Entscheidungsgründe:
Die am 17.7.1889 geborene Elisabeth N*** starb am 9.4.1984. Sie hinterließ zwei eigenhändig geschriebene und unterschriebene letztwillige Verfügungen, nämlich das "Testament vom 27.5.1979" und den "Nachtrag zum Testament vom 6.9.1980". Im "Testament vom 27.5.1979" setzte sie u.a. für die Klägerin ein (Geld-)Vermächtnis mit folgendem Wortlaut aus: "Mein am Todestag vorhandenes Bargeld bzw. Spargelder, soweit diese nach Deckung der Feuerbestattungskosten, Kosten für die Errichtung eines Grabdenkmales, Entrichtung allfälliger Steuern und sonstiger mit dem Todesfall zusammenhängender Kosten und Auslagen sowie (die) Begleichung der Grabmieten (für drei näher bezeichnete Gräber ...) übrig bleiben, erhalten ... die Klägerin zwei Sechstel (= 1/3)". Im "Nachtrag zum Testament vom 6.9.1980" verfügte sie die Auszahlung eines Betrages von S 50.000 an ihre Nichte Dr.Stefanie S***. Die Erblasserin besaß an ihrem Todestag Bargeld von S 6.326 und an Spargeldern auf Einlagebüchern bei mehreren Kreditinstituten S 562.678,68. Ein weiteres, auf sie lautendes Einlagebuch (Nr. 311 01 397) der Raiffeisenkasse Graz-St.Peter mit einem Guthaben zum Todestag von S 216.202,94 diente der fruchtbringenden Anlegung (privaten Hinterlegung) von Teilzahlungen des Franz P*** aus dem Kaufvertrag vom 1.3.1982 über Liegenschaftsanteile (3/10 = 18/60) der Erblasserin an der EZ 820 KG II St.Leonhard; diesen Kaufvertrag hatte Elisabeth N*** mit Klage vom 25.3.1982 zu AZl. 18 Cg 105/82 (zuletzt AZl. 18 Cg 11/86) des Erstgerichtes mit der Behauptung angefochten, der Käufer hätte ihre Unerfahrenheit und Verstandesschwäche im Sinne des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB ausgenützt, sodaß ein auffallendes Mißverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung zu ihren Ungunsten bestehe; außerdem sei sie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gar nicht geschäftsfähig gewesen. Dieser Prozeß war im Zeitpunkt des Todes der Elisabeth N*** noch nicht beendet. Der Nachlaß nach Elisabeth N*** wurde mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 15.1.1986 (GZ 17 A 152/84-55) der auf Grund des Gesetzes unbedingt erbserklärten Beklagten zufolge mehrerer Erbsentschlagungen bevorrechteter Erbprätendenten zur Gänze eingeantwortet. Der oben dargelegte Anfechtungsprozeß wurde sodann von der Beklagten außergerichtlich im wesentlichen dahingehend verglichen, daß der Käufer einen namhaften weiteren Bargeldbetrag (laut Beilagen ./A und ./B knapp S 420.000 als Aufzahlung zu den bereits geleisteten und auf dem genannten Sparbuch der Erblasserin befindlichen Zahlungen auf insgesamt S 650.000) leistete und "ewiges Ruhen" des Anfechtungsprozesses vereinbart wurde.Die am 17.7.1889 geborene Elisabeth N*** starb am 9.4.1984. Sie hinterließ zwei eigenhändig geschriebene und unterschriebene letztwillige Verfügungen, nämlich das "Testament vom 27.5.1979" und den "Nachtrag zum Testament vom 6.9.1980". Im "Testament vom 27.5.1979" setzte sie u.a. für die Klägerin ein (Geld-)Vermächtnis mit folgendem Wortlaut aus: "Mein am Todestag vorhandenes Bargeld bzw. Spargelder, soweit diese nach Deckung der Feuerbestattungskosten, Kosten für die Errichtung eines Grabdenkmales, Entrichtung allfälliger Steuern und sonstiger mit dem Todesfall zusammenhängender Kosten und Auslagen sowie (die) Begleichung der Grabmieten (für drei näher bezeichnete Gräber ...) übrig bleiben, erhalten ... die Klägerin zwei Sechstel (= 1/3)". Im "Nachtrag zum Testament vom 6.9.1980" verfügte sie die Auszahlung eines Betrages von S 50.000 an ihre Nichte Dr.Stefanie S***. Die Erblasserin besaß an ihrem Todestag Bargeld von S 6.326 und an Spargeldern auf Einlagebüchern bei mehreren Kreditinstituten S 562.678,68. Ein weiteres, auf sie lautendes Einlagebuch (Nr. 311 01 397) der Raiffeisenkasse Graz-St.Peter mit einem Guthaben zum Todestag von S 216.202,94 diente der fruchtbringenden Anlegung (privaten Hinterlegung) von Teilzahlungen des Franz P*** aus dem Kaufvertrag vom 1.3.1982 über Liegenschaftsanteile (3/10 = 18/60) der Erblasserin an der EZ 820 KG römisch zwei St.Leonhard; diesen Kaufvertrag hatte Elisabeth N*** mit Klage vom 25.3.1982 zu AZl. 18 Cg 105/82 (zuletzt AZl. 18 Cg 11/86) des Erstgerichtes mit der Behauptung angefochten, der Käufer hätte ihre Unerfahrenheit und Verstandesschwäche im Sinne des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB ausgenützt, sodaß ein auffallendes Mißverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung zu ihren Ungunsten bestehe; außerdem sei sie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gar nicht geschäftsfähig gewesen. Dieser Prozeß war im Zeitpunkt des Todes der Elisabeth N*** noch nicht beendet. Der Nachlaß nach Elisabeth N*** wurde mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 15.1.1986 (GZ 17 A 152/84-55) der auf Grund des Gesetzes unbedingt erbserklärten Beklagten zufolge mehrerer Erbsentschlagungen bevorrechteter Erbprätendenten zur Gänze eingeantwortet. Der oben dargelegte Anfechtungsprozeß wurde sodann von der Beklagten außergerichtlich im wesentlichen dahingehend verglichen, daß der Käufer einen namhaften weiteren Bargeldbetrag (laut Beilagen ./A und ./B knapp S 420.000 als Aufzahlung zu den bereits geleisteten und auf dem genannten Sparbuch der Erblasserin befindlichen Zahlungen auf insgesamt S 650.000) leistete und "ewiges Ruhen" des Anfechtungsprozesses vereinbart wurde.
An Nachlaßpassiven für Bestattungskosten im weitesten Sinn, die ausgesetzten Grabpflegelegate, Forderungen des Verlassenschaftskurators, offene Vermögenssteuer sowie Kosten des Gerichtskommissärs ergab sich ein Betrag von S 129.502,50. Im Abhandlungsverfahren nannte die Beklagte in ihrem Eidesstättigen Vermögensbekenntnis an weiteren Nachlaßpassiven u.a. einen Betrag von S 155.000 für Rechtsanwaltskosten der Kanzlei der Beklagtenvertreter in diversen Prozessen der Erblasserin und S 2.550 als Belohnung und Spesenersatz des Beistandes der Erblasserin. Obwohl sie unter den Passiven im Eidesstättigen Vermögensbekenntnis das an die Klägerin (und andere Legatare) zu entrichtende Legat noch mit S 129.613,64 auswies (S 113 des Abhandlungsaktes), zahlte sie der Klägerin aus diesem Titel am 10.1.1986 lediglich den Betrag von S 57.545,99.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Klagsbetrag als unberichtigten Teil ihres mit insgesamt S 218.568,37 richtig zu ermittelnden Legates, weil unter Einrechnung des Einlagebuchs der Raiffeisenkasse Graz-St.Peter über S 216.202,94 am Todestag der Erblasserin Bargeld und Spargelder von insgesamt S 785.207,62 vorhanden und von diesem Betrag nur die mit dem Todesfall zusammenhängenden Kosten von S 129.502,50 abzuziehen gewesen seien, sodaß der Saldo von S 665.705,12 (und hievon wiederum ein Drittel) maßgeblich sei.
Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, das Einlagebuch über S 216.202,94 sei nicht als Spargeld der Erblasserin anzusehen und daher auszuscheiden. Überdies seien noch weitere Nachlaßpassiven (Rechtsanwaltskosten von S 155.000, das Legat an Dr.Stefanie S*** von S 50.000, für Steuernachzahlungen der Jahre 1982, 1983 S 48.000) zu berücksichtigen, sodaß der unberichtigte Legatsanspruch der Klägerin nur noch S 14.709 betrage. Die Klägerin habe jedoch die Annahme dieses Betrages abgelehnt. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es folgte den Argumenten der Klägerin und reihte auch das Sparguthaben mit den Teilkaufpreiszahlungen über S 216.202,94 unter die "Spargelder" der Erblasserin im Sinne ihres "Testaments" vom 27.5.1979 ein, weil der Anfechtungsprozeß zum Ruhen gekommen und der auf dem Sparbuch erliegende Betrag letztlich doch als Kaufpreis angenommen worden sei. Nach dem aus dem Wortlaut der letztwilligen Anordnung ableitbaren wahren Willen der Erblasserin seien nur die von der Klägerin anerkannten Abzugsposten und nicht alle oder andere Nachlaßpassiven bei der Ermittlung des Legatsbetrages zu berücksichtigen.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und erklärte die Revision für zulässig. Es stellte nach Beweiswiederholung und -ergänzung noch fest:
Die Formulierung des "Testamentes vom 27.5.1979" entsprach dem Willen der Erblasserin. Als Schulden, die am Todestag bestehen oder anfallen würden, waren bei Errichtung des Kodizills nur die darin angeführten vorhersehbar. Über allenfalls nach der Kodizillerrichtung anfallende Schulden hat sich die Erblasserin nicht geäußert. Es kann nicht festgestellt werden, wie sie im Kodizill disponiert hätte, wenn sie die Möglichkeit derartiger Schulden ausdrücklich berücksichtigt hätte.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht folgendes aus:
Das umstrittene Sparbuch mit den Teilzahlungen aus dem von der Erblasserin angefochtenen Liegenschaftskaufvertrag habe ebenso wie die anderen Einlagebücher auf den Namen der Erblasserin gelautet und sich in ihrem Besitz befunden, sodaß gegenüber dem Kreditinstitut nur sie, nicht aber der Geldeinleger (Liegenschaftskäufer) darüber verfügen hätte können, selbst wenn der den Einzahlungen zugrundeliegende Kaufvertrag im Sinne des Rechtsstandpunktes der Erblasserin nichtig gewesen wäre. Daran könne auch der zwischen den Streitparteien bzw deren Vertretern vereinbarte Modus der Entgeltsentrichtung bzw -hinterlegung nichts ändern. Die Vertragsparteien seien jedenfalls bei Aufrechterhaltung ihrer Rechtsstandpunkte darauf zu verweisen, daß die Nichtigkeit des Vertrages - wenn auch dann mit Wirkung ex tunc - erst im Falle erfolgreicher gerichtlicher Anfechtung anzunehmen gewesen wäre. Mit der - durch die Erbin der Verkäuferin
vorgenommenen - vergleichsweisen Bereinigung des Anfechtungsprozesses, es unter Einrechnung des bisher Bezahlten mit einer namhaften "Aufzahlung" des Käufers beim Kauf und dessen Wirkungen zu belassen, sei das Ziel der Anfechtungsklage aufgegeben worden und der Eintritt der Rechtslage unmöglich geworden, die es als einzige gerechtfertigt hätte, die auf dem umstrittenen Sparbuch liegenden Gelder nicht als solche der Erblasserin anzusehen. Die von der Beklagten für die Legatsberechnung in ihrem Sinn monierten Abzugsposten der Rechtsanwaltskosten, von (nicht näher bezeichneten und belegten) Steuernachzahlungen, Kosten des Beistands der Erblasserin und Entrichtung eines anderen Barlegats seien jedoch vom Wortlaut der letztwilligen Anordnung, die den wahren Willen der Erblasserin vollständig zum Ausdruck gebracht habe, nicht umfaßt, weil die ersteren keine Auslagen und Kosten darstellen, die mit dem Todesfall im Zusammenhang stehen, und im jüngeren Kodizill auf das ältere nicht Bedacht genommen worden sei.