Über die vorliegende Revision kann derzeit nicht abgesprochen werden, weil ihre Zulässigkeit nicht beurteilt werden kann.
Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat es auszusprechen, 1.) wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstands 15.000 S übersteigt (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO), 2.) wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstands 60.000 S übersteigt (§ 500 Abs 2 Z 2 ZPO), 3.) wenn sich nicht schon aus einem dieser beiden Aussprüche ergibt, dass dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstands (zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil) den Betrag von 300.000 S übersteigt (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO) und 4.) wenn die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach § 502 Abs 2 oder 3 jedenfalls unzulässig oder nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig ist, ob die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist (§ 500 Abs 3 ZPO).Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat es auszusprechen, 1.) wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstands 15.000 S übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO), 2.) wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstands 60.000 S übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO), 3.) wenn sich nicht schon aus einem dieser beiden Aussprüche ergibt, dass dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstands (zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil) den Betrag von 300.000 S übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO) und 4.) wenn die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach Paragraph 502, Absatz 2, oder 3 jedenfalls unzulässig oder nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO jedenfalls zulässig ist, ob die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist (Paragraph 500, Absatz 3, ZPO).
Im vorliegenden Fall enthält das Urteil des Berufungsgerichts nur einen Ausspruch darüber, dass der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden habe, den Betrag von 300.000 S übersteigt. Aus diesem Ausspruch kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Wert des von der Bestätigung betroffenen Streitgegenstands 60.000 S übersteigt, bzw ob der von der Stattgebung betroffene Wert des Streitgegenstands 15.000 S übersteigt. Damit lässt sich nicht beurteilen, ob nicht im vorliegenden Fall die Revisionsbeschränkung des § 502 Abs 3 ZPO zu tragen kommt.Im vorliegenden Fall enthält das Urteil des Berufungsgerichts nur einen Ausspruch darüber, dass der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden habe, den Betrag von 300.000 S übersteigt. Aus diesem Ausspruch kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Wert des von der Bestätigung betroffenen Streitgegenstands 60.000 S übersteigt, bzw ob der von der Stattgebung betroffene Wert des Streitgegenstands 15.000 S übersteigt. Damit lässt sich nicht beurteilen, ob nicht im vorliegenden Fall die Revisionsbeschränkung des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO zu tragen kommt.
Da somit das Berufungsgericht die erforderlichen Aussprüche nach § 500 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO unzutreffender Weise unterlassen hat, musste ihm ihre Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruchs aufgetragen werden.Da somit das Berufungsgericht die erforderlichen Aussprüche nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO unzutreffender Weise unterlassen hat, musste ihm ihre Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruchs aufgetragen werden.