Der Revision kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Daß im Sinne der vom Berufungsgericht zitierten und oben inhaltlich wiedergebenen Bestimmungen des § 20 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Z 1, § 9 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 IPRG bei der Entscheidung des vorliegenden Scheidungsstreites jugoslawisches Recht, und zwar auch jenes der hierin bezogenen Teilrechtsordnungen, anzuwenden ist, erscheint nicht zweifelhaft. Nach Art. 35 des jugoslawischen Gesetzes zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Vorschriften anderer Staaten vom 15. Juli 1982 (= jugoslawisches IPRG) ist auf die Ehescheidung das Recht des Staates anzuwenden, dessen Staatsangehörige beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage sind (Bergmann-Ferid aaO, 28). Diese gemäß § 5 Abs. 1 des österreichischen IPRG zu berücksichtigende jugoslawische Kollisionsnorm nimmt also die Zuständigkeit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien für die vorliegende Scheidung der Ehe der Streitteile, welche beide jugoslawische Staatsbürger sind, auch selbst ausdrücklich in Anspruch.Daß im Sinne der vom Berufungsgericht zitierten und oben inhaltlich wiedergebenen Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz 3, IPRG bei der Entscheidung des vorliegenden Scheidungsstreites jugoslawisches Recht, und zwar auch jenes der hierin bezogenen Teilrechtsordnungen, anzuwenden ist, erscheint nicht zweifelhaft. Nach Artikel 35, des jugoslawischen Gesetzes zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Vorschriften anderer Staaten vom 15. Juli 1982 (= jugoslawisches IPRG) ist auf die Ehescheidung das Recht des Staates anzuwenden, dessen Staatsangehörige beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage sind (Bergmann-Ferid aaO, 28). Diese gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des österreichischen IPRG zu berücksichtigende jugoslawische Kollisionsnorm nimmt also die Zuständigkeit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien für die vorliegende Scheidung der Ehe der Streitteile, welche beide jugoslawische Staatsbürger sind, auch selbst ausdrücklich in Anspruch.
Die in der Revisionsbeantwortung vertretene Auffassung, wegen des Abschlusses der Ehe der Streitteile in Wien und ihren bei Einbringung der Scheidungsklage gegebenen gemeinsamen Aufenthalt in Wien sei nach dem in § 1 des österreichischen IPRG normierten Grundsatz der stärksten Beziehung auf den vorliegenden Fall österreichisches Recht anzuwenden, übersieht den ausdrücklichen Hinweis des § 1 Abs. 2 leg. cit., daß die in diesem Gesetz enthaltenen besonderen Regelungen über die anzuwendende Rechtsordnung (Verweisungsnormen) bereits Ausdruck des in § 1 Abs. 1 leg. cit. normierten Grundsatzes der stärksten Beziehung sind. Eine Konkurrenz der Regelung des § 18 Abs. 1 Z 1 leg. cit. mit der Generalklausel des § 1 Abs. 1 leg. cit., die im wesentlichen nur der Auslegung und Lückenfülllung dient (vgl. Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechtes 55), ist nicht gegeben, zumal auch ein Widerspruch des Grundsatzes der stärksten Beziehung mit dieser Einzelregelung (vgl. Schwimann aaO, 56 f) nicht vorliegt.Die in der Revisionsbeantwortung vertretene Auffassung, wegen des Abschlusses der Ehe der Streitteile in Wien und ihren bei Einbringung der Scheidungsklage gegebenen gemeinsamen Aufenthalt in Wien sei nach dem in Paragraph eins, des österreichischen IPRG normierten Grundsatz der stärksten Beziehung auf den vorliegenden Fall österreichisches Recht anzuwenden, übersieht den ausdrücklichen Hinweis des Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit., daß die in diesem Gesetz enthaltenen besonderen Regelungen über die anzuwendende Rechtsordnung (Verweisungsnormen) bereits Ausdruck des in Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. normierten Grundsatzes der stärksten Beziehung sind. Eine Konkurrenz der Regelung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. mit der Generalklausel des Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit., die im wesentlichen nur der Auslegung und Lückenfülllung dient vergleiche Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechtes 55), ist nicht gegeben, zumal auch ein Widerspruch des Grundsatzes der stärksten Beziehung mit dieser Einzelregelung vergleiche Schwimann aaO, 56 f) nicht vorliegt.
Demnach sind hier die vom Berufungsgericht angeführten und oben dargestellten Bestimmungen der Art. 18 und 19 des jugoslawischen Gesetzes betreffend Entscheidungen über Gesetzes- und Zuständigkeitskollisionen in Status-, Familien- und Erbbeziehungen vom 27. Februar 1979 anzuwenden (siehe Bergmann-Ferid, Abschnitt Jugoslawien 60 l). Mangels eines nach diesen Bestimmungen gegebenen Vorranges einer anderen Teilrechtsordnung ist gemäß Art. 18 Abs. 2 leg. cit. jene Teilrechtsordnung, also das Recht jener Teilrepublik oder jenes Autonomen Gebietes für die Ehescheidung und die Rechtsfolgen der Ehescheidung maßgeblich, auf deren Gebiet die Ehegatten den letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ist unter diesem letzten gemeinsamen Wohnsitz auch ein früherer gemeinsamer, und zwar der unter mehreren früheren gemeinsamen eben letzte gemeinsame Wohnsitz zu verstehen. Die Unterlassung der Feststellung, ob ein solcher im Sinne der Behauptungen des Beklagten in der Teilrepublik Serbien gegeben war, begründet jedoch entgegen der Ansicht des Revisionswerbers aus nachfolgenden Gründen im vorliegenden Fall dennoch keinen rechtserheblichen Feststellungmangel; die Sache ist vielmehr im Sinne seines Revisionsantrages spruchreif: Demnach sind hier die vom Berufungsgericht angeführten und oben dargestellten Bestimmungen der Artikel 18 und 19 des jugoslawischen Gesetzes betreffend Entscheidungen über Gesetzes- und Zuständigkeitskollisionen in Status-, Familien- und Erbbeziehungen vom 27. Februar 1979 anzuwenden (siehe Bergmann-Ferid, Abschnitt Jugoslawien 60 l). Mangels eines nach diesen Bestimmungen gegebenen Vorranges einer anderen Teilrechtsordnung ist gemäß Artikel 18, Absatz 2, leg. cit. jene Teilrechtsordnung, also das Recht jener Teilrepublik oder jenes Autonomen Gebietes für die Ehescheidung und die Rechtsfolgen der Ehescheidung maßgeblich, auf deren Gebiet die Ehegatten den letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ist unter diesem letzten gemeinsamen Wohnsitz auch ein früherer gemeinsamer, und zwar der unter mehreren früheren gemeinsamen eben letzte gemeinsame Wohnsitz zu verstehen. Die Unterlassung der Feststellung, ob ein solcher im Sinne der Behauptungen des Beklagten in der Teilrepublik Serbien gegeben war, begründet jedoch entgegen der Ansicht des Revisionswerbers aus nachfolgenden Gründen im vorliegenden Fall dennoch keinen rechtserheblichen Feststellungmangel; die Sache ist vielmehr im Sinne seines Revisionsantrages spruchreif:
Das zum früheren bundeseinheitlichen jugoslawischen Familienrecht (siehe Bergmann-Ferid aaO 2 Anm. I) zählende Grundgesetz über die Ehe vom 3. April 1946 idF vom 23. April 1965 enthielt in den Art. 52 bis 68 Bestimmungen über die Ehescheidung, doch war in diesen der Ausspruch des Verschuldens eines Ehegatten an der Ehescheidung nicht vorgesehen. Ein solcher Verschuldensausspruch konnte aber nach der im Abschnitt "Das Verfahren in Ehesachen" enthaltenen Bestimmung des Art. 407 Abs. 1 der jugoslawischen Zivilprozeßordnung 1956, Amtsblatt XIII/4 vom 23. Jänner 1957 erfolgen (vgl. Bergmann-Ferid aaO 45, Anm. 23). Diese Bestimmung lautete: "Auf Antrag einer Partei hat das Gericht in dem Urteilsausspruch, durch welchen die Ehe geschieden wird, anzugeben, wer die Schuld an der Ehescheidung trägt." Auf Grund mehrfacher Änderungen der Verfassung Jugoslawiens, zuletzt durch die geltende Verfassung 1974, wurde für das frühere bundeseinheitliche Familien- und Eherecht die Zuständigkeit der Gesamtrepublik praktisch vollständig auf die einzelnen Gliedrepubliken übertragen (vgl. Bergmann-Ferid aaO 4 f); demgemäß wurden Mantel- und regionale Ehegesetze erlassen (Bergmann-Ferid aaO 21 f, 46 Anm. 26). In der an die Stelle der Zivilprozeßordnung 1956 getretenen (vgl. Bergmann-Ferid aaO 52, Anm. 1) neuen jugoslawischen Zivilprozeßordnung 1976 (= Gesetz über das streitige Verfahren vom 24. Dezember 1976 Amtsblatt 1977/4 S 212) ist der obengenannte Abschnitt über das Verfahren in Ehesachen entfallen und es wird in der Übergangsbestimmung des Art. 509 letzter Absatz darauf verwiesen, daß ab dem Zeitpunkt der Erlassung der neuen Ehegesetze durch die Teilrepubliken grundsätzlich deren Verfahrensbestimmungen in Ehesachen gelten. Eine dem früheren, obengenannten Art. 407 der Zivilprozeßordnung 1956 ähnliche Bestimmung kennt die neue Zivilprozeßordnung nicht. In dieser ist also ein Ausspruch des Verschuldens eines Ehegatten an der Ehescheidung nicht mehr vorgesehen.Das zum früheren bundeseinheitlichen jugoslawischen Familienrecht (siehe Bergmann-Ferid aaO 2 Anmerkung römisch eins) zählende Grundgesetz über die Ehe vom 3. April 1946 in der Fassung vom 23. April 1965 enthielt in den Artikel 52 bis 68 Bestimmungen über die Ehescheidung, doch war in diesen der Ausspruch des Verschuldens eines Ehegatten an der Ehescheidung nicht vorgesehen. Ein solcher Verschuldensausspruch konnte aber nach der im Abschnitt "Das Verfahren in Ehesachen" enthaltenen Bestimmung des Artikel 407, Absatz eins, der jugoslawischen Zivilprozeßordnung 1956, Amtsblatt XIII/4 vom 23. Jänner 1957 erfolgen vergleiche Bergmann-Ferid aaO 45, Anmerkung 23). Diese Bestimmung lautete: "Auf Antrag einer Partei hat das Gericht in dem Urteilsausspruch, durch welchen die Ehe geschieden wird, anzugeben, wer die Schuld an der Ehescheidung trägt." Auf Grund mehrfacher Änderungen der Verfassung Jugoslawiens, zuletzt durch die geltende Verfassung 1974, wurde für das frühere bundeseinheitliche Familien- und Eherecht die Zuständigkeit der Gesamtrepublik praktisch vollständig auf die einzelnen Gliedrepubliken übertragen vergleiche Bergmann-Ferid aaO 4 f); demgemäß wurden Mantel- und regionale Ehegesetze erlassen (Bergmann-Ferid aaO 21 f, 46 Anmerkung 26). In der an die Stelle der Zivilprozeßordnung 1956 getretenen vergleiche Bergmann-Ferid aaO 52, Anmerkung 1) neuen jugoslawischen Zivilprozeßordnung 1976 (= Gesetz über das streitige Verfahren vom 24. Dezember 1976 Amtsblatt 1977/4 S 212) ist der obengenannte Abschnitt über das Verfahren in Ehesachen entfallen und es wird in der Übergangsbestimmung des Artikel 509, letzter Absatz darauf verwiesen, daß ab dem Zeitpunkt der Erlassung der neuen Ehegesetze durch die Teilrepubliken grundsätzlich deren Verfahrensbestimmungen in Ehesachen gelten. Eine dem früheren, obengenannten Artikel 407, der Zivilprozeßordnung 1956 ähnliche Bestimmung kennt die neue Zivilprozeßordnung nicht. In dieser ist also ein Ausspruch des Verschuldens eines Ehegatten an der Ehescheidung nicht mehr vorgesehen.
In der Rechtsordnung der Teilrepublik Engeres Serbien, welche nach Ansicht des Revisionswerbers wegen eines dort gelegenen letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Streitteile maßgeblich sei, ist das Recht der Ehescheidung in den Art. 83 bis 85 und das Verfahren in Ehestreitigkeiten in den Art. 346 bis 366 des im Sinne der in § 509 der Zivilprozeßordnung 1976 angeführten Verfassungsänderungen ergangenen und gemäß seinem Art. 419 mit Jänner 1981 in Kraft getretenen Gesetzes über die Ehe- und Familienbeziehungen vom 5. Juni 1980 geregelt (siehe Bergmann-Ferid aaO 101). Ein Ausspruch des Verschuldens eines Ehegatten an der Scheidung ist auch in diesen Bestimmungen nicht vorgesehen. In seinem Art. 388 verweist dieses Gesetz grundsätzlich auf die subsidiäre Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozeßordnung 1976, in welcher, wie ausgeführt, Regelungen über das Eheverfahren und die Frage eines Verschuldensausspruches bei Scheidungen aber nicht mehr enthalten sind.In der Rechtsordnung der Teilrepublik Engeres Serbien, welche nach Ansicht des Revisionswerbers wegen eines dort gelegenen letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Streitteile maßgeblich sei, ist das Recht der Ehescheidung in den Artikel 83 bis 85 und das Verfahren in Ehestreitigkeiten in den Artikel 346 bis 366 des im Sinne der in Paragraph 509, der Zivilprozeßordnung 1976 angeführten Verfassungsänderungen ergangenen und gemäß seinem Artikel 419, mit Jänner 1981 in Kraft getretenen Gesetzes über die Ehe- und Familienbeziehungen vom 5. Juni 1980 geregelt (siehe Bergmann-Ferid aaO 101). Ein Ausspruch des Verschuldens eines Ehegatten an der Scheidung ist auch in diesen Bestimmungen nicht vorgesehen. In seinem Artikel 388, verweist dieses Gesetz grundsätzlich auf die subsidiäre Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozeßordnung 1976, in welcher, wie ausgeführt, Regelungen über das Eheverfahren und die Frage eines Verschuldensausspruches bei Scheidungen aber nicht mehr enthalten sind.
Auch in den in den übrigen Teilrepubliken und den Autonomen Gebieten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien erlassenen Ehegesetzen und diesbezüglichen Verfahrensregelungen (siehe auch Bergmann-Ferid aaO 48, Anm. 35) sind Bestimmungen über den Ausspruch eines Verschuldens eines Ehegatten an der Ehescheidung nicht vorhanden; es wird ebenfalls auf die subsidiäre Geltung der Bestimmungen der Zivilprozeßordnung 1976 verwiesen (siehe die bei Bergmann-Ferid aaO unter "Neues Regionalrecht" zu 61, 63-1, 65, 84, 85, 129, 145 bis 167 abgedruckten, in den neben der Teilrepublik Serbien die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien weiters bildenden Teilrepubliken Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Slowenien und den der Teilrepublik Serbien zugehörigen Autonomen Gebieten Kosovo und Wojwodina in Kraft getretenen Gesetze). In der Teilrechtsordnung der Teilrepublik Bosnien-Herzegowina - zu ihr besteht wegen der Zugehörigkeit der Klägerin zu dieser Teilrepublik, beim Beklagten dagegen wegen seiner Zugehörigkeit zur Teilrepublik Serbien die stärkste Beziehung im Sinne des § 5 Abs. 3 des österreichischen IPRG - ist die Ehescheidung und das Verfahren in Ehestreitigkeiten in dem gemäß seinem Artikel 295 am 9. Dezember 1979 in Kraft getretenen Gesetz über die Familie vom 29. Mai 1979 in den Art. 55 bis 59 bzw. 68 bis 61 im dargestellten Sinne geregelt; die letztgenannte Bestimmung verweist ebenfalls auf die subsidiäre Anwendung der Zivilprozeßordnung 1976 (Bergmann-Ferid aaO, 61 Anm. 1). Demnach ist davon auszugehen, daß die Gesamtrechtsordnung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien nicht mehr den Ausspruch eines Verschuldens eines Ehegatten an der Scheidung der Ehe kennt. Die Frage, welche Teilrechtsordnung - mangels eines vom Beklagten behaupteten gemeinsamen früheren Wohnsitzes der Ehegatten in Serbien - vorliegendenfalls gemäß § 5 Abs. 3 letzter Satz österreichisches IPRG anzuwenden wäre, kann demgemäß aber dahingestellt bleiben.Auch in den in den übrigen Teilrepubliken und den Autonomen Gebieten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien erlassenen Ehegesetzen und diesbezüglichen Verfahrensregelungen (siehe auch Bergmann-Ferid aaO 48, Anmerkung 35) sind Bestimmungen über den Ausspruch eines Verschuldens eines Ehegatten an der Ehescheidung nicht vorhanden; es wird ebenfalls auf die subsidiäre Geltung der Bestimmungen der Zivilprozeßordnung 1976 verwiesen (siehe die bei Bergmann-Ferid aaO unter "Neues Regionalrecht" zu 61, 63-1, 65, 84, 85, 129, 145 bis 167 abgedruckten, in den neben der Teilrepublik Serbien die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien weiters bildenden Teilrepubliken Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Slowenien und den der Teilrepublik Serbien zugehörigen Autonomen Gebieten Kosovo und Wojwodina in Kraft getretenen Gesetze). In der Teilrechtsordnung der Teilrepublik Bosnien-Herzegowina - zu ihr besteht wegen der Zugehörigkeit der Klägerin zu dieser Teilrepublik, beim Beklagten dagegen wegen seiner Zugehörigkeit zur Teilrepublik Serbien die stärkste Beziehung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, des österreichischen IPRG - ist die Ehescheidung und das Verfahren in Ehestreitigkeiten in dem gemäß seinem Artikel 295 am 9. Dezember 1979 in Kraft getretenen Gesetz über die Familie vom 29. Mai 1979 in den Artikel 55 bis 59 bzw. 68 bis 61 im dargestellten Sinne geregelt; die letztgenannte Bestimmung verweist ebenfalls auf die subsidiäre Anwendung der Zivilprozeßordnung 1976 (Bergmann-Ferid aaO, 61 Anmerkung 1). Demnach ist davon auszugehen, daß die Gesamtrechtsordnung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien nicht mehr den Ausspruch eines Verschuldens eines Ehegatten an der Scheidung der Ehe kennt. Die Frage, welche Teilrechtsordnung - mangels eines vom Beklagten behaupteten gemeinsamen früheren Wohnsitzes der Ehegatten in Serbien - vorliegendenfalls gemäß Paragraph 5, Absatz 3, letzter Satz österreichisches IPRG anzuwenden wäre, kann demgemäß aber dahingestellt bleiben.
Fehlt es somit in der hier anzuwendenden jugoslawischen Rechtsordnung an einer Norm, auf welche der Ausspruch eines Verschuldens eines Ehegatten an der Ehescheidung gegründet werden könnte, dann ist der im erstgerichtlichen Urteil dennoch erfolgte und vom Berufungsgericht gebilligte Ausspruch, den Beklagten treffe das Alleinverschulden an der Scheidung der in Wien geschlossenen, gemäß dem geltenden Artikel 75 des oben zitierten jugoslawischen Ehegrundgesetzes 1946 (vgl. Bergmann-Ferid aaO, 48 f, Anm. 36, 40) auch nach jugoslawischem Recht formgültigen Ehe, unzulässig. Der Revision des Beklagten war daher Folge zu geben und in Abänderung der angefochtenen Urteile der Antrag der Klägerin, das Alleinverschulden des Beklagten an der Scheidung der Ehe auszusprechen, abzuweisen.Fehlt es somit in der hier anzuwendenden jugoslawischen Rechtsordnung an einer Norm, auf welche der Ausspruch eines Verschuldens eines Ehegatten an der Ehescheidung gegründet werden könnte, dann ist der im erstgerichtlichen Urteil dennoch erfolgte und vom Berufungsgericht gebilligte Ausspruch, den Beklagten treffe das Alleinverschulden an der Scheidung der in Wien geschlossenen, gemäß dem geltenden Artikel 75 des oben zitierten jugoslawischen Ehegrundgesetzes 1946 vergleiche Bergmann-Ferid aaO, 48 f, Anmerkung 36, 40) auch nach jugoslawischem Recht formgültigen Ehe, unzulässig. Der Revision des Beklagten war daher Folge zu geben und in Abänderung der angefochtenen Urteile der Antrag der Klägerin, das Alleinverschulden des Beklagten an der Scheidung der Ehe auszusprechen, abzuweisen.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten stützt sich auf § 43 Abs. 1 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens auf die Bestimmungen der §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Prozeßkosten stützt sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens auf die Bestimmungen der Paragraphen 41 und 50 ZPO.