Der Rekurs ist zulässig (siehe dazu Fasching, Zivilprozeßrecht Rdz. 1980 und Petrasch in ÖJZ 1983, 203) und auch berechtigt. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gelten hinterlegte Sendungen nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.Der Rekurs ist zulässig (siehe dazu Fasching, Zivilprozeßrecht Rdz. 1980 und Petrasch in ÖJZ 1983, 203) und auch berechtigt. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gelten hinterlegte Sendungen nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
Im vorliegenden Fall haben die über die Rechtzeitigkeit der Berufung der Beklagten durchgeführten Erhebungen ergeben, daß die Beklagte jedenfalls in der Zeit vom 20. Juni 1985 (postamtliche Hinterlegung des Versäumungsurteiles) bis 24. Juni 1985 nicht an der Abgabestelle (Geschäftslokal "NIKO'S TAVERNE in Graz, Puchstraße 4) anwesend war, weil sie sich in dieser Zeit in stationärer Behandlung im Sanatorium der Kreuzschwestern in Graz befand. Aber auch für die folgende Zeit bis zur Beendigung der Abholfrist haben die durchgeführten Erhebungen keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, daß die Beklagte an die genannte Abgabestelle zurückgekehrt wäre und so die Möglichkeit bekommen hätte, von der erfolgten Hinterlegung Kenntnis zu erhalten und die hinterlegte Sendung zu beheben. Denn aus den unwiderlegten Angaben der Beklagten (ON 9 S 31) ergibt sich, daß sie sich nach ihrem Krankenhausaufenthalt bis zu ihrem Urlaub im August 1985 in ihrer Wohnung in der Mariengasse aufhielt und daß sie während dieses Zeitraumes nur gelegentlich ihren Betrieb in der Keesgasse (nicht aber den in der Puchstraße) besuchte. Die Wirksamkeit der Ersatzzustellung im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustG setzt jedenfalls voraus, daß sich der Empfänger innerhalb eines Zeitraumes an der Abgabestelle aufhält, der ausreicht, um die Sendung innerhalb der Abholfrist entgegennehmen zu können (Fasching, Zivilprozeßrecht Rdz. 537). Da jedes Rechtsmittel in dem Sinne die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich hat, als es entgegengenommen und sachlich erledigt werden muß, solange nicht eine Verspätung durch die Aktenlage eindeutig ausgewiesen ist, wobei die Ergebnislosigkeit von Erhebungen zum Vorteil des Rechtsmittelwerbers wirkt (SZ 46/86 ua.), ist bei den dargestellten Erhebungsergebnissen nicht auszuschließen, daß die Beklagte während der gesamten Abholfrist für das hinterlegte Versäumungsurteil nicht an der Abgabestelle anwesend war, sodaß die Möglichkeit einer fehlerhaften Hinterlegung des Versäumungsurteiles im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustG jedenfalls nicht mit Sicherheit verneint werden kann. Dafür, daß das gegen sie ergangene Versäumungsurteil der Beklagten früher als vier Wochen vor der Einbringung ihrer Berufung tatsächlich zugekommen wäre (§ 7 ZustG), bestehen nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte.Im vorliegenden Fall haben die über die Rechtzeitigkeit der Berufung der Beklagten durchgeführten Erhebungen ergeben, daß die Beklagte jedenfalls in der Zeit vom 20. Juni 1985 (postamtliche Hinterlegung des Versäumungsurteiles) bis 24. Juni 1985 nicht an der Abgabestelle (Geschäftslokal "NIKO'S TAVERNE in Graz, Puchstraße 4) anwesend war, weil sie sich in dieser Zeit in stationärer Behandlung im Sanatorium der Kreuzschwestern in Graz befand. Aber auch für die folgende Zeit bis zur Beendigung der Abholfrist haben die durchgeführten Erhebungen keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, daß die Beklagte an die genannte Abgabestelle zurückgekehrt wäre und so die Möglichkeit bekommen hätte, von der erfolgten Hinterlegung Kenntnis zu erhalten und die hinterlegte Sendung zu beheben. Denn aus den unwiderlegten Angaben der Beklagten (ON 9 S 31) ergibt sich, daß sie sich nach ihrem Krankenhausaufenthalt bis zu ihrem Urlaub im August 1985 in ihrer Wohnung in der Mariengasse aufhielt und daß sie während dieses Zeitraumes nur gelegentlich ihren Betrieb in der Keesgasse (nicht aber den in der Puchstraße) besuchte. Die Wirksamkeit der Ersatzzustellung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG setzt jedenfalls voraus, daß sich der Empfänger innerhalb eines Zeitraumes an der Abgabestelle aufhält, der ausreicht, um die Sendung innerhalb der Abholfrist entgegennehmen zu können (Fasching, Zivilprozeßrecht Rdz. 537). Da jedes Rechtsmittel in dem Sinne die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich hat, als es entgegengenommen und sachlich erledigt werden muß, solange nicht eine Verspätung durch die Aktenlage eindeutig ausgewiesen ist, wobei die Ergebnislosigkeit von Erhebungen zum Vorteil des Rechtsmittelwerbers wirkt (SZ 46/86 ua.), ist bei den dargestellten Erhebungsergebnissen nicht auszuschließen, daß die Beklagte während der gesamten Abholfrist für das hinterlegte Versäumungsurteil nicht an der Abgabestelle anwesend war, sodaß die Möglichkeit einer fehlerhaften Hinterlegung des Versäumungsurteiles im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG jedenfalls nicht mit Sicherheit verneint werden kann. Dafür, daß das gegen sie ergangene Versäumungsurteil der Beklagten früher als vier Wochen vor der Einbringung ihrer Berufung tatsächlich zugekommen wäre (Paragraph 7, ZustG), bestehen nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte.
Es war daher in Stattgebung des Rekurses der Beklagten wie im Spruch zu entscheiden.
Der Vorbehalt der Rekurskosten beruht auf § 52 ZPO.Der Vorbehalt der Rekurskosten beruht auf Paragraph 52, ZPO.