Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Zunächst ist klarzustellen, daß der Revisionsrekurs gemäß Art III des RRAG 1989 unabhängig vom Geldwert des Entscheidungsgegenstandes zulässig ist. Nach dem nunmehrigen Wortlaut des § 15 Abs 3 UVG unterliegt der Revisionsrekurs nicht der Beschränkung des § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG. Die Übergangsregelung des Art XLI Z 9 Erweiterte Wertgrenzennovelle 1989 findet nicht Anwendung. Bei der Entscheidung nach dem UVG handelt es sich nicht um eine solche über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes. Dies ergibt sich eindeutig daraus, daß die Ausnahmsregelung des § 14 Abs 3 AußStrG, wonach der Abs 2 Z 1 ua nicht gilt, soweit der Entschädigungsgegenstand ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist, durch Art III des RRAG erst auf das UVG ausgedehnt werden mußte. Die Frage der Berücksichtigung der Lehrlingsentschädigung bei Versagen des Unterhaltsvorschusses nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG kann nicht isoliert von den Grundsätzen beurteilt werden, die für die Berücksichtigung der Lehrlingsentschädigung bei Unterhaltsleistungen an sich anzuwenden sind. Es ist dabei Knoll ("immer wieder:Zunächst ist klarzustellen, daß der Revisionsrekurs gemäß Artikel römisch drei, des RRAG 1989 unabhängig vom Geldwert des Entscheidungsgegenstandes zulässig ist. Nach dem nunmehrigen Wortlaut des Paragraph 15, Absatz 3, UVG unterliegt der Revisionsrekurs nicht der Beschränkung des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG. Die Übergangsregelung des Art XLI Ziffer 9, Erweiterte Wertgrenzennovelle 1989 findet nicht Anwendung. Bei der Entscheidung nach dem UVG handelt es sich nicht um eine solche über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes. Dies ergibt sich eindeutig daraus, daß die Ausnahmsregelung des Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG, wonach der Absatz 2, Ziffer eins, ua nicht gilt, soweit der Entschädigungsgegenstand ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist, durch Artikel römisch drei, des RRAG erst auf das UVG ausgedehnt werden mußte. Die Frage der Berücksichtigung der Lehrlingsentschädigung bei Versagen des Unterhaltsvorschusses nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG kann nicht isoliert von den Grundsätzen beurteilt werden, die für die Berücksichtigung der Lehrlingsentschädigung bei Unterhaltsleistungen an sich anzuwenden sind. Es ist dabei Knoll ("immer wieder:
Lehrlingsentschädigung in der Unterhaltsrechtsprechung", ÖA 1988,
35) zu folgen, daß ein bedingungsloser Abzug der ganzen oder eines feststehenden aliquoten Teiles Lehrlingsentschädigung von der bisherigen Unterhaltsleistung nicht in Betracht kommt. Die Lehrlingsentschädigung ist das erste selbstverdiente Einkommen eines Jugendlichen. Es ist sowohl aus pädagogischen als auch sozialpolitischen Gründen nicht gerechtfertigt, sie schematisch vom bisher bezahlten Unterhaltsbetrag gänzlich oder zu einem feststehenden Prozentsatz abzuziehen. Vielmehr ist darauf Bedacht zu nehmen, daß sich die Lebensverhältnisse des ins Berufsleben eintretenden Lehrlings in ihrer Gesamtheit verändern, daß die Berufstätigkeit Mehrauslagen erfordert und daß der Jugendliche nunmehr auch gewisse höhere Ansprüche an eine seinem gehobenen Sozialprestige entsprechende Lebensführung stellen darf. Alle diese Erwägungen können in einer bloß schematischen Berücksichtigung der Lehrlingsentschädigung nicht ihren Niederschlag finden (vgl Pichler in Rummel, ABGB, Rz 11 a zu § 140; Knoll aaO; derselbe, Kommentar zum UVG ÖA 1988, Rz 24). Es ist daher eine Frage des Einzelfalles, inwieweit sich die vom Lehrling bezogene Entschädigung auf die bisherigen Unterhaltsverpflichtungen anderer auswirkt. Dazu bedarf es näherer Erhebungen, die es ermöglichen, die Interessen des Unterhaltsberechtigten und der Unterhaltsverpflichteten sorgfältig gegeneinander abzuwägen und eine ihren Verhältnissen entsprechende Entscheidung zu treffen.35) zu folgen, daß ein bedingungsloser Abzug der ganzen oder eines feststehenden aliquoten Teiles Lehrlingsentschädigung von der bisherigen Unterhaltsleistung nicht in Betracht kommt. Die Lehrlingsentschädigung ist das erste selbstverdiente Einkommen eines Jugendlichen. Es ist sowohl aus pädagogischen als auch sozialpolitischen Gründen nicht gerechtfertigt, sie schematisch vom bisher bezahlten Unterhaltsbetrag gänzlich oder zu einem feststehenden Prozentsatz abzuziehen. Vielmehr ist darauf Bedacht zu nehmen, daß sich die Lebensverhältnisse des ins Berufsleben eintretenden Lehrlings in ihrer Gesamtheit verändern, daß die Berufstätigkeit Mehrauslagen erfordert und daß der Jugendliche nunmehr auch gewisse höhere Ansprüche an eine seinem gehobenen Sozialprestige entsprechende Lebensführung stellen darf. Alle diese Erwägungen können in einer bloß schematischen Berücksichtigung der Lehrlingsentschädigung nicht ihren Niederschlag finden vergleiche Pichler in Rummel, ABGB, Rz 11 a zu Paragraph 140,; Knoll aaO; derselbe, Kommentar zum UVG ÖA 1988, Rz 24). Es ist daher eine Frage des Einzelfalles, inwieweit sich die vom Lehrling bezogene Entschädigung auf die bisherigen Unterhaltsverpflichtungen anderer auswirkt. Dazu bedarf es näherer Erhebungen, die es ermöglichen, die Interessen des Unterhaltsberechtigten und der Unterhaltsverpflichteten sorgfältig gegeneinander abzuwägen und eine ihren Verhältnissen entsprechende Entscheidung zu treffen.
Die so verstandene Berücksichtigung der Lehrlingsentschädigung bei Beurteilung der Unterhaltsleistung wirkt auch auf die ins Auge gefaßte Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse nach dem UVG zurück (Knoll Kommentar aaO). Es ist daher einerseits zu klären, wie hoch der Unterhaltsvorschuß unter den geänderten Umständen des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung zu sein hat, und andererseits zu berücksichtigen, daß das UVG im § 6 Abs 1 einen Richtsatz aufstellt, der aus Gründen des Staatsbudgets nicht überschritten werden darf. Auch in diesem Verfahren sind daher die Umstände des Einzelfalles maßgebend. Im Gegensatz zur Vorgangsweise des Rekursgerichtes, das von dem Richtsatz ausgehend summarisch 80 % der Lehrlingsentschädigung abzog und den so ermittelten Rest des Unterhaltsvorschusses dem Minderjährigen beließ, werden konkrete Erhebungen über den dargestellten Fragenkomplex durchzuführen und insbesondere der minderjährige Lehrling selbst zu vernehmen sein, um den durch den Bezug der Lehrlingsentschädigung wesentlich veränderten finanziellen und sozialen Verhältnissen des Minderjährigen im Lichte der durch das UVG geschaffenen Versorgungslage in gerechter Weise Rechnung tragen zu können. Die Entscheidung der Vorinstanzen waren daher aufzuheben; dem Erstgericht war eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.Die so verstandene Berücksichtigung der Lehrlingsentschädigung bei Beurteilung der Unterhaltsleistung wirkt auch auf die ins Auge gefaßte Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse nach dem UVG zurück (Knoll Kommentar aaO). Es ist daher einerseits zu klären, wie hoch der Unterhaltsvorschuß unter den geänderten Umständen des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung zu sein hat, und andererseits zu berücksichtigen, daß das UVG im Paragraph 6, Absatz eins, einen Richtsatz aufstellt, der aus Gründen des Staatsbudgets nicht überschritten werden darf. Auch in diesem Verfahren sind daher die Umstände des Einzelfalles maßgebend. Im Gegensatz zur Vorgangsweise des Rekursgerichtes, das von dem Richtsatz ausgehend summarisch 80 % der Lehrlingsentschädigung abzog und den so ermittelten Rest des Unterhaltsvorschusses dem Minderjährigen beließ, werden konkrete Erhebungen über den dargestellten Fragenkomplex durchzuführen und insbesondere der minderjährige Lehrling selbst zu vernehmen sein, um den durch den Bezug der Lehrlingsentschädigung wesentlich veränderten finanziellen und sozialen Verhältnissen des Minderjährigen im Lichte der durch das UVG geschaffenen Versorgungslage in gerechter Weise Rechnung tragen zu können. Die Entscheidung der Vorinstanzen waren daher aufzuheben; dem Erstgericht war eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.