Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes ist derzeit aus folgenden Gründen nicht gegeben:
Durch die mit Wirksamkeit vom 27. April 1989 erfolgte Konkurseröffnung wurde der Prozeß (zwischen der klagenden Partei und der Gemeinschuldnerin) gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochen. Das unterbrochene Verfahren kann nur durch Gerichtsbeschluß wieder aufgenommen werden (§ 165 Abs 2 ZPO). Weder der Zustellung der Gleichschrift des Aufnahmeantrages an den Masseverwalter noch der Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof kommt die Wirkung der beschlußmäßigen Aufnahme eines nach § 7 Abs 1 KO unterbrochenen Verfahrens zu, weil die Zivilprozeßordnung stillschweigend schlüssige Prozeßhandlungen und Entscheidungen nicht kennt. Während der Unterbrechung des Verfahrens vorgenommene Prozeßhandlungen sind der anderen Partei gegenüber unwirksam und vom Gericht zurückzuweisen (SZ 45/19).Durch die mit Wirksamkeit vom 27. April 1989 erfolgte Konkurseröffnung wurde der Prozeß (zwischen der klagenden Partei und der Gemeinschuldnerin) gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochen. Das unterbrochene Verfahren kann nur durch Gerichtsbeschluß wieder aufgenommen werden (Paragraph 165, Absatz 2, ZPO). Weder der Zustellung der Gleichschrift des Aufnahmeantrages an den Masseverwalter noch der Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof kommt die Wirkung der beschlußmäßigen Aufnahme eines nach Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochenen Verfahrens zu, weil die Zivilprozeßordnung stillschweigend schlüssige Prozeßhandlungen und Entscheidungen nicht kennt. Während der Unterbrechung des Verfahrens vorgenommene Prozeßhandlungen sind der anderen Partei gegenüber unwirksam und vom Gericht zurückzuweisen (SZ 45/19).
Da aber das Aufnahmegericht, das ist das Gericht, bei dem das Verfahren zur Zeit der Unterbrechung anhängig war - hier also das Erstgericht -, im Aufnahmebeschluß gemäß § 166 Abs 2 ZPO auszusprechen hat, mit welchem Zeitpunkt das Verfahren als aufgenommen gilt, und dieser Zeitpunkt in dem hier zu beurteilenden Fall auch mit dem Tag der Einbringung des Aufnahmeantrages festgelegt werden könnte - die beklagte Partei hat wegen der Bindung des Masseverwalters an die noch von der Gemeinschuldnerin gesetzten Prozeßhandlungen (s Bartsch - Pollak KO I 76) keine Prozeßhandlungen mehr zu setzen -, wäre die Revisionsbeantwortung im Falle der tatsächlichen Aufnahme des Verfahrens mit Wirksamkeit vom Tag ihrer Einbringung als zulässig anzusehen.Da aber das Aufnahmegericht, das ist das Gericht, bei dem das Verfahren zur Zeit der Unterbrechung anhängig war - hier also das Erstgericht -, im Aufnahmebeschluß gemäß Paragraph 166, Absatz 2, ZPO auszusprechen hat, mit welchem Zeitpunkt das Verfahren als aufgenommen gilt, und dieser Zeitpunkt in dem hier zu beurteilenden Fall auch mit dem Tag der Einbringung des Aufnahmeantrages festgelegt werden könnte - die beklagte Partei hat wegen der Bindung des Masseverwalters an die noch von der Gemeinschuldnerin gesetzten Prozeßhandlungen (s Bartsch - Pollak KO römisch eins 76) keine Prozeßhandlungen mehr zu setzen -, wäre die Revisionsbeantwortung im Falle der tatsächlichen Aufnahme des Verfahrens mit Wirksamkeit vom Tag ihrer Einbringung als zulässig anzusehen.
Das in Unkenntnis der Konkurseröffnung ergangene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13. Juli 1989 ist zwar gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO (siehe SZ 51/150; JBl 1972, 578; 1 Ob 518/84) nichtig, denn die klagende Partei war infolge der durch § 163 Abs 1 und 2 ZPO normierten Unterbrechungswirkungen von dem ihr sonst nach § 507 ZPO zustehenden Recht zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung, ausgeschlossen und demnach in ihrem rechtlichen Gehör verletzt; der Oberste Gerichtshof kann aber diese Nichtigkeit des formell in Rechtskraft erwachsenen Urteiles nicht mehr durch Aufhebung dieser Entscheidung beheben. Diese Entscheidung wirkt jedoch nicht gegen die Konkursgläubiger. Auch für die klagende Partei ist sie nur insoweit bindend, als diese hieraus nicht Folgen für die Masse ableitet (so die in ZBl 1937/329 veröffentlichte Entscheidung, der hier insoweit gefolgt wird). Sie steht daher der Aufnahme des vorliegenden Verfahrens im Prozeßrechtsverhältnis zwischen der klagenden Partei und der Konkursmasse nicht entgegen. In diesem eingeschränkten Sinn wird hier auch die von Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 467 vertretene Auffassung gebilligt, daß selbst über die Entscheidung der letzten Instanz so "zur Tagesordnung" überzugehen ist, als ob das seit Eintritt der Unterbrechung durchgeführte Verfahren nicht stattgefunden hätte. Gemäß den §§ 109, 110 und 113 KO kann aber die Aufnahme des Verfahrens nur soweit erfolgen, als die eingeklagte Forderung vom Masseverwalter oder einem hiezu berechtigten Konkursgläubiger bestritten worden ist. Dies wird das Erstgericht vor seiner Entscheidung über den Aufnahmeantrag zu prüfen haben.Das in Unkenntnis der Konkurseröffnung ergangene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13. Juli 1989 ist zwar gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO (siehe SZ 51/150; JBl 1972, 578; 1 Ob 518/84) nichtig, denn die klagende Partei war infolge der durch Paragraph 163, Absatz eins und 2 ZPO normierten Unterbrechungswirkungen von dem ihr sonst nach Paragraph 507, ZPO zustehenden Recht zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung, ausgeschlossen und demnach in ihrem rechtlichen Gehör verletzt; der Oberste Gerichtshof kann aber diese Nichtigkeit des formell in Rechtskraft erwachsenen Urteiles nicht mehr durch Aufhebung dieser Entscheidung beheben. Diese Entscheidung wirkt jedoch nicht gegen die Konkursgläubiger. Auch für die klagende Partei ist sie nur insoweit bindend, als diese hieraus nicht Folgen für die Masse ableitet (so die in ZBl 1937/329 veröffentlichte Entscheidung, der hier insoweit gefolgt wird). Sie steht daher der Aufnahme des vorliegenden Verfahrens im Prozeßrechtsverhältnis zwischen der klagenden Partei und der Konkursmasse nicht entgegen. In diesem eingeschränkten Sinn wird hier auch die von Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 467 vertretene Auffassung gebilligt, daß selbst über die Entscheidung der letzten Instanz so "zur Tagesordnung" überzugehen ist, als ob das seit Eintritt der Unterbrechung durchgeführte Verfahren nicht stattgefunden hätte. Gemäß den Paragraphen 109, 110 und 113 KO kann aber die Aufnahme des Verfahrens nur soweit erfolgen, als die eingeklagte Forderung vom Masseverwalter oder einem hiezu berechtigten Konkursgläubiger bestritten worden ist. Dies wird das Erstgericht vor seiner Entscheidung über den Aufnahmeantrag zu prüfen haben.