Begründung:
Dem Vater der Minderjährigen wurde mit Beschluß vom 21.7.1983 - unter Bezugnahme auf die von der Erblasserin angeordnete Nacherbschaft zugunsten der Minderjährigen - der gesamte Nachlaß (insbesondere Liegenschaften und Sparkonten) nach seiner am 22.2.1983 verstorbenen Ziehmutter eingeantwortet. Gleichzeitig wurden die betroffenen Geldinstitute davon in Kenntnis gesetzt, daß der Vorerbe nur über die abreifenden Zinsen von den dort erliegenden Guthaben verfügungsberechtigt ist, während über die Kapitalbeträge nur mit Zustimmung des Pflegschafts- bzw Verlassenschaftsgerichtes verfügt werden kann.
Am 7.11.1989 stellte der Vater der Minderjährigen ua den Antrag, jenen Teil der Erbschaftssteuer aus der Substitutionsmasse (Sparguthaben) zu berichtigen, den er als Vorerbe dann nicht zu entrichten hätte, wenn ihm der mit fideikommissarischer Substitution belastete Teil des Nachlasses nicht angefallen wäre, da gemäß § 13 ErbStG die Erbschaftssteuer von der Vorerbschaft zu entrichten sei.Am 7.11.1989 stellte der Vater der Minderjährigen ua den Antrag, jenen Teil der Erbschaftssteuer aus der Substitutionsmasse (Sparguthaben) zu berichtigen, den er als Vorerbe dann nicht zu entrichten hätte, wenn ihm der mit fideikommissarischer Substitution belastete Teil des Nachlasses nicht angefallen wäre, da gemäß Paragraph 13, ErbStG die Erbschaftssteuer von der Vorerbschaft zu entrichten sei.
Die Mutter der Minderjährigen sprach sich als deren gesetzliche Vertreterin gegen diesen Antrag aus, weil dem Vorerben etwa die Rechtsstellung eines Fruchtnießers zukomme und er die Erbschaftssteuer in erster Linie aus den Früchten der Verlassenschaft zu entrichten habe. Im Hinblick auf die erheblichen Erträge des Vorerben aus der Verpachtung der Liegenschaften, die Zinsen aus den Sparguthaben und den Erlös aus den durchgeführten umfangreichen Holzschlägerungen erscheine daher die beantragte Berichtigung der Erbschaftssteuer aus der Substitutionsmasse nicht gerechtfertigt.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab, weil es sich dabei um keine Verbindlichkeit der Verstorbenen und damit auch um keinen Nachlaßverbindlichkeit, sondern vielmehr um eine vom Erbe zu tragende Schuld handle. Der Antragsteller könne als Vorerbe und damit Nutzungsberechtigter des nicht unbedeutenden Nachlasses bei ordentlicher und gehöriger Verwaltung aber Profit erzielen und habe daher die Möglichkeit, daraus die Erbschaftssteuer zu bezahlen. Dies entspreche auch der Regelung des § 13 ErbStG, weil unter den Mitteln der Vorerbschaft die Früchte und Nutzung der Erbmasse zu verstehen seien.Das Erstgericht wies diesen Antrag ab, weil es sich dabei um keine Verbindlichkeit der Verstorbenen und damit auch um keinen Nachlaßverbindlichkeit, sondern vielmehr um eine vom Erbe zu tragende Schuld handle. Der Antragsteller könne als Vorerbe und damit Nutzungsberechtigter des nicht unbedeutenden Nachlasses bei ordentlicher und gehöriger Verwaltung aber Profit erzielen und habe daher die Möglichkeit, daraus die Erbschaftssteuer zu bezahlen. Dies entspreche auch der Regelung des Paragraph 13, ErbStG, weil unter den Mitteln der Vorerbschaft die Früchte und Nutzung der Erbmasse zu verstehen seien.
Das Rekursgericht änderte diesen Teil des Beschlusses im Sinn der Antragstellung ab und ließ infolge offenbaren Fehlens einer oberstgerichtlichen Judikatur zu dieser Frage den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zu. Es sei davon auszugehen, daß der Vorerbe als Erbe gilt (§ 5 Abs 1 ErbStG) und der Erbe aber auch Steuerschuldner ist (§ 13 Abs 1 ErbStG). Hieraus folge, daß die Erbschaftssteuer keine Nachlaßverbindlichkeit, sondern eine Schuld des Erben sei, die dieser zu tragen habe. Nach § 13 Abs 3 ErbStG habe der Vorerbe die durch die Vorerbschaft veranlaßte Steuer aus den Mitteln der Vorerbschaft zu entrichten. Der Meinung des Erstgerichtes sei entgegenzuhalten, daß für die Berichtigung der bereits fälligen Steuer durchaus auch die Heranziehung der Früchte künftiger Jahre erforderlich sein könne und sich damit das Problem ergebe, ob dem Vorerben dann nicht ein Anspruch auf Stundung der Steuer bei Berücksichtigung des jährlich erwirtschafteten Ertrages zugebilligt werden müßte. Darüber hinaus habe der Vorerbe aus den Früchten für die Dauer ihres Bezuges ohnedies die ihrer Eigenart entsprechenden laufenden Abgaben zu bezahlen. Vor allem aber sei zu beachten, daß der Vorerbe zwar durch die Früchte der Substitutionsmasse bereichert sei, aber nicht wie ein Fruchtnießer, sondern nach dem gesamten Wert des Nachlasses besteuert werde. Da die Besteuerung die tatsächliche Bereicherung der Steuerpflichtigen zum Gegenstand habe, erscheine daher die vom Rekurswerber vertretene Auslegung des § 13 Abs 3 ErbStG als sachgerechte Lösung. Demnach habe der Vorerbe zwar für die ganze Steuer aufzukommen, dürfe aber zur Bezahlung jenes Teiles der Erbschaftssteuer, die er ohne Anfall des mit fideikommissarischer Substitution belastenden Teiles des Nachlasses nicht zu entrichten hätte, die Substitutionsmasse heranziehen.Das Rekursgericht änderte diesen Teil des Beschlusses im Sinn der Antragstellung ab und ließ infolge offenbaren Fehlens einer oberstgerichtlichen Judikatur zu dieser Frage den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zu. Es sei davon auszugehen, daß der Vorerbe als Erbe gilt (Paragraph 5, Absatz eins, ErbStG) und der Erbe aber auch Steuerschuldner ist (Paragraph 13, Absatz eins, ErbStG). Hieraus folge, daß die Erbschaftssteuer keine Nachlaßverbindlichkeit, sondern eine Schuld des Erben sei, die dieser zu tragen habe. Nach Paragraph 13, Absatz 3, ErbStG habe der Vorerbe die durch die Vorerbschaft veranlaßte Steuer aus den Mitteln der Vorerbschaft zu entrichten. Der Meinung des Erstgerichtes sei entgegenzuhalten, daß für die Berichtigung der bereits fälligen Steuer durchaus auch die Heranziehung der Früchte künftiger Jahre erforderlich sein könne und sich damit das Problem ergebe, ob dem Vorerben dann nicht ein Anspruch auf Stundung der Steuer bei Berücksichtigung des jährlich erwirtschafteten Ertrages zugebilligt werden müßte. Darüber hinaus habe der Vorerbe aus den Früchten für die Dauer ihres Bezuges ohnedies die ihrer Eigenart entsprechenden laufenden Abgaben zu bezahlen. Vor allem aber sei zu beachten, daß der Vorerbe zwar durch die Früchte der Substitutionsmasse bereichert sei, aber nicht wie ein Fruchtnießer, sondern nach dem gesamten Wert des Nachlasses besteuert werde. Da die Besteuerung die tatsächliche Bereicherung der Steuerpflichtigen zum Gegenstand habe, erscheine daher die vom Rekurswerber vertretene Auslegung des Paragraph 13, Absatz 3, ErbStG als sachgerechte Lösung. Demnach habe der Vorerbe zwar für die ganze Steuer aufzukommen, dürfe aber zur Bezahlung jenes Teiles der Erbschaftssteuer, die er ohne Anfall des mit fideikommissarischer Substitution belastenden Teiles des Nachlasses nicht zu entrichten hätte, die Substitutionsmasse heranziehen.
Gegen diesen Punkt des rekursgerichtlichen Beschlusses richtet sich der Revisionsrekurs der Minderjährigen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluß wiederherzustellen; hilfsweise stellen sie auch einen Aufhebungsantrag.