Begründung:
Die Mutter der mj. Petra F***** hat im Mai 1989 die Ehewohnung verlassen und ist derzeit unbekannten Aufenthaltes. Am 22.11.1990 beantragte die Minderjährige, ihre Mutter zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 2.400 S zu verpflichten, weiters stellte sie das Begehren, ihr vorläufigen Unterhalt zu gewähren. Mit rechtskräftigem Beschluß vom 23.11.1990 bewilligte das Erstgericht gemäß § 382 a EO der Minderjährigen vorläufigen Unterhalt in der Höhe von S 1.550 monatlich ab 22.11.1990.Die Mutter der mj. Petra F***** hat im Mai 1989 die Ehewohnung verlassen und ist derzeit unbekannten Aufenthaltes. Am 22.11.1990 beantragte die Minderjährige, ihre Mutter zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 2.400 S zu verpflichten, weiters stellte sie das Begehren, ihr vorläufigen Unterhalt zu gewähren. Mit rechtskräftigem Beschluß vom 23.11.1990 bewilligte das Erstgericht gemäß Paragraph 382, a EO der Minderjährigen vorläufigen Unterhalt in der Höhe von S 1.550 monatlich ab 22.11.1990.
Am 8.2.1991 beantragte die Minderjährige die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses von monatlich 1.550 S mit der Begründung, ihre Mutter sei dem Auftrag zur Leistung des vorläufigen Unterhalts nicht fristgerecht nachgekommen (§ 4 Z 5 UVG).Am 8.2.1991 beantragte die Minderjährige die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses von monatlich 1.550 S mit der Begründung, ihre Mutter sei dem Auftrag zur Leistung des vorläufigen Unterhalts nicht fristgerecht nachgekommen (Paragraph 4, Ziffer 5, UVG).
Mit Beschluß vom 12.2.1991 gewährte das Erstgericht der Minderjährigen für die Zeit vom 1.2.1991 bis 31.5.1991 einen monatlichen Unterhaltsvorschuß von S 1.550.
Dagegen erhob der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien mit der Begründung Rekurs, gemäß § 382 a Abs.2 EO könne vorläufiger Unterhalt höchstens bis zum Grundbetrag der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bewilligt werden. Der Grundbetrag betrage im Sinne des § 8 Abs.2 FamLAG S 1.300, die Steigerungsbeträge hätten außer Betracht zu bleiben. Gemäß § 4 Z 5 UVG könne Unterhaltsvorschuß nur für einen in Höhe des Grundbetrages der Familienbeihilfe festgelegten vorläufigen Unterhalt gewährt werden. Werde unrichtigerweise nach § 382 a EO ein höherer einstweiliger Unterhalt bewilligt, so sei insoweit eine Bevorschussung nicht zulässig.Dagegen erhob der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien mit der Begründung Rekurs, gemäß Paragraph 382, a Absatz 2, EO könne vorläufiger Unterhalt höchstens bis zum Grundbetrag der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bewilligt werden. Der Grundbetrag betrage im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, FamLAG S 1.300, die Steigerungsbeträge hätten außer Betracht zu bleiben. Gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, UVG könne Unterhaltsvorschuß nur für einen in Höhe des Grundbetrages der Familienbeihilfe festgelegten vorläufigen Unterhalt gewährt werden. Werde unrichtigerweise nach Paragraph 382, a EO ein höherer einstweiliger Unterhalt bewilligt, so sei insoweit eine Bevorschussung nicht zulässig.
Das Rekursgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung und vertrat die Ansicht, es sei wohl richtig, daß vorläufiger Unterhalt gemäß § 382 a Abs.2 EO nur bis zum Grundbetrag der Familienbeihilfe gewährt werden könne. Der auf S 1.550 monatlich lautende Unterhaltstitel sei jedoch rechtskräftig geworden, seine Unrichtigkeit könne im Vorschußverfahren nicht mehr geltend gemacht werden.Das Rekursgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung und vertrat die Ansicht, es sei wohl richtig, daß vorläufiger Unterhalt gemäß Paragraph 382, a Absatz 2, EO nur bis zum Grundbetrag der Familienbeihilfe gewährt werden könne. Der auf S 1.550 monatlich lautende Unterhaltstitel sei jedoch rechtskräftig geworden, seine Unrichtigkeit könne im Vorschußverfahren nicht mehr geltend gemacht werden.
Der ordentliche Revisionsrekurs wurde mit der Begründung für zulässig erklärt, mit dieser Rechtsansicht von der Lehre (Knoll, KommzUVG, Rz 22 zu § 4) abzuweichen.Der ordentliche Revisionsrekurs wurde mit der Begründung für zulässig erklärt, mit dieser Rechtsansicht von der Lehre (Knoll, KommzUVG, Rz 22 zu Paragraph 4,) abzuweichen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien mit dem Antrag, in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses die Unterhaltsvorschüsse für die Zeit vom 1.2.1991 bis 31.5.1991 nur mit monatlich S 1.300 zu gewähren und das Mehrbegehren von 250 S abzuweisen. In dem Rechtsmittel wird geltend gemacht, § 382 a EO bestimme ausdrücklich, daß vorläufiger Unterhalt höchstens bis zum Grundbetrag der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bewilligt werden könne. Dieser Grundbetrag sei im Sinne des § 8 Abs.2 Familienlastenausgleichsgesetz der monatliche Betrag von S 1.300, der für ein Kind grundsätzlich gewährt werde. Gemäß § 4 Z 5 UVG seien Unterhaltsvorschüsse dann zu gewähren, wenn der Unterhaltsschuldner den vorläufigen Unterhalt nach § 382 a EO nicht innerhalb eines Monats ab Zustellung der einstweiligen Verfügung an ihn erbringe. Sei unrichtigerweise nach § 382 a EO ein über den Grundbetrag der Familienbeihilfe hinausgehender einstweiliger Unterhalt bewilligt worden, so könne er insoweit nicht nach § 4 Z 5 UVG bevorschußt werden. Da es sich nicht um einen allgemeinen Titelvorschuß handle, könne es auch nicht auf die Rechtskraft der einstweiligen Verfügung ankommen. Im übrigen fehle dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Verfahren zur Bestimmung eines vorläufigen Unterhalts die Parteistellung, sodaß ihn eine in diesem Verfahren ergangene Entscheidung nicht binden könne.Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien mit dem Antrag, in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses die Unterhaltsvorschüsse für die Zeit vom 1.2.1991 bis 31.5.1991 nur mit monatlich S 1.300 zu gewähren und das Mehrbegehren von 250 S abzuweisen. In dem Rechtsmittel wird geltend gemacht, Paragraph 382, a EO bestimme ausdrücklich, daß vorläufiger Unterhalt höchstens bis zum Grundbetrag der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bewilligt werden könne. Dieser Grundbetrag sei im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, Familienlastenausgleichsgesetz der monatliche Betrag von S 1.300, der für ein Kind grundsätzlich gewährt werde. Gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, UVG seien Unterhaltsvorschüsse dann zu gewähren, wenn der Unterhaltsschuldner den vorläufigen Unterhalt nach Paragraph 382, a EO nicht innerhalb eines Monats ab Zustellung der einstweiligen Verfügung an ihn erbringe. Sei unrichtigerweise nach Paragraph 382, a EO ein über den Grundbetrag der Familienbeihilfe hinausgehender einstweiliger Unterhalt bewilligt worden, so könne er insoweit nicht nach Paragraph 4, Ziffer 5, UVG bevorschußt werden. Da es sich nicht um einen allgemeinen Titelvorschuß handle, könne es auch nicht auf die Rechtskraft der einstweiligen Verfügung ankommen. Im übrigen fehle dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Verfahren zur Bestimmung eines vorläufigen Unterhalts die Parteistellung, sodaß ihn eine in diesem Verfahren ergangene Entscheidung nicht binden könne.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.