Entscheidungsgründe:
Der vorliegende Rechtsfall war bereits einmal Gegenstand einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, sodass bezüglich des Parteivorbringens, der Feststellungen und der Entscheidungen der Vorinstanzen im ersten Rechtsgang, auf den Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs vom 26. 2. 1981, 8 Ob 267/80, verwiesen werden kann.
Im erneuerten Verfahren brachte der Kläger zur Frage nach der Höhe des nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erzielenden Bruttomonatsverdienstes unter Einbeziehung der Sonderzahlungen vor:
Bei dem (im ersten Rechtsgang) festgestellten monatlich erzielbaren Bruttoverdienst eines angestellten Tischlermeisters von 18.000 S ab dem Jahre 1980 seien der 13. und 14. Monatsbezug nicht eingeschlossen. Dabei sei zudem noch zu berücksichtigen, dass der Kläger zufolge der höheren Einkünfte auch die Möglichkeit gehabt hätte, das Nettoeinkommen durch die Geltendmachung von Steuerbefreiungen zu erhöhen und zwar durch die jeweiligen Höchstbeträge für Lebens- und Krankenversicherung, das monatliche Kraftfahrzeugpauschale, die Heiratsausstattung für die Tochter Brunhilde, die im Jahre 1975 geheiratet habe, sowie für energiesparende Maßnahmen. Der Kläger habe sich auch in den früheren Jahren laufend schriftlich beim zuständigen Finanzamt um Bekanntgabe von Möglichkeiten der Steuererleichterung erkundigt. Schließlich müsse auch berücksichtigt werden, dass er als angestellter Tischlermeister Anspruch auf eine Abfertigung bei Erreichung des Pensionsalters gehabt hätte.
Diesem Vorbringen hielt der Beklagte im Wesentlichen entgegen: die Behauptungen des Klägers, er hätte bei Erzielung eines höheren Einkommens sämtliche Steuerbegünstigungen ausgeschöpft, seien durch keinerlei konkret überprüfbare Tatsachen erwiesen und müssten daher außer Betracht bleiben.
Nach Klagseinschränkung forderte der Kläger zuletzt 326.499 S sA sowie eine monatliche Rente von 4.703 S ab 1. 1. 1984.
Das Erstgericht sprach dem Kläger – unter Außerachtlassung der Klagseinschränkung – 378.232 S sA und eine monatliche Rente von 4.703 S bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu, wobei es von den in seiner Entscheidung auf AS 505 bis 511 enthaltenen Feststellungen auf die verwiesen werden kann, ausging.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, bei Vergleich der Lage des Klägers vor und nach dem Unfall sei darauf abzustellen gewesen, welche Einkünfte der Kläger bei Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge hätte. Der so ermittelte Nettobetrag sei zunächst um die 20%ige Mitverschuldensquote zu kürzen gewesen, sodann seien allfällige Steuern und sonstige Abgabeverpflichtungen, die durch eine Schadenersatzleistung selbst entstehen könnten, zu ermitteln und insgesamt bei Ermittlung des Verdienstentgangs des Klägers § 273 Abs 1 ZPO heranzuziehen gewesen. Ausgehend von einem monatlichen Brutto-Durchschnittsverdienst des Klägers von 25.000 S ergäbe sich der Ersatzanspruch des Klägers wie im Urteilsspruch ausgeführt. Hinsichtlich dieser Beträge sei die Aktivlegitimation des Klägers gegeben, da jene Ersatzansprüche, die infolge sachlich und zeitlich kongruenter Leistungen auf die Sozialversicherungsträger übergegangen seien, in Abzug gebracht seien.Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, bei Vergleich der Lage des Klägers vor und nach dem Unfall sei darauf abzustellen gewesen, welche Einkünfte der Kläger bei Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge hätte. Der so ermittelte Nettobetrag sei zunächst um die 20%ige Mitverschuldensquote zu kürzen gewesen, sodann seien allfällige Steuern und sonstige Abgabeverpflichtungen, die durch eine Schadenersatzleistung selbst entstehen könnten, zu ermitteln und insgesamt bei Ermittlung des Verdienstentgangs des Klägers Paragraph 273, Absatz eins, ZPO heranzuziehen gewesen. Ausgehend von einem monatlichen Brutto-Durchschnittsverdienst des Klägers von 25.000 S ergäbe sich der Ersatzanspruch des Klägers wie im Urteilsspruch ausgeführt. Hinsichtlich dieser Beträge sei die Aktivlegitimation des Klägers gegeben, da jene Ersatzansprüche, die infolge sachlich und zeitlich kongruenter Leistungen auf die Sozialversicherungsträger übergegangen seien, in Abzug gebracht seien.
Infolge Berufung des Beklagten änderte das Gericht zweiter Instanz das Ersturteil dahin ab, dass unter Einbeziehung des bestätigten Teils dem Kläger insgesamt 243.301 S sA sowie ab 1. 1. 1984 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eine monatliche Rente von 3.697 S zugesprochen wurden; das Mehrbegehren nach weiteren 83.198 S sA sowie auf Zahlung einer monatlichen Rente von 1.006 S ab 1. 1. 1984 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres wurde abgewiesen.
Das Berufungsgericht traf nach teilweiser Beweiswiederholung folgende Feststellungen:
Der Kläger hätte als angestellter Tischlermeister im Jahre 1983 monatlich 25.000 S brutto, vierzehnmal jährlich, verdient. Für diesen Berufszweig bestehen wohl kollektivvertragliche Regelungen über die Mindestlöhne, die jedoch deshalb außer Betracht bleiben können, weil die tatsächlichen Löhne über den kollektivvertraglichen Lohnfestsetzungen liegen. In den Jahren vor 1983 hätte der Kläger ein jährlich um 8 % vermindertes Einkommen erzielen können.
Geht man von diesen Bruttobezügen (14mal jährlich) aus und unterstellt man, dass der Kläger als aktiver Dienstnehmer nur die gesetzlichen Pauschalabzüge in Anspruch genommen hätte, so errechnet sich unter Berücksichtigung des festgestellten Mitverschuldens des Klägers sowie der durchschnittlich (sohin 14mal jährlich) bezogenen Rentenleistungen der PVA und der AUVA folgender Nettoverdienstentgang des Klägers:
1974 2.194 S
1975 6.983 S
1976 12.259 S
1977 22.091 S
1978 11.916 S
1979 5.847 S
1980 16.621 S
1981 22.700 S
1982 27.204 S
1983 32.288 S.
Hätte der Kläger nicht nur die gesetzlichen Pauschalbezüge in Anspruch genommen, sondern darüber hinaus bestimmte Sonderausgaben und Aufwendungen für eine Heiratsausstattung im steuerlich absetzbaren Höchstmaß geleistet, so würde sich der Nettoverdienstentgang, wiederum ausgehend von einem monatlichen Bruttobezug von 25.000 S (14mal jährlich) und unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote des Klägers und der durchschnittlichen (14mal im Jahr) Leistungen der PVA und der AUVA, wie folgt darstellen:
1974 4.134 S
1975 23.039 S
1976 26.623 S
1977 34.715 S
1978 22.344 S
1979 16.791 S
1980 38.205 S
1981 43.604 S
1982 60.612 S
1983 56.432 S.
Ohne Berücksichtigung einer Lohnsteigerung hätte der Verdienstentgang im Jahre 1984 unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pauschalabzüge monatlich 2.691 S und unter Berücksichtigung der Abzüge im steuerlich absetzbaren Höchstausmaß 4.703 S betragen.
Von einem Dienstnehmer mit einem durchschnittlichen Einkommen, wie es der Kläger erzielen hätte können, wird die Möglichkeit, Sonderausgaben im steuerlich absetzbaren Höchstausmaß geltend zu machen, selten ausgenützt, wenn diese Möglichkeiten auch in den letzten Jahren im vermehrten Ausmaß in Anspruch genommen werden. Es gibt jedoch keine statistischen Erhebungen und keine Erfahrungswerte, in welchem Maße dies tatsächlich erfolgt. Voraussetzung für die Absetzbarkeit ist nach EStG der Nachweis über die Zahlung der im Gesetz näher umschriebenen Sonderausgaben. Dass der Kläger Sonderausgaben und außerordentliche Belastungen für Heiratsausstattung im steuerlich absetzbaren Höchstausmaß geltend gemacht hätte, steht nicht fest. Der Kläger hätte allenfalls Sonderausgaben im Zusammenhang mit dem Bau seines Hauses steuerlich genützt.
Zur Rechtsfrage führte das Berufungsgericht aus, da einerseits nicht festgestellt werden konnte, dass der Kläger Sonderausgaben und Aufwendungen für eine Heiratsausstattung im steuerlich absetzbaren Höchstausmaß geleistet hätte, andererseits aber aufgrund der festgestellten Tatsache, dass er vor dem gegenständlichen Unfall bereits ein Haus gebaut hatte, anzunehmen sei, dass er die damit im Zusammenhang stehenden Sonderausgaben über die gesetzlichen Pauschalbeträge in Anspruch genommen hätte, sei gemäß § 273 ZPO der fiktive Verdienstentgang des Klägers mit dem Durchschnitt aus dem für die Jahre 1974 bis 1984 jeweils festgestellten Verdienstentgang bei Inanspruchnahme nur der gesetzlichen Pauschalabzüge und bei Leistung von Sonderausgaben und Aufwendungen für eine Heiratsausstattung im steuerlich absetzbaren Höchstausmaß festzusetzen gewesen.Zur Rechtsfrage führte das Berufungsgericht aus, da einerseits nicht festgestellt werden konnte, dass der Kläger Sonderausgaben und Aufwendungen für eine Heiratsausstattung im steuerlich absetzbaren Höchstausmaß geleistet hätte, andererseits aber aufgrund der festgestellten Tatsache, dass er vor dem gegenständlichen Unfall bereits ein Haus gebaut hatte, anzunehmen sei, dass er die damit im Zusammenhang stehenden Sonderausgaben über die gesetzlichen Pauschalbeträge in Anspruch genommen hätte, sei gemäß Paragraph 273, ZPO der fiktive Verdienstentgang des Klägers mit dem Durchschnitt aus dem für die Jahre 1974 bis 1984 jeweils festgestellten Verdienstentgang bei Inanspruchnahme nur der gesetzlichen Pauschalabzüge und bei Leistung von Sonderausgaben und Aufwendungen für eine Heiratsausstattung im steuerlich absetzbaren Höchstausmaß festzusetzen gewesen.
Das seien im Einzelnen folgende Beträge:
1974 3.164 S
1975 15.011 S
1976 19.441 S
1977 28.403 S
1978 17.130 S
1979 11.319 S
1980 27.413 S
1981 33.152 S
1982 43.908 S
1983 44.360 S
1984 monatlich 3.697 S.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wendet sich die Revision des Beklagten aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der gänzlichen Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wendet sich die Revision des Beklagten aus den Anfechtungsgründen nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der gänzlichen Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.