Begründung:
Die klagende Gemeinde ist Eigentümerin des in der EZ ***** KG O*****, öffentliche Verkehrsflächen und Gräben, gelegenen Grundstückes ***** "sonstige Benützungsart, Weg". Die Beklagten sind je zur Hälfte Eigentümer der östlich an dieses Grundstück angrenzenden, in der EZ ***** KG R***** vorgetragenen Grundstücke ***** (folgend: I) und ***** (folgend: II). Die Grundstücksgrenzen sind durch Grenzsteine vermarkt und nicht strittig.Die klagende Gemeinde ist Eigentümerin des in der EZ ***** KG O*****, öffentliche Verkehrsflächen und Gräben, gelegenen Grundstückes ***** "sonstige Benützungsart, Weg". Die Beklagten sind je zur Hälfte Eigentümer der östlich an dieses Grundstück angrenzenden, in der EZ ***** KG R***** vorgetragenen Grundstücke ***** (folgend: römisch eins) und ***** (folgend: römisch zwei). Die Grundstücksgrenzen sind durch Grenzsteine vermarkt und nicht strittig.
Das genannte Grundstück der klagenden Gemeinde bildete ursprünglich auch in dem nun streitverfangenen Bereich einen von Fuhrwerken befahrenen, tiefliegenden Hohlweg. Infolge von Schwierigkeiten bei der Durchfahrung dieses Hohlweges fuhren die Anrainer ab den (19)70er Jahren westlich außerhalb (und oberhalb) des Hohlweges, der dann von der klagenden Gemeinde zur Ablagerung von Bauschutt freigegeben wurde. In den folgenden Jahren bis 1980/81 wurden dort Bauschutt, Autowracks und sonstiger Müll abgelagert, dann wurde der befahrene westliche Teil des Grundstückes der Klägerin oberhalb des Hohlweges asphaltiert und als Güterweg eröffnet; die weitere Schuttablagerung wurde von der klagenden Gemeinde durch öffentlichen Anschlag an der Gemeindetafel und entsprechende Verbotstafeln an Ort und Stelle verboten. Im Bereich der Grundstücke der Beklagten war der vormalige Hohlweg damals noch nicht völlig zugeschüttet; nähere Feststellungen über das seinerzeitige konkrete Aussehen dieses östlichen Teiles des Weggrundstückes ***** waren dem Erstgericht nicht möglich.
Herbert W*****, der Sohn der Beklagten, ist seit 1982 Pächter der Grundstücke I und II. Er setzte auf diesen Grundstücken im Frühjahr 1983 einen Weingarten aus, ließ jedoch entlang des westlich angrenzenden Weggrundstückes der klagenden Gemeinde keinen Grundstreifen brach liegen, sondern setzte die einzelnen, etwa senkrecht vom Weg nach Osten verlaufenden Weingartenzeilen (zehn auf dem nördlichen Grundstück I) derart knapp an das Weggrundstück heran, daß die Verankerungen bereits auf Gemeindegrund lagen und die Bagstalle zum Teil in den Luftraum des Gemeindegrundes hineinragten. Um aus den einzelnen Weingartenzeilen herausfahren, auf dem angrenzenden Gemeindegrund wenden und zum asphaltierten Güterweg zufahren zu können, füllte Herbert W***** den im Bereich des Grundstückes I nicht völlig zugeschütteten Hohlweg ohne Bewilligung der klagenden Gemeinde durch Erdfuhren entsprechend auf. Darüber hinaus errichtete er sogar auf Gemeindegrund parallel zum Asphaltband des Güterweges einen Zaun, wodurch er einen flächenmäßig nicht unwesentlichen Teil des Gemeindegrundes mit den Pachtgrundstücken zu einer Einheit verband. Erst mehrere Jahre später, im Frühjahr 1988, entfernte er diesen Zaun wieder. Ob außer Herbert W***** noch andere Personen Bauschutt oder Erdreich im fraglichen Bereich abgeladen haben, konnte vom Erstgericht nicht festgestellt werden.Herbert W*****, der Sohn der Beklagten, ist seit 1982 Pächter der Grundstücke römisch eins und römisch zwei. Er setzte auf diesen Grundstücken im Frühjahr 1983 einen Weingarten aus, ließ jedoch entlang des westlich angrenzenden Weggrundstückes der klagenden Gemeinde keinen Grundstreifen brach liegen, sondern setzte die einzelnen, etwa senkrecht vom Weg nach Osten verlaufenden Weingartenzeilen (zehn auf dem nördlichen Grundstück römisch eins) derart knapp an das Weggrundstück heran, daß die Verankerungen bereits auf Gemeindegrund lagen und die Bagstalle zum Teil in den Luftraum des Gemeindegrundes hineinragten. Um aus den einzelnen Weingartenzeilen herausfahren, auf dem angrenzenden Gemeindegrund wenden und zum asphaltierten Güterweg zufahren zu können, füllte Herbert W***** den im Bereich des Grundstückes römisch eins nicht völlig zugeschütteten Hohlweg ohne Bewilligung der klagenden Gemeinde durch Erdfuhren entsprechend auf. Darüber hinaus errichtete er sogar auf Gemeindegrund parallel zum Asphaltband des Güterweges einen Zaun, wodurch er einen flächenmäßig nicht unwesentlichen Teil des Gemeindegrundes mit den Pachtgrundstücken zu einer Einheit verband. Erst mehrere Jahre später, im Frühjahr 1988, entfernte er diesen Zaun wieder. Ob außer Herbert W***** noch andere Personen Bauschutt oder Erdreich im fraglichen Bereich abgeladen haben, konnte vom Erstgericht nicht festgestellt werden.
Zwischen den an der Westgrenze des Grundstückes I beginnenden Weingartenzeilen und dem asphaltierten Bereich des Weggrundstückes der Klägerin liegt ein mindestens 4,4 m breites muldenförmig vertieftes, jedoch "ansonsten mit dem Asphaltband selbst annähernd niveaugleiches" Terrain; südlich der zehnten und letzten Weingartenzeile (auf dem Grundstück I) springt der auf dem südlichen Grundstück II befindliche Weingarten um drei Bagstalle zurück. Schon auf Höhe der ersten "zurückgesprungenen" Weingartenzeile beginnt (westlich des Grundstückes II) ein parallel zum asphaltierten Güterweg nach Süden führender Graben, der durchwegs unkrautbewachsen ist und sich nach Süden zu vertieft. Sowohl im Bereich des Beginns dieses Grabens, als auch am Grabenrand nach Süden zu befinden sich Schuttablagerungen.Zwischen den an der Westgrenze des Grundstückes römisch eins beginnenden Weingartenzeilen und dem asphaltierten Bereich des Weggrundstückes der Klägerin liegt ein mindestens 4,4 m breites muldenförmig vertieftes, jedoch "ansonsten mit dem Asphaltband selbst annähernd niveaugleiches" Terrain; südlich der zehnten und letzten Weingartenzeile (auf dem Grundstück römisch eins) springt der auf dem südlichen Grundstück römisch zwei befindliche Weingarten um drei Bagstalle zurück. Schon auf Höhe der ersten "zurückgesprungenen" Weingartenzeile beginnt (westlich des Grundstückes römisch zwei) ein parallel zum asphaltierten Güterweg nach Süden führender Graben, der durchwegs unkrautbewachsen ist und sich nach Süden zu vertieft. Sowohl im Bereich des Beginns dieses Grabens, als auch am Grabenrand nach Süden zu befinden sich Schuttablagerungen.
Aus dem Bereich des Grundstückes I, des nördlich davon gelegenen Feldweges (Grundstück ***** KG R*****) und des nördlich davon gelegenen Grundstückes *****, das nach leichtem Ansteigen ab dem Weggrundstück ***** nach rund 25 m nach Norden hin wieder abfällt, können offenkundig nur geringe Mengen Niederschlagswasser in Richtung des beschriebenen Grabens (des westlichen Teiles des klägerischen Grundstückes) zum Abfluß gelangen.Aus dem Bereich des Grundstückes römisch eins, des nördlich davon gelegenen Feldweges (Grundstück ***** KG R*****) und des nördlich davon gelegenen Grundstückes *****, das nach leichtem Ansteigen ab dem Weggrundstück ***** nach rund 25 m nach Norden hin wieder abfällt, können offenkundig nur geringe Mengen Niederschlagswasser in Richtung des beschriebenen Grabens (des westlichen Teiles des klägerischen Grundstückes) zum Abfluß gelangen.
Mit rechtskräftigem Teilurteil (ON 19 bzw ON 39 I 2) wurden die Beklagten verpflichtet, den von ihnen titellos benützten Teil des Grundstückes ***** der klagenden Gemeinde zu räumen.Mit rechtskräftigem Teilurteil (ON 19 bzw ON 39 römisch eins 2) wurden die Beklagten verpflichtet, den von ihnen titellos benützten Teil des Grundstückes ***** der klagenden Gemeinde zu räumen.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist noch das Begehren der klagenden Gemeinde, die Beklagten zur in der Klage näher beschriebenen Entfernung von Erdanschüttungen und zur Wiederherstellung des ehemals bestandenen Wassergrabens auf dem klägerischen Grundstück ***** KG O***** zu verpflichten.
Die Beklagten haben auch die Abweisung dieses Begehrens beantragt und eingewendet: Die Anschüttung im Bereich des Grundstückes I habe der Pächter des Grundstückes mit Erdreich außerhalb dieses Grundstückes vorgenommen, so daß die Einwirkungen auf den Nachbargrund der Gemeinde nicht von ihrem Grundstück ausgegangen seien und sie für die Handlungen ihres Pächters nicht hafteten. Im übrigen sei das Wiederherstellungsbegehren der klagenden Gemeinde schikanös und bestehe der begehrte Zustand des Grabens in der Natur im Bereich des Grundstückes I als Mulde ohnedies, während im Bereich des Grundstückes II keine Anschüttungen vorlägen und ein wesentlich tieferer als der begehrte Graben nach wie vor bestehe.Die Beklagten haben auch die Abweisung dieses Begehrens beantragt und eingewendet: Die Anschüttung im Bereich des Grundstückes römisch eins habe der Pächter des Grundstückes mit Erdreich außerhalb dieses Grundstückes vorgenommen, so daß die Einwirkungen auf den Nachbargrund der Gemeinde nicht von ihrem Grundstück ausgegangen seien und sie für die Handlungen ihres Pächters nicht hafteten. Im übrigen sei das Wiederherstellungsbegehren der klagenden Gemeinde schikanös und bestehe der begehrte Zustand des Grabens in der Natur im Bereich des Grundstückes römisch eins als Mulde ohnedies, während im Bereich des Grundstückes römisch zwei keine Anschüttungen vorlägen und ein wesentlich tieferer als der begehrte Graben nach wie vor bestehe.
Das Erstgericht gab dem Wiederherstellungsbegehren statt. Das Berufungsgericht wies dieses Begehren mangels Passivlegitimaton der Beklagten ab, bewertete den Streitgegenstand im Zulassungsbereich und erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil zu den Fragen, 1/ ob der Verpächter für Eingriffe des Pächters in das Eigentumsrecht des Nachbarn hafte, wenn es sich nicht um eine zwingend vom gepachteten Grund ausgehende Maßnahme handle, und 2/, wo die Grenze der Inanspruchnahme des Verpächters zu ziehen sei, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.