Die gegen das Berufungsurteil erhobene Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.
Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt, wie die Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof ergab, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Soweit der Beklagte in der Revision von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen abweicht und (von den Vorinstanzen nicht getroffene) "Feststellungen" aus einem Sachverständigengutachten oder aus Zeugenaussagen der Rechtsrüge zugrundelegt, ist auf diese wegen gesetzwidriger Ausführung nicht weiter einzugehen. Ist der Kauf wie im vorliegenden Fall für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war (§ 377 Abs 1 und 2 HGB). Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen (§ 377 Abs 5 HGB). § 377 HGB stellt für den beiderseitigen Handelskauf eine Rügeobliegenheit des Käufers auf, deren Verletzung die Genehmigungsfiktion des Abs 2 zur Folge hat (Kramer in Straube, HGB, §§ 377, 378 Rz 1; WBl 1990, 247 mwH; SZ 53/63 uva). Diese Bestimmung hat den Zweck, den kaufmännischen Verkäufer in seinen Dispositionen zu sichern und in Anbetracht der mit zunehmendem Zeitablauf verstärkt drohenden Beweisnot in die Lage zu versetzen, Beanstandungen des Käufers nachzugehen und gegebenenfalls Beweise sicherzustellen. Die - an keine Form gebundene - Mängelrüge muß daher alle Angaben enthalten, welche Ware (aus welcher Teillieferung) von welchem konkreten Mangel betroffen ist, wobei allgemeine Redewendungen über schlechte Qualität usw. nicht genügen (SZ 53/63 mwH; Kramer aaO Rz 41 mwH). Dazu bedarf es einer sachgemäßen - allenfalls unter Beiziehung von Sachverständigen durchzuführenden - Untersuchung der Ware, sodaß bei größeren Lieferungen repräsentative Stichproben zu nehmen und die exakte Untersuchung (und allfällige Bemängelung) jeder einzelnen von mehreren Teillieferungen zu verlangen ist (Kramer aaO Rz 31, 33, 34). Diesen Erfordernissen genügte die im vorliegenden Verfahren festgestellte Vorgangsweise des Beklagten im Zusammenhang mit den von der klagenden Partei zwischen Ende März und 18.5.1978 über rund 3,5 t an ihn bewirkten Pilzlieferungen schon deshalb nicht, weil er eine Überprüfung dieser zunächst in Kühlhäuser gebrachten Ware nicht sogleich, sondern erst im Zusammenhang mit der "im Mai 1978 begonnenen Verlesung" durchführte und selbst nach Feststellung und sachverständiger Begutachtung von Mängeln eines Teils der Ware die Mängelrüge nicht einmal konkret an die klagende Partei, sondern mit nicht mehr feststellbarem Inhalt fernmündlich an deren Lieferanten (M. G***) richtete. Die klagende Partei kann sich daher mit Erfolg auf die Genehmigungsfiktion des § 377 Abs 2 HGB berufen, zumal nach den maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen keine Anhaltspunkte für die in der Revision erneut relevierte Annahme vorliegen, daß sie die Mängel der Ware vorsätzlich verschwiegen hätte. Wegen Zutreffens der Genehmigungsfiktion ist daher nicht nur die Klagsforderung gerechtfertigt, sondern auch jener Teile der aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen des Beklagten, der auf die Mangelhaftigkeit der Ware Bezug nimmt, unberechtigt. Zutreffend hat die zweite Instanz auch darauf verwiesen, daß der Beklagte schon wegen Verletzung der vertraglich vereinbarten Vorleistungspflicht durch die ungerechtfertigte Sperre der beiden Schecks über je öS 500.000 die unvollständige Erfüllung des Kaufvertrages seitens der klagenden Partei nicht als Grundlage weiterer Gegenforderungen heranziehen kann. Der Revision ist demnach kein Erfolg beschieden.Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt, wie die Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof ergab, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Soweit der Beklagte in der Revision von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen abweicht und (von den Vorinstanzen nicht getroffene) "Feststellungen" aus einem Sachverständigengutachten oder aus Zeugenaussagen der Rechtsrüge zugrundelegt, ist auf diese wegen gesetzwidriger Ausführung nicht weiter einzugehen. Ist der Kauf wie im vorliegenden Fall für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war (Paragraph 377, Absatz eins und 2 HGB). Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen (Paragraph 377, Absatz 5, HGB). Paragraph 377, HGB stellt für den beiderseitigen Handelskauf eine Rügeobliegenheit des Käufers auf, deren Verletzung die Genehmigungsfiktion des Absatz 2, zur Folge hat (Kramer in Straube, HGB, Paragraphen 377, 378, Rz 1; WBl 1990, 247 mwH; SZ 53/63 uva). Diese Bestimmung hat den Zweck, den kaufmännischen Verkäufer in seinen Dispositionen zu sichern und in Anbetracht der mit zunehmendem Zeitablauf verstärkt drohenden Beweisnot in die Lage zu versetzen, Beanstandungen des Käufers nachzugehen und gegebenenfalls Beweise sicherzustellen. Die - an keine Form gebundene - Mängelrüge muß daher alle Angaben enthalten, welche Ware (aus welcher Teillieferung) von welchem konkreten Mangel betroffen ist, wobei allgemeine Redewendungen über schlechte Qualität usw. nicht genügen (SZ 53/63 mwH; Kramer aaO Rz 41 mwH). Dazu bedarf es einer sachgemäßen - allenfalls unter Beiziehung von Sachverständigen durchzuführenden - Untersuchung der Ware, sodaß bei größeren Lieferungen repräsentative Stichproben zu nehmen und die exakte Untersuchung (und allfällige Bemängelung) jeder einzelnen von mehreren Teillieferungen zu verlangen ist (Kramer aaO Rz 31, 33, 34). Diesen Erfordernissen genügte die im vorliegenden Verfahren festgestellte Vorgangsweise des Beklagten im Zusammenhang mit den von der klagenden Partei zwischen Ende März und 18.5.1978 über rund 3,5 t an ihn bewirkten Pilzlieferungen schon deshalb nicht, weil er eine Überprüfung dieser zunächst in Kühlhäuser gebrachten Ware nicht sogleich, sondern erst im Zusammenhang mit der "im Mai 1978 begonnenen Verlesung" durchführte und selbst nach Feststellung und sachverständiger Begutachtung von Mängeln eines Teils der Ware die Mängelrüge nicht einmal konkret an die klagende Partei, sondern mit nicht mehr feststellbarem Inhalt fernmündlich an deren Lieferanten (M. G***) richtete. Die klagende Partei kann sich daher mit Erfolg auf die Genehmigungsfiktion des Paragraph 377, Absatz 2, HGB berufen, zumal nach den maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen keine Anhaltspunkte für die in der Revision erneut relevierte Annahme vorliegen, daß sie die Mängel der Ware vorsätzlich verschwiegen hätte. Wegen Zutreffens der Genehmigungsfiktion ist daher nicht nur die Klagsforderung gerechtfertigt, sondern auch jener Teile der aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen des Beklagten, der auf die Mangelhaftigkeit der Ware Bezug nimmt, unberechtigt. Zutreffend hat die zweite Instanz auch darauf verwiesen, daß der Beklagte schon wegen Verletzung der vertraglich vereinbarten Vorleistungspflicht durch die ungerechtfertigte Sperre der beiden Schecks über je öS 500.000 die unvollständige Erfüllung des Kaufvertrages seitens der klagenden Partei nicht als Grundlage weiterer Gegenforderungen heranziehen kann. Der Revision ist demnach kein Erfolg beschieden.
Die Revisionskostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Revisionskostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.