Entscheidungsgründe:
Der Kläger und Widerbeklagte (in der Folge nur Kläger genannt) begehrte vom Beklagten auf der Grundlage seiner Honorarnote vom 21. Mai 1981 die Bezahlung von S 176.359,35 s.A. an Vertretungskosten. Der Betrag sei fällig, entgegenstehende Ersatzforderungen seien nicht berechtigt, sie seien auch verjährt (AS 63).
Der Beklagte und Widerkläger (in der Folge nur Beklagter genannt) beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und stellte seinerseits ein Widerklagebegehren auf Bezahlung von S 500.000,-- s.A. Er habe von Amalia R*** ein Grundstück im Raum Lilienfeld zum Kaufpreis von S 1,2 Mio unter der Bedingung gekauft, daß der Kaufvertrag grundverkehrsbehördlich genehmigt werde. Aufgrund der Schwierigkeiten bei der Erteilung dieser Genehmigung sei der Kaufpreis allmählich bis zu einer Höhe von S 1,5 Mio angehoben worden. In der Zwischenzeit habe Amalia R*** ihre Liegenschaft noch einmal verkauft. In dieser schwebenden Situation habe sein damaliger Berater, Dkfm. T***, es für zweckmäßig erachtet, vorsichtshalber eine grundbücherliche Eintragung auf der Kaufliegenschaft zu erwirken, um im Wege einer Liegenschaftsversteigerung allenfalls die gekaufte Liegenschaft erwerben zu können. Um in den ersten Satzrang zu gelangen, habe man die Lastenfreistellung der Liegenschaft R***'S erreichen müssen. Es sollte dabei der Rang einer bestehenden Verpfändungsrangordnung ausgenützt werden, welcher noch vor der Veräußerungsrangordnung, welche R*** im Rahmen des zweiten Kaufvertrages eingeräumt hatte, bestand. Der Kläger habe sich in diesem Zusammenhang verpflichtet, beim Scheitern dieses Vorhabens die zur Lastenfreistellung gewidmeten S 1,5 Mio sofort zurückzuerstatten. Aufgrund dieser Zusicherung sei der Beklagte letztlich bereit gewesen, diesen Betrag zur Lastenfreistellung der Liegenschaft R*** zur Verfügung zu stellen. Der Kläger bzw. sein Konzipient Dr. M*** hätten auch alle Unterlagen in Händen gehabt, um ihren Auftrag ordnungsgemäß abwickeln zu können. Die Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung für den Kredithöchstbetrag von S 1,5 Mio wäre bis 10. September 1980 auszunutzen gewesen. Der Kläger habe das entsprechende Grundbuchsgesuch jedoch verspätet eingebracht, weshalb das einzuverleibende Pfandrecht in der Folge gelöscht wurde. Der an R*** zu zahlende Kaufpreis aus dem zweiten Kauf sei demnach nicht anläßlich der Einverleibung des zweiten Kaufvertrages an den Beklagten ausbezahlt worden (AS 5), sondern erst zwei Jahre später. Dadurch, daß er einen Wechselkredit in Anspruch nehmen mußte, seien dem Beklagten Kreditzinsen und Wechselspesen in der Höhe von mindestens S 500.000,-- entgangen. Für diesen Schaden hafte der Kläger. Er werde im übrigen aufrechnungsweise gegen die Klageforderung eingewendet.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 155.547,75 s.A. statt und wies ein Mehrbegehren von S 20.811,60 s.A. sowie das Widerklagebegehren von S 500.000,-- s.A. ab. Es traf zusammengefaßt dargestellt nachstehende Feststellungen:
Der Beklagte bemühte sich in den Jahren 1979 bis 1981 über den Realitätenvermittler Dkfm. T*** in Wien, von Amalia R*** aus Ramsau landwirtschaftliche Liegenschaften von über 20 Hektar käuflich zu erwerben. Er erlegte hiefür vertragsgemäß den Kaufpreis von S 1,500.000,-- in Form von Sparbüchern bei der V*** W***-M***. Er sollte die Losungswörter für die Sparbücher bekanntgeben, sobald sein Eigentumsrecht einverleibt wird. Im Kaufvertrag wurde auch festgehalten, daß der Kaufpreis Dkfm. T*** zur Gänze zediert worden war.
Als bei der Grundverkehrskommission Schwierigkeiten auftraten, wurde der Kläger eingeschaltet. Währenddessen verkaufte Amalia R*** die Liegenschaft neuerlich und zwar an die land- und forstwirtschaftliche B***- UND G*** FÜR
N*** (B***), die die Aufgabe hat, landwirtschaftlichen Grund aufzukaufen und an Landwirte weiterzugeben.
Dkfm. T*** plante daher, mit dem Geld des Beklagten die Lastenfreistellung der Liegenschaft zu erreichen, diesen aufgrund einer Pfandbestellungsurkunde für die Rückforderung des von ihm geleisteten Kaufpreises auf den ersten Satz eintragen zu lassen und hierauf die Zwangsversteigerung zu erreichen, um so für den Beklagten die Liegenschaft zu sichern. Der Beklagte war damit einverstanden. Nachdem Dkfm. T*** gegenüber dem Konzipienten des Klägers Dr. M*** versicherte, die Angelegenheit werde ordentlich abgewickelt und er übernehme gegenüber dem Kläger die Haftung für die Rückzahlung der S 1,500.000,--, gab Dr. M*** namens des Klägers fernschriftlich gegenüber dem Beklagten folgende Garantieerklärung ab:
"Sehr geehrter Herr D***!
Ich beziehe mich auf ihr FS vom 16. Mai 1980. Wir garantieren Ihnen, daß wir nach Erhalt der zwei Vollmachtsformulare und nach Bekanntgabe des Losungswortes der gegenständlichen Sparbücher von öS 1,500.000,-- im ersten Satzrang in der Liegenschaft EZ 4 KG Oberried vornehmen werden. Sollte dies aus irgendwelchen Gründen nicht möglich sein, erstatten wir Ihnen diesen Betrag sofort zurück. Dr. H. L***, Dr. M***, 19. Mai 1980."
Nachdem diese Garantieerklärung abgegeben war, gab der Beklagte das Losungswort bekannt und Dkfm. T*** sorgte für die Bezahlung der Schulden Amalia R***'S und für die Lastenfreistellung ihrer Liegenschaft.
In der Folge wurde wie geplant vorgegangen. Aufgrund eines vom Kläger verfaßten und beim Bezirksgericht Hainfeld am 12. September 1980 eingelangten Grundbuchsgesuches wurde das Pfandrecht für die Kaufpreisrückforderung im Betrag von S 1,500.000,-- für den Beklagten unter COZ 98, was den ersten Rang darstellte, einverleibt. Die Rangordnung für ein Pfandrecht in der Höhe von S 1,500.000,--, das unter COZ 96 bis 10. September 1980 angemerkt war und wofür der Kläger den Rangordnungsbescheid in Händen hatte, wurde daher durch die oben erwähnte Pfandrechtseinverleibung nicht mehr ausgenützt.
Im Oktober 1980 wurde von der Bezirksgrundverkehrskommission dem Kauf des Beklagten neuerlich die Zustimmung versagt; diese Entscheidung wurde von der Landesgrundverkehrskommission am 15. Oktober 1981 bestätigt. In der Zwischenzeit war aber der Vertrag mit der B*** vom 19. März 1980 genehmigt worden. Der Kaufpreis wurde zunächst beim Notar Dr. E*** hinterlegt. Am 15. Jänner 1981 erreichte dann die B*** aufgrund ihrer Veräußerungsrangordnung, die bis 27. März 1981 Gültigkeit hatte, die Löschung des unter COZ 98 eingetragenen Pfandrechtes des Beklagten über S 1,500.000,-- gemäß § 57 GBG. Am 20. Jänner 1981 forderte Dkfm. T*** den Kläger zur Bezahlung von S 1,539.000,-- auf. Nachdem der Kläger den Beschluß über die Löschung des Pfandrechtes erhalten hatte, setzte er sich mit Notar Dr. E*** wegen der Bezahlung des Kaufpreises und damit wegen der Rückzahlung der Forderungen des Beklagten in Verbindung und zwar unter Hinweis auf den Kaufvertrag des Jahres 1979 zwischen dem Beklagten und R***. Am 21. Jänner 1981 erklärte Dr. E***, daß er den Kaufpreis auf ein Anderkonto erlegen werde, man die entsprechenden Sparbücher noch auflösen müsse, um dann die Überweisung des Kapitalsbetrages zuzüglich Zinsen, jedoch abzüglich der Löschungskosten vornehmen zu können. Diese mündliche Zusage wurde von Dr. E*** noch mit Schreiben vom 22. Jänner 1981 schriftlich fixiert. Am 22. Jänner 1981 kündigte Dkfm. T*** ohne Einvernehmen mit dem Beklagten die Bevollmächtigung des Klägers durch den Beklagten auf. Die Aufforderung des Dkfm. T*** zur Bezahlung des Betrages von S 1,539.000,-- erfolgte mit der Begründung, daß der Kläger die Verbücherung der Hypothekarforderung des Beklagten erst 2 Tage nach Ablauf der Rechtswirksamkeit der für diese Hypothek bestimmten Rangordnung bei Gericht eingeleitet habe. Am 23. Jänner 1981 erkundigte sich der Beklagte beim Kläger um den Stand des Verfahrens, wobei ihm die Vollmachtskündigung zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bekannt war. Am 26. Jänner forderte die Kanzlei Dr. H***-G*** aus St. Pölten namens Amalia R***'S den Kläger auf, Aufklärung über den Verbleib des Kaufpreises für die Liegenschaft zu geben. Mit Fernschreiben vom 28. Jänner 1981 erkundigte sich der Beklagte nochmals um den Stand des Verfahrens und den Verbleib des Geldes, worauf sich der Kläger selbst über den Verbleib des Geldes erst Klarheit verschaffen mußte. In dieser Zeit suchte Dkfm. T*** Dr. M*** auf, der in der Zwischenzeit eine eigene Rechtsanwaltskanzlei eröffnet hatte, um eine Klage auf Auflösung des Vertrages zwischen R*** und der B*** in die Wege zu leiten und zwar mit der Begründung, daß Amalia R*** zur Zeit des Abschlusses der zweiten Vereinbarung nicht geschäftsfähig gewesen wäre, wobei dies im Einvernehmen mit dem Beklagten erfolgte, der alles daransetzen wollte, dennoch an die Liegenschaft R***'S zu kommen.Im Oktober 1980 wurde von der Bezirksgrundverkehrskommission dem Kauf des Beklagten neuerlich die Zustimmung versagt; diese Entscheidung wurde von der Landesgrundverkehrskommission am 15. Oktober 1981 bestätigt. In der Zwischenzeit war aber der Vertrag mit der B*** vom 19. März 1980 genehmigt worden. Der Kaufpreis wurde zunächst beim Notar Dr. E*** hinterlegt. Am 15. Jänner 1981 erreichte dann die B*** aufgrund ihrer Veräußerungsrangordnung, die bis 27. März 1981 Gültigkeit hatte, die Löschung des unter COZ 98 eingetragenen Pfandrechtes des Beklagten über S 1,500.000,-- gemäß Paragraph 57, GBG. Am 20. Jänner 1981 forderte Dkfm. T*** den Kläger zur Bezahlung von S 1,539.000,-- auf. Nachdem der Kläger den Beschluß über die Löschung des Pfandrechtes erhalten hatte, setzte er sich mit Notar Dr. E*** wegen der Bezahlung des Kaufpreises und damit wegen der Rückzahlung der Forderungen des Beklagten in Verbindung und zwar unter Hinweis auf den Kaufvertrag des Jahres 1979 zwischen dem Beklagten und R***. Am 21. Jänner 1981 erklärte Dr. E***, daß er den Kaufpreis auf ein Anderkonto erlegen werde, man die entsprechenden Sparbücher noch auflösen müsse, um dann die Überweisung des Kapitalsbetrages zuzüglich Zinsen, jedoch abzüglich der Löschungskosten vornehmen zu können. Diese mündliche Zusage wurde von Dr. E*** noch mit Schreiben vom 22. Jänner 1981 schriftlich fixiert. Am 22. Jänner 1981 kündigte Dkfm. T*** ohne Einvernehmen mit dem Beklagten die Bevollmächtigung des Klägers durch den Beklagten auf. Die Aufforderung des Dkfm. T*** zur Bezahlung des Betrages von S 1,539.000,-- erfolgte mit der Begründung, daß der Kläger die Verbücherung der Hypothekarforderung des Beklagten erst 2 Tage nach Ablauf der Rechtswirksamkeit der für diese Hypothek bestimmten Rangordnung bei Gericht eingeleitet habe. Am 23. Jänner 1981 erkundigte sich der Beklagte beim Kläger um den Stand des Verfahrens, wobei ihm die Vollmachtskündigung zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bekannt war. Am 26. Jänner forderte die Kanzlei Dr. H***-G*** aus St. Pölten namens Amalia R***'S den Kläger auf, Aufklärung über den Verbleib des Kaufpreises für die Liegenschaft zu geben. Mit Fernschreiben vom 28. Jänner 1981 erkundigte sich der Beklagte nochmals um den Stand des Verfahrens und den Verbleib des Geldes, worauf sich der Kläger selbst über den Verbleib des Geldes erst Klarheit verschaffen mußte. In dieser Zeit suchte Dkfm. T*** Dr. M*** auf, der in der Zwischenzeit eine eigene Rechtsanwaltskanzlei eröffnet hatte, um eine Klage auf Auflösung des Vertrages zwischen R*** und der B*** in die Wege zu leiten und zwar mit der Begründung, daß Amalia R*** zur Zeit des Abschlusses der zweiten Vereinbarung nicht geschäftsfähig gewesen wäre, wobei dies im Einvernehmen mit dem Beklagten erfolgte, der alles daransetzen wollte, dennoch an die Liegenschaft R***'S zu kommen.
Am 30. Jänner 1981 brachte Dr. M*** für Amalia R***, die wieder von Dkfm. T*** vertreten wurde, zu 5 Cg 55/81 des Kreisgerichtes St. Pölten eine Klage auf Löschung der Einverleibung des Beschlusses des Bezirksgerichtes Hainfeld vom 15. Jänner 1981 samt Streitanmerkung ein und zwar im wesentlichen mit der oben angeführten Behauptung. Es war zwischen dem Beklagten, T*** und M*** abgesprochen, auf diese Weise wieder dem ersten Kaufvertrag zum Durchbruch zu verhelfen. Man wählte deshalb Amalia R*** als klagende Partei, weil diese im Rahmen der Verfahrenshilfe den Prozeß führen konnte. Gleichzeitig erhob Dr. M*** Rekurs gegen den Einverleibungsbeschluß des Bezirksgerichtes Hainfeld.
Infolge der Klage und des Rechtsmittels zahlte nun Notar Dr. E*** den bei ihm erliegenden Kaufpreis weder an R*** noch an Dr. L*** aus. Gegenüber dem Kläger erklärte der Notar Dr. E***, daß er im Hinblick auf die laufenden Verfahren die Auszahlung des Kaufpreises nicht vornehmen könne. Diesen Sachverhalt teilte Dr. L*** dem Beklagten mit Schreiben vom 11. Februar 1981 mit.
Im Verfahren 5 Cg 55/81 des Kreisgerichtes St. Pölten trat im Oktober 1981 ein Vollmachtswechsel ein. Am 12. Oktober 1981 langte beim Kreisgericht die Anzeige der Streitparteien ein, daß einfaches Ruhen des Verfahrens vereinbart worden sei. Am 15. Jänner 1982 beantragte schließlich die klagende Partei Amalia R*** die Löschung der diesbezüglichen Klagsanmerkung, "da sie keinen Wert mehr auf den aufrechten Bestand dieser Klagsanmerkung lege". Der diesbezügliche Beschluß des Grundbuchsgerichtes erging am 9. Februar 1982, und am 18. Februar 1982 erhielt der Beklagte den Betrag von S 1,500.000,-- ohne Zinsen von Notar Dr. E*** ausbezahlt.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, daß der Kläger für das verspätete Einbringen des Grundbuchsgesuches grundsätzlich zu haften habe. Wären die strittigen S 1,500.000,-- rechtzeitig verbüchert worden, so wäre Dr. E*** gezwungen gewesen, vor der Eintragung des Eigentumsrechtes für die B*** die S 1,500.000,-- an den Beklagten zurückzuzahlen. Durch die verspätete Einbringung des Grundbuchsgesuches seien aber für den Beklagten keine weiteren Zinsen und Wechselspesen aufgelaufen. Denn nach den Kaufvertragsvereinbarungen wäre der Kaufpreis nach wie vor bei der V*** W***-M*** zu hinterlegen gewesen und hätte der Beklagte bis zur Beendigung der von ihm angestrengten Prozesse weiterhin für die Zinsen und Spesen bis 1982 aufkommen müssen. Das Erstgericht merkte noch an, daß der Beklagte mit dem Betrag von S 500.000,-- die gesamten Kosten seit 1979 geltend mache, für den Zeitraum bis 3. September 1980 käme aber eine Haftung des Klägers auf keinen Fall zum Tragen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten, mit welcher er die Abweisung des zuerkannten Betrages von S 155.547,75 s.A. und den Zuspruch des Betrages von S 150.076,-- beantragte, nur im hier nicht mehr relevanten Ausspruch über Zinsen und Kosten Folge; im übrigen bestätigte es die erstgerichtliche Entscheidung. Die Revision wurde sowohl hinsichtlich der Klage als auch der Widerklage zugelassen. Das Gericht zweiter Instanz vertrat die Auffassung, daß zwar die Zusage des Klägers vom 19. Mai 1980 als eine Erfolgsgarantie für die Einverleibung des Pfandrechtes am
1. Satzrang mit der Zusage der sofortigen Rückerstattung dieses Betrages im Falle des Mißlingens dieser Zusage, anzusehen sei; eine Leistungsverweigerung des Klägers sei aber dann berechtigt, wenn die Inanspruchnahme der Garantie mißbräuchlich erfolgt oder der Mißerfolg durch ein Verschulden des Beklagten herbeigeführt wurde. Ob ein solches Verhalten des Beklagten gegeben ist, könne nur nach den Umständen des konkreten Falles beurteilt werden, wobei insbesondere der Sinn der jeweiligen Garantiezusage zu erforschen sei. Die Garantiezusage sei keineswegs so gemeint gewesen, daß der Kläger sofort die Einverleibung des Pfandrechtes erreichen oder den Betrag von S 1,500.000,-- rücküberweisen sollte. Denn solange die grundbücherliche Absicherung des Beklagten noch möglich schien, sei er offensichtlich mit der weiteren Bindung des Kaufpreises einverstanden gewesen. Der Beklagte habe vor allem gefürchtet, den hinterlegten Kaufpreis zu verlieren; hingegen sei er mit einer zeitlich begrenzten anderweitigen Bindung des Geldes durchaus einverstanden gewesen. Auch als die Verpfändungsrangordnung mit 10. September 1980 ablief, sei daher der Garantiefall noch nicht eingetreten gewesen, weil das Pfandrecht des Beklagten am 12. September 1980 (allerdings nicht im Range der Verpfändungsrangordnung, aber doch im Ergebnis an erster Stelle) eingetragen wurde. Die beabsichtigte Absicherung des Beklagten sei daher weiterhin gegeben gewesen, zumindest bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem die B*** ihr Eigentumsrecht einverleiben ließ und Anträge im Sinne des § 57 GBG stellte. In diesem Sinne sei der Beklagte gegenüber der B*** nicht abgesichert gewesen, doch sei der Vertragsverfasser Notar Dr. E*** über die Investition des Beklagten insofern informiert gewesen, als er bereits mit dem Schreiben vom 3. Juni 1980 beim Kläger anfragte, an welches Bankinstitut er den Kaufpreis der B*** zur Bezahlung der Schulden R***'S gegenüber D*** überweisen solle. Der Garantiefall müsse allerdings dann als eingetreten angesehen werden, als die B*** am 15. Jänner 1981 die Löschung des Pfandrechtes des Beklagten gemäß § 57 GBG erreichte. Da aber der Kaufpreis über S 1,500.000,-- höhenmäßig ident mit dem vom Beklagten eingesetzten Betrag grundsätzlich zur Rückzahlung zur Verfügung stand, sei der Kläger seiner Zusage insofern nachgekommen, als er noch im Jänner 1981 die Erklärung des Notars Dr. E*** - bei dem der Kaufpreis von1. Satzrang mit der Zusage der sofortigen Rückerstattung dieses Betrages im Falle des Mißlingens dieser Zusage, anzusehen sei; eine Leistungsverweigerung des Klägers sei aber dann berechtigt, wenn die Inanspruchnahme der Garantie mißbräuchlich erfolgt oder der Mißerfolg durch ein Verschulden des Beklagten herbeigeführt wurde. Ob ein solches Verhalten des Beklagten gegeben ist, könne nur nach den Umständen des konkreten Falles beurteilt werden, wobei insbesondere der Sinn der jeweiligen Garantiezusage zu erforschen sei. Die Garantiezusage sei keineswegs so gemeint gewesen, daß der Kläger sofort die Einverleibung des Pfandrechtes erreichen oder den Betrag von S 1,500.000,-- rücküberweisen sollte. Denn solange die grundbücherliche Absicherung des Beklagten noch möglich schien, sei er offensichtlich mit der weiteren Bindung des Kaufpreises einverstanden gewesen. Der Beklagte habe vor allem gefürchtet, den hinterlegten Kaufpreis zu verlieren; hingegen sei er mit einer zeitlich begrenzten anderweitigen Bindung des Geldes durchaus einverstanden gewesen. Auch als die Verpfändungsrangordnung mit 10. September 1980 ablief, sei daher der Garantiefall noch nicht eingetreten gewesen, weil das Pfandrecht des Beklagten am 12. September 1980 (allerdings nicht im Range der Verpfändungsrangordnung, aber doch im Ergebnis an erster Stelle) eingetragen wurde. Die beabsichtigte Absicherung des Beklagten sei daher weiterhin gegeben gewesen, zumindest bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem die B*** ihr Eigentumsrecht einverleiben ließ und Anträge im Sinne des Paragraph 57, GBG stellte. In diesem Sinne sei der Beklagte gegenüber der B*** nicht abgesichert gewesen, doch sei der Vertragsverfasser Notar Dr. E*** über die Investition des Beklagten insofern informiert gewesen, als er bereits mit dem Schreiben vom 3. Juni 1980 beim Kläger anfragte, an welches Bankinstitut er den Kaufpreis der B*** zur Bezahlung der Schulden R***'S gegenüber D*** überweisen solle. Der Garantiefall müsse allerdings dann als eingetreten angesehen werden, als die B*** am 15. Jänner 1981 die Löschung des Pfandrechtes des Beklagten gemäß Paragraph 57, GBG erreichte. Da aber der Kaufpreis über S 1,500.000,-- höhenmäßig ident mit dem vom Beklagten eingesetzten Betrag grundsätzlich zur Rückzahlung zur Verfügung stand, sei der Kläger seiner Zusage insofern nachgekommen, als er noch im Jänner 1981 die Erklärung des Notars Dr. E*** - bei dem der Kaufpreis von
S 1,500.000,-- hinterlegt war - erreichte, nach Auflösung der Sparbücher die Überweisung vorzunehmen. Da aber zwischen dem Beklagten, T*** und M*** abgesprochen war, durch Prozeßführung wieder dem ersten Kaufvertrag zum Durchbruch zu verhelfen, und diese Maßnahmen die weitere Verzögerung der Rückgabe des Geldes durch Notar Dr. E*** bewirkten, könne sich der Beklagte dem Kläger gegenüber nicht mehr auf die Garantiezusage berufen. Selbst bei der Überweisung des Kaufpreises von S 1,500.000,-- im September 1980 oder Anfang Jänner 1981 hätte der Beklagte seine Verbindlichkeiten gegenüber der Bank nicht abdecken können, weshalb sein Ersatzbegehren auch aus diesem Grunde unberechtigt sei. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren von S 155.547,75 s.A. abgewiesen und der Kläger als Widerbeklagter schuldig erkannt werde, dem Beklagten als Widerkläger S 150.076,-- s.A. zu bezahlen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragte in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben und stellte in einer Ergänzung den Antrag, die Revision zurückzuweisen.