklagten je nach der Zahl der ihm von ihr zugesendeten Anfoderungskarten bis zu 52 Partnern aus der „Mitglieds-Liste“ seines „Europäischen Partnerringes“ namhaft zu machen, während die Beklagte sich verpflichtete, den Kläger von einer erfolgreichen Partnerfindung unverzüglich zu unterrichten. Die Vereinbarung der Streitteile enthält nichts über eine Verpflichtung des Klägers zur konkreten Verwendung für das Zustandekommen einer bestimmten Beziehung. Die grosse Zahl der zu machenden Vorschläge und das Fehlen einer Verpflichtung zur persönlichen Bekanntmachung der Partner durch den Kläger spricht dafür, dass der Beklagten wie jedem anderen „Mitglied“ des Partnerringes die Freiheit der Entscheidung unter einer grossen Anzahl von Partnern und ebenso über alle Einzelheiten einer allfälligen näheren Beziehung überlassen blieb. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Absicht der Beklagten bei Abschluss des Vertrages auf die Suche eines Ehepartners oder bloss eines Freizeitpartners gerichtet war. Das Berufungsgericht ist daher in seiner rechtlichen Beurteilung nicht vom festgestellten Sachverhalt abgegangen, wenn es ausführte, die Tätigkeit des Klägers habe dem Vertrage nach nicht in einer aktiven Beteiligung an der Unterhandlung eines Ehevertrages, sondern nur in der Übermittlung von Adressen vorgeschlagener Partner bestanden. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe überhaupt keine Tätigkeit entfaltet, geht an der Feststellung vorbei, dass der Beklagten vom Kläger 52 sogenannte „Schecks“ für Anforderungen von 52 Kontaktadressen und ein Gratispartnervorschlag übermittelt worden sind. Es lag an der Beklagten, von dem ihr nach dem Vertrage eingeräumten Recht, Partnervorschläge und Kontaktadressen an Hand der ihr übermittelten Unterlagen anzufordern.Der Oberste Gerichtshof hat sich in der inzwischen veröffentlichten Entscheidung 1 Ob 812/76, EvBl 1977/191, die einen unter den gleichen Bedingungen mit demselben Kläger abgeschlossenen „Dienstleistungsvertrag“ betraf, sehr eingehend mit der Lehre und bisherigen Rechtsprechung zur Auslegung der Gesetzesbestimmung des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer eins, ABGB auseinandergesetzt. Er hat darin zusammenfassend seine Ansicht zum Ausdruck gebracht, dass eine Auslegung der genannten Gesetzesstelle im Sinne einer Gleichstellung des „Vermittlers“, der mögliche Partner bloss bekanntgebe, mit jenem, der sich an der Unterhandlung des Ehevertrages, besonders in vermögensrechtlicher Hinsicht aktiv beteilige, abzulehnen sei, und dass die Gesetzesbestimmung auf die blosse Adressenvermittlung von Personen, die an einer Eheschliessung interessiert sein könnten, nicht anzuwenden sei. Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlasst, von dieser Ansicht abzugehen. Die vorliegende Rechtssache betrifft einen vollkommen gleichgelagerten Fall. Der Kläger hat sich in dem Vertrag verpflichtet, der Beklagten je nach der Zahl der ihm von ihr zugesendeten Anfoderungskarten bis zu 52 Partnern aus der „Mitglieds-Liste“ seines „Europäischen Partnerringes“ namhaft zu machen, während die Beklagte sich verpflichtete, den Kläger von einer erfolgreichen Partnerfindung unverzüglich zu unterrichten. Die Vereinbarung der Streitteile enthält nichts über eine Verpflichtung des Klägers zur konkreten Verwendung für das Zustandekommen einer bestimmten Beziehung. Die grosse Zahl der zu machenden Vorschläge und das Fehlen einer Verpflichtung zur persönlichen Bekanntmachung der Partner durch den Kläger spricht dafür, dass der Beklagten wie jedem anderen „Mitglied“ des Partnerringes die Freiheit der Entscheidung unter einer grossen Anzahl von Partnern und ebenso über alle Einzelheiten einer allfälligen näheren Beziehung überlassen blieb. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Absicht der Beklagten bei Abschluss des Vertrages auf die Suche eines Ehepartners oder bloss eines Freizeitpartners gerichtet war. Das Berufungsgericht ist daher in seiner rechtlichen Beurteilung nicht vom festgestellten Sachverhalt abgegangen, wenn es ausführte, die Tätigkeit des Klägers habe dem Vertrage nach nicht in einer aktiven Beteiligung an der Unterhandlung eines Ehevertrages, sondern nur in der Übermittlung von Adressen vorgeschlagener Partner bestanden. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe überhaupt keine Tätigkeit entfaltet, geht an der Feststellung vorbei, dass der Beklagten vom Kläger 52 sogenannte „Schecks“ für Anforderungen von 52 Kontaktadressen und ein Gratispartnervorschlag übermittelt worden sind. Es lag an der Beklagten, von dem ihr nach dem Vertrage eingeräumten Recht, Partnervorschläge und Kontaktadressen an Hand der ihr übermittelten Unterlagen anzufordern.
Was die geltend gemachten Feststellungsmängel betrifft, so hat die Beklagte zwar im Verfahren erster Instanz eingewendet, sie sei der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Unterfertigung einer Urkunde, ohne sie zu lesen oder ihren Inhalt verstanden zu haben, für sich allein noch nicht die Anfechtung des Vertrages rechtfertigt. Derjenige der eine Urkunde unterfertigt, macht den durch seine Unterschrift gedeckten Text zum Inhalt seiner Erklärung und muss diese gegen sich gelten lassen, auch wenn er den Text nicht gekannt hat (vgl JBl 1954, 335; JBl 1970, 313; ua) oder er ihn nicht verstanden hat, wie etwa die Urkunde in einer fremden Sprache, deren er nicht mächtig ist (vgl Gschnitzer in Klang IV/1, 116; RZ 1967/70; 1 Ob 169/71 und 1 Ob 199/71). Das schliesst allerdings eine Irrtumsanfechtung nicht aus. Die Anfechtung eines Vertrages wegen Irrtums muss aber eingewendet werden (vgl EvBl 1958/160; SZ 43/123; MietSlg 23.071 und MietSlg 26.061). Die Anfechtung wegen Irrtums muss zwar nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden; es genügt, dass die sie begründenden Tatsachen vorgebracht werden. Dazu reicht aber die blosse Behauptung der unzureichenden Kenntnis der deutschen Sprache nicht aus. Daraus lässt sich unter den gegebenen Umständen weder die Behauptung entnehmen, sie sei durch List zur Abgabe der Erklärung veranlasst worden, noch sie habe eine andere Vorstellung von der von ihr abgegebenen Erklärung gehabt, die irrtümliche Vorstellung sei vom Kläger veranlasst worden oder hätte ihm auffallen müssen. Die erstmalig in der Revision erhobene Behauptung, sie sei dadurch möglicherweise einem Irrtum unterlegen, stellt eine unzulässige Neuerung im Rechtsmittelverfahren dar. Eine Prüfung des Sachverhaltes in der Richtung, ob die Voraussetzungen für die Anfechtung des Vertrages nach den §§ 870 und 871 ABGB gegeben sind, hatte daher durch die Untergerichte zu unterbleiben. Daraus folgt, dass es auch dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, auf diese Frage einzugehen.Was die geltend gemachten Feststellungsmängel betrifft, so hat die Beklagte zwar im Verfahren erster Instanz eingewendet, sie sei der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Unterfertigung einer Urkunde, ohne sie zu lesen oder ihren Inhalt verstanden zu haben, für sich allein noch nicht die Anfechtung des Vertrages rechtfertigt. Derjenige der eine Urkunde unterfertigt, macht den durch seine Unterschrift gedeckten Text zum Inhalt seiner Erklärung und muss diese gegen sich gelten lassen, auch wenn er den Text nicht gekannt hat vergleiche JBl 1954, 335; JBl 1970, 313; ua) oder er ihn nicht verstanden hat, wie etwa die Urkunde in einer fremden Sprache, deren er nicht mächtig ist vergleiche Gschnitzer in Klang IV/1, 116; RZ 1967/70; 1 Ob 169/71 und 1 Ob 199/71). Das schliesst allerdings eine Irrtumsanfechtung nicht aus. Die Anfechtung eines Vertrages wegen Irrtums muss aber eingewendet werden vergleiche EvBl 1958/160; SZ 43/123; MietSlg 23.071 und MietSlg 26.061). Die Anfechtung wegen Irrtums muss zwar nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden; es genügt, dass die sie begründenden Tatsachen vorgebracht werden. Dazu reicht aber die blosse Behauptung der unzureichenden Kenntnis der deutschen Sprache nicht aus. Daraus lässt sich unter den gegebenen Umständen weder die Behauptung entnehmen, sie sei durch List zur Abgabe der Erklärung veranlasst worden, noch sie habe eine andere Vorstellung von der von ihr abgegebenen Erklärung gehabt, die irrtümliche Vorstellung sei vom Kläger veranlasst worden oder hätte ihm auffallen müssen. Die erstmalig in der Revision erhobene Behauptung, sie sei dadurch möglicherweise einem Irrtum unterlegen, stellt eine unzulässige Neuerung im Rechtsmittelverfahren dar. Eine Prüfung des Sachverhaltes in der Richtung, ob die Voraussetzungen für die Anfechtung des Vertrages nach den Paragraphen 870 und 871 ABGB gegeben sind, hatte daher durch die Untergerichte zu unterbleiben. Daraus folgt, dass es auch dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, auf diese Frage einzugehen.
Auch in der Unterlassung von Feststellungen zur Behauptung der Beklagten in erster Instanz, das Entgelt sei überhöht, ist ein rechtlich erheblicher Feststellungsmangel nicht zu erblicken. Nach § 1152 ABGB gilt dann ein angemessenes Entgelt als bedungen, wenn im Vertrag kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart ist. Die Höhe des zu leistenden Entgeltes ist Sache der Vereinbarung. Diese bleibt gültig, auch wenn das Entgelt nicht angemessen ist. Schranken dieser Vereinbarung ergeben sich nur aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Eine solche Vereinbarung kann als wucherisch ungültig sein. Eine weitere Schranke ergibt sich aus den Bestimmungen des § 934 ABGB über die Verkürzung über die Hälfte (vgl Adler, Höller in Klang V S 414, 415 und 263). Die blosse Behauptung, das Entgelt sei überhöht, genügt aber weder für eine Anfechtung wegen Wuchers noch wegen Verletzung über die Hälfte.Auch in der Unterlassung von Feststellungen zur Behauptung der Beklagten in erster Instanz, das Entgelt sei überhöht, ist ein rechtlich erheblicher Feststellungsmangel nicht zu erblicken. Nach Paragraph 1152, ABGB gilt dann ein angemessenes Entgelt als bedungen, wenn im Vertrag kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart ist. Die Höhe des zu leistenden Entgeltes ist Sache der Vereinbarung. Diese bleibt gültig, auch wenn das Entgelt nicht angemessen ist. Schranken dieser Vereinbarung ergeben sich nur aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Eine solche Vereinbarung kann als wucherisch ungültig sein. Eine weitere Schranke ergibt sich aus den Bestimmungen des Paragraph 934, ABGB über die Verkürzung über die Hälfte vergleiche Adler, Höller in Klang römisch fünf S 414, 415 und 263). Die blosse Behauptung, das Entgelt sei überhöht, genügt aber weder für eine Anfechtung wegen Wuchers noch wegen Verletzung über die Hälfte.
Der Revision war sohin ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.