Entscheidungsgründe:
Bis zum Jahre 1967 waren Josef H*****, der am 20.3.1905 geborene und am 12.8.1988 verstorbene Onkel des Klägers, zu zwei Dritteln und der Kläger zu einem Drittel Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** II KG W*****, die aus den Grundstücken 267 (Wohnhaus) und 70/10 (Garten) bestand. Mit Realteilungsvertrag vom 12.6.1967 vereinbarten diese beiden Miteigentümer, daß Josef H***** Alleineigentümer des (nach Zuschreibung eines Teilstückes von 109 m2 vom Grundstück 267 vergrößerten) Grundstückes 70/10 und der Kläger Alleineigentümer des verbleibenden Grundstückes 267 werden soll. Der Kläger räumte Josef H***** in einem Vertragspunkt "das Recht der ausschließlichen und unentgeltlichen Nutzung an dem im Parterre (des Hauses auf) der Bp. 267 nordseitig gelegenen Raum (derzeit als Geschäftslokal bzw. Ausstellungsraum von Josef H***** benützt) sowie das Mitbenützungsrecht an dem zu diesem Raum führenden Gang ein". Josef H***** räumte seinerseits dem jeweiligen Eigentümer der Bp. 267 (hier also dem Kläger) das Recht der Mitbenützung des Stiegenhauses sowie der Hälfte der Kellerräume des auf dem Grundstück 70/10 neu errichteten Gebäudes ein. Dieser Realteilungsvertrag wurde in der Folge einschließlich der eingeräumten Grunddienstbarkeiten grundbücherlich durchgeführt. Der Kläger wurde somit Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG W***** mit dem Grundstück 267, auf welchem das Haus W*****, errichtet ist. Im Parterre dieses Hauses befindet sich außer dem nordseitig gelegenen, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von Josef H***** benützten Geschäftslokal noch ein weiteres Geschäftslokal; im ersten und zweiten Stock befinden sich Wohnungen. Über die im Realteilungsvertrag vom 12.6.1967 festgehaltenen Vereinbarungen hinaus gab es zwischen dem Kläger und Josef H***** über die Nutzung des Geschäftslokals durch diesen keine näheren Absprachen.Bis zum Jahre 1967 waren Josef H*****, der am 20.3.1905 geborene und am 12.8.1988 verstorbene Onkel des Klägers, zu zwei Dritteln und der Kläger zu einem Drittel Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** römisch zwei KG W*****, die aus den Grundstücken 267 (Wohnhaus) und 70/10 (Garten) bestand. Mit Realteilungsvertrag vom 12.6.1967 vereinbarten diese beiden Miteigentümer, daß Josef H***** Alleineigentümer des (nach Zuschreibung eines Teilstückes von 109 m2 vom Grundstück 267 vergrößerten) Grundstückes 70/10 und der Kläger Alleineigentümer des verbleibenden Grundstückes 267 werden soll. Der Kläger räumte Josef H***** in einem Vertragspunkt "das Recht der ausschließlichen und unentgeltlichen Nutzung an dem im Parterre (des Hauses auf) der Bp. 267 nordseitig gelegenen Raum (derzeit als Geschäftslokal bzw. Ausstellungsraum von Josef H***** benützt) sowie das Mitbenützungsrecht an dem zu diesem Raum führenden Gang ein". Josef H***** räumte seinerseits dem jeweiligen Eigentümer der Bp. 267 (hier also dem Kläger) das Recht der Mitbenützung des Stiegenhauses sowie der Hälfte der Kellerräume des auf dem Grundstück 70/10 neu errichteten Gebäudes ein. Dieser Realteilungsvertrag wurde in der Folge einschließlich der eingeräumten Grunddienstbarkeiten grundbücherlich durchgeführt. Der Kläger wurde somit Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG W***** mit dem Grundstück 267, auf welchem das Haus W*****, errichtet ist. Im Parterre dieses Hauses befindet sich außer dem nordseitig gelegenen, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von Josef H***** benützten Geschäftslokal noch ein weiteres Geschäftslokal; im ersten und zweiten Stock befinden sich Wohnungen. Über die im Realteilungsvertrag vom 12.6.1967 festgehaltenen Vereinbarungen hinaus gab es zwischen dem Kläger und Josef H***** über die Nutzung des Geschäftslokals durch diesen keine näheren Absprachen.
Im Jahr 1976 beabsichtigte Josef H*****, das ihm zur Nutzung überlassene Geschäftslokal zu vermieten. Als er dies dem Kläger unter Vorweisung eines Mietvertragsentwurfes mitteilte, äußerte dieser zwar, "an und für sich dürfe Josef H***** das Geschäftslokal nicht vermieten, weil er nur ein persönliches Recht zur Benützung habe", sagte aber dann, daß er gegen eine Vermietung des Geschäftslokales keine Einwände erhebe. Mit schriftlichem Mietvertrag vom 13.1.1976 vermietete Josef H*****, der am Beginn des Vertrages als allein über das Erdgeschoß des Hauses W***** , verfügungsberechtigter Miteigentümer bezeichnet wurde, ab 1.2.1976 dem Beklagten das ihm vom Kläger zur ausschließlichen Nutzung überlassene Geschäftslokal zu einem wertgesicherten Mietzins von S 7.500,-- monatlich zuzüglich USt. und anteiliger Betriebskosten; das Mietverhältnis war beiderseits für die Dauer von fünf Jahren unkündbar, sodann von beiden Seiten unter Einhaltung einer sechsmonatigen Aufkündigungsfrist zu jedem Monatsletzten aufkündbar.
Knapp nach dem Tode Josef H*****s forderte der Kläger den Beklagten gesprächsweise auf, den Mietzins für das Geschäftslokal an ihn zu zahlen, weil er Eigentümer sei. Der Kläger verlangte in weiteren Gesprächen vom Beklagten den Abschluß eines neuen Mietvertrages, aber der Beklagte lehnte dies unter Hinweis auf den bestehenden Mietvertag mit Josef H***** ab. Mangels Einigung der Parteien auf einen (neuen) Mietvertrag hinterlegte der Beklagte bis einschließlich Dezember 1989 den monatlichen Mietzins in Höhe von S 12.587,30 bei Gericht. Seit Jänner 1990 überwies der Beklagte diesen Betrag dem Kläger, der ihn aber nicht als vereinbarten Mietzins annahm, sondern vom Beklagten - unter Setzung einer Frist bis 10.3.1990 für ein konkretes Mietanbot in seinem Sinne - die Zahlung des Mietzinses von monatlich S 15.896,-- zuzüglich Umsatzsteuer forderte.
Mit der Klage vom 19.3.1990 begehrte der Kläger, den Beklagten zur Räumung des von diesem titellos benützten Geschäftslokales zu verpflichten. Er brachte vor, daß er dem am 12.8.1988 verstorbenen Josef H***** das ausschließliche unentgeltliche Gebrauchsrecht an diesem Geschäftslokal auf Lebenszeit eingeräumt habe. Mit dessen Tod seien auch die Mietrechte des Beklagten erloschen, sodaß er seither diese Räume titellos benütze. Ein schlüssiger Mietvertrag durch Annahme des vom Beklagten bezahlten Entgeltes sei nicht zustandegekommen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, sein mit Josef H***** geschlossener Mietvertrag sei nach wie vor aufrecht. Im übrigen habe der Kläger durch Annahme der Mietzinszahlungen schlüssig einen Mietvertrag mit ihm errichtet.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte das Josef H***** vom Kläger eingeräumte Recht als "Wohnungsgebrauchsrecht", das Josef H***** nicht zur Vermietung des Geschäftslokals an den Beklagten berechtigt habe, sondern erst durch die Zustimmung des Klägers zum Abschluß des Mietvertrages mit dem Beklagten um dieses Recht erweitert worden sei. Der Mietvertrag sei daher nicht mit Ende des Gebrauchsrechts des Josef H***** erloschen. Der Kläger sei vielmehr analog § 1120 ABGB in den Mietvertrag eingetreten und könne diesen nur unter Bedachtnahme auf die Kündigungsschutzbestimmungen aufkündigen. Das auf titellose Benützung gestützte Räumungsbegehren sei daher verfehlt.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte das Josef H***** vom Kläger eingeräumte Recht als "Wohnungsgebrauchsrecht", das Josef H***** nicht zur Vermietung des Geschäftslokals an den Beklagten berechtigt habe, sondern erst durch die Zustimmung des Klägers zum Abschluß des Mietvertrages mit dem Beklagten um dieses Recht erweitert worden sei. Der Mietvertrag sei daher nicht mit Ende des Gebrauchsrechts des Josef H***** erloschen. Der Kläger sei vielmehr analog Paragraph 1120, ABGB in den Mietvertrag eingetreten und könne diesen nur unter Bedachtnahme auf die Kündigungsschutzbestimmungen aufkündigen. Das auf titellose Benützung gestützte Räumungsbegehren sei daher verfehlt.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das Urteil des Erstgerichtes mit folgender Begründung: Entscheidend sei die Frage, ob Josef H***** als Fruchtnießer im Sinne des § 2 Abs.1 MRG anzusehen sei, an dessen Mietvertrag der "Rechtsnachfolger im Eigentum" (der Eigentümer nach Beendigung des Fruchtgenußrechtes) gebunden sei. Gegenstand einer Fruchtnießung könne jede unverbrauchbare fremde Sache sein, insbesondere auch räumlich abgegrenzte Teile von Liegenschaften. Sei somit Josef H***** nicht schon von Anfang an als Fruchtnießer des strittigen Geschäftsraumes anzusehen gewesen, so sei er dies jedenfalls durch die nachträgliche Erweiterung seines Gebrauchsrechtes zufolge Zustimmung des Eigentümers (Klägers) zur Vermietung an den Beklagten geworden. Es stehe außer Frage, daß die Geschäftsraummiete gemäß § 1 Abs.1 MRG mangels Behauptung eines Ausnahmetatbestandes nach § 1 Abs.2 bis 4 MRG in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes falle und gemäß § 43 Abs.1 MRG dessen § 2 auch für "Altverträge" (wie den vorliegenden) gelte. Anders als der Kläger unter Berufung auf Stimmen der Lehre (Würth in Rummel2 § 2 MRG Rz 4 und 6; Iro in RdW 1985, 308; Fenyves in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG, 282 ff) vertrete das Berufungsgericht die Auffassung, daß § 2 Abs.1 MRG nach seinem Wortlaut die mit einem Fruchtnießer abgeschlossenen Mietverträge den mit dem (Wohnungs-)Eigentümer geschlossenen gleichstelle, ohne danach zu unterscheiden, ob der Fruchtgenuß an der ganzen Liegenschaft bestehe oder nur an einem bestimmten Teil derselben. Da auch ein Minderheitseigentümer, dem kraft Benützungsregelung das Verfügungsrecht an einem bestimmten Mietgegenstand (einer Wohnung) zustehe, hierüber einen Hauptmietvertrag abschließe, sei nicht einzusehen, daß die mit einem Fruchtnießer eines abgeschlossenen Teiles eines Hauses hierüber abgeschlossenen Mietverträge nicht ebenso als Hauptmietverträge im Sinne des § 2 Abs.1 MRG anzusehen seien, zumal in dieser Bestimmung der Eigentümer oder Fruchtnießer der Liegenschaft in undifferenzierter Weise genannt seien. Der von Josef H***** mit dem Beklagten geschlossene Mietvertrag sei somit als Hauptmietvertrag zu beurteilen, an den der Kläger als Eigentümer nach Beendigung des dem Josef H***** zugestandenen Fruchtgenusses kraft Gesetzes eingetreten sei. Die auf titellose Benützung gestützte Räumungsklage finde daher keine Rechtsgrundlage. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur entscheidungswesentlichen Frage, ob auch der Fruchtnießer eines räumlich bestimmten Teiles der Liegenschaft einen Hauptmietvertrag im Sinne des § 2 Abs.1 MRG abschließe, keine (ständige) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege und das Berufungsgericht sich gegen die (erwähnten Stimmen in der) Lehre gestellt habe.Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das Urteil des Erstgerichtes mit folgender Begründung: Entscheidend sei die Frage, ob Josef H***** als Fruchtnießer im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, MRG anzusehen sei, an dessen Mietvertrag der "Rechtsnachfolger im Eigentum" (der Eigentümer nach Beendigung des Fruchtgenußrechtes) gebunden sei. Gegenstand einer Fruchtnießung könne jede unverbrauchbare fremde Sache sein, insbesondere auch räumlich abgegrenzte Teile von Liegenschaften. Sei somit Josef H***** nicht schon von Anfang an als Fruchtnießer des strittigen Geschäftsraumes anzusehen gewesen, so sei er dies jedenfalls durch die nachträgliche Erweiterung seines Gebrauchsrechtes zufolge Zustimmung des Eigentümers (Klägers) zur Vermietung an den Beklagten geworden. Es stehe außer Frage, daß die Geschäftsraummiete gemäß Paragraph eins, Absatz eins, MRG mangels Behauptung eines Ausnahmetatbestandes nach Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 MRG in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes falle und gemäß Paragraph 43, Absatz eins, MRG dessen Paragraph 2, auch für "Altverträge" (wie den vorliegenden) gelte. Anders als der Kläger unter Berufung auf Stimmen der Lehre (Würth in Rummel2 Paragraph 2, MRG Rz 4 und 6; Iro in RdW 1985, 308; Fenyves in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG, 282 ff) vertrete das Berufungsgericht die Auffassung, daß Paragraph 2, Absatz eins, MRG nach seinem Wortlaut die mit einem Fruchtnießer abgeschlossenen Mietverträge den mit dem (Wohnungs-)Eigentümer geschlossenen gleichstelle, ohne danach zu unterscheiden, ob der Fruchtgenuß an der ganzen Liegenschaft bestehe oder nur an einem bestimmten Teil derselben. Da auch ein Minderheitseigentümer, dem kraft Benützungsregelung das Verfügungsrecht an einem bestimmten Mietgegenstand (einer Wohnung) zustehe, hierüber einen Hauptmietvertrag abschließe, sei nicht einzusehen, daß die mit einem Fruchtnießer eines abgeschlossenen Teiles eines Hauses hierüber abgeschlossenen Mietverträge nicht ebenso als Hauptmietverträge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, MRG anzusehen seien, zumal in dieser Bestimmung der Eigentümer oder Fruchtnießer der Liegenschaft in undifferenzierter Weise genannt seien. Der von Josef H***** mit dem Beklagten geschlossene Mietvertrag sei somit als Hauptmietvertrag zu beurteilen, an den der Kläger als Eigentümer nach Beendigung des dem Josef H***** zugestandenen Fruchtgenusses kraft Gesetzes eingetreten sei. Die auf titellose Benützung gestützte Räumungsklage finde daher keine Rechtsgrundlage. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur entscheidungswesentlichen Frage, ob auch der Fruchtnießer eines räumlich bestimmten Teiles der Liegenschaft einen Hauptmietvertrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, MRG abschließe, keine (ständige) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege und das Berufungsgericht sich gegen die (erwähnten Stimmen in der) Lehre gestellt habe.