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Entscheidung 8 Ob 552/84×

Entscheidung 8 Ob 552/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob552/84

Entscheidungsdatum

28.02.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach J*****, vertreten durch die erbserklärten Erben J***** und E*****, beide vertreten durch Mag. Dr. Hella Ranner, Rechtsanwältin in Graz, wider die beklagte Partei I*****, vertreten durch Dr. Franz Wiesner, Rechtsanwalt in Graz, wegen Ungültigkeit eines mündlichen Testaments (Streitwert 426.000 S) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 7. Februar 1984, GZ 1 R 172/83-30, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 4. Juli 1983, GZ 6 Cg 195/82-20, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch die erforderlichen Aussprüche nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

J***** war der Lebensgefährte der am 26. 6. 1980 kinderlos und verwitwet unter Hinterlassung ua eines schriftlichen Testaments vom 29. 1. 1979 zugunsten J*****s verstorbenen K*****; der Beklagte ist ihr Bruder. Im Verlassenschaftsverfahren nach K***** gab J***** aufgrund des genannten Testaments die Erbserklärung ab, die vom Verlassenschaftsgericht ebenso angenommen wurde wie die am 18. 2. 1982 vom Beklagten zum Nachlass seiner Schwester aufgrund des mündlichen Testaments vom 6. 6. 1980 abgegebene Erbserklärung. Nachdem der erblasserische Lebensgefährte auf den Klageweg verwiesen worden war und J***** gestorben war brachten dessen erbserklärte Erben mit verlassenschaftsbehördlicher Genehmigung namens der Verlassenschaft nach J***** gegen den erblasserischen Bruder die Klage ein, mit der sie die Feststellung der Ungültigkeit des mündlichen Testaments der Erblasserin und die weitere Feststellung begehrten, dass der klagenden Partei aufgrund des schriftlichen Testaments vom 29. 1. 1979 das Erbrecht zum Nachlass der K***** zustehe.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt.

Das Gericht zweiter Instanz gab der vom Beklagten erhobenen Berufung teilweise Folge. Es bestätigte das Urteil des Erstgerichts in Ansehung der Feststellung der Ungültigkeit des „mündlichen Testamentes“ vom 6. 6. 1980 sowie im Kostenpunkt und änderte es im Übrigen dahin ab, dass es das Mehrbegehren auf Feststellung des Erbrechts der klagenden Partei zum Nachlass der K***** aufgrund des schriftlichen Testaments vom 29. 1. 1979 abwies. Außerdem sprach das Berufungsgericht aus, dass der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden habe, 300.000 S übersteige.

Diesen Ausspruch stützte das Berufungsgericht auf „§ 500 Absatz 2, ZPO“ unter Hinweis auf den „Wert der Verlassenschaft“.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Beklagten. Er bekämpft es in seinem bestätigenden Teil mit dem Antrag, das angefochtene Urteil „aufzuheben und das Klagebegehren abzuweisen“, was als Abänderungsantrag im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens zu verstehen ist.

Die klagende Partei beantragte, der Revision (wohl richtig) keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Über die vorliegende Revision kann derzeit nicht abgesprochen werden, weil ihre Zulässigkeit nicht beurteilt werden kann.

Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat es auszusprechen, 1.) wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstands 15.000 S übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO), 2.) wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstands 60.000 S übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO), 3.) wenn sich nicht schon aus einem dieser beiden Aussprüche ergibt, dass dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstands (zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil) den Betrag von 300.000 S übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO) und 4.) wenn die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach Paragraph 502, Absatz 2, oder 3 jedenfalls unzulässig oder nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO jedenfalls zulässig ist, ob die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist (Paragraph 500, Absatz 3, ZPO).

Im vorliegenden Fall enthält das Urteil des Berufungsgerichts nur einen Ausspruch darüber, dass der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden habe, den Betrag von 300.000 S übersteigt. Aus diesem Ausspruch kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Wert des von der Bestätigung betroffenen Streitgegenstands 60.000 S übersteigt, bzw ob der von der Stattgebung betroffene Wert des Streitgegenstands 15.000 S übersteigt. Damit lässt sich nicht beurteilen, ob nicht im vorliegenden Fall die Revisionsbeschränkung des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO zu tragen kommt.

Da somit das Berufungsgericht die erforderlichen Aussprüche nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO unzutreffender Weise unterlassen hat, musste ihm ihre Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruchs aufgetragen werden.

Textnummer

E123555

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00552.840.0228.000

Im RIS seit

20.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Dokumentnummer

JJT_19850228_OGH0002_0080OB00552_8400000_000