Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Da das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts bestätigt hat, ist die Anfechtung nur aus den im § 16 AußStrG aufgezählten Gründen der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder der Nullität (Nichtigkeit) zulässig.Da das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts bestätigt hat, ist die Anfechtung nur aus den im Paragraph 16, AußStrG aufgezählten Gründen der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder der Nullität (Nichtigkeit) zulässig.
Der Rechtsmittelwerber stützt sich auf den Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit und bringt vor, entgegen der vom Rekursgericht angeführten Begründung habe der Vater mit Schriftsatz vom 6. 7. 1983 zum Antrag der Kindesmutter betreffend die Übertragung der elterlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich des mj Florian P***** Stellung genommen und sich dabei eindeutig gegen die Übertragung der elterlichen Rechte und Pflichten an die Kindesmutter ausgesprochen. Der Beschluss des Erstgerichts stamme vom 27. 10. 1983, sohin länger als 3 Monate nach Erstattung der Stellungnahme zum Antrag der Kindesmutter auf Übertragung der elterlichen Rechte und Pflichten.
Dieses Vorbringen ist aktenwidrig. Nach dem Akteninhalt hat der Vater weder vor noch am 6. 7. 1983 noch bis zur Beschlussfassung des Erstgerichts eine Stellungnahme zum Antrag der Mutter auf Übertragung der elterlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich des mj Florian erstattet, sondern lediglich Anträge auf Erstreckung der Frist zur Äußerung zum Antrag der Mutter bzw am 18. 7. 1983 um Übermittlung des Antrags der Mutter, der ihm im Übrigen laut Rückschein bereits am 2. 5. 1983 eigenhändig zugestellt worden war.
Weiters führt der Rechtsmittelwerber aus, es sei unrichtig, dass sich das Erstgericht keinen persönlichen Eindruck vom Kindesvaters machen konnte und diese einzig und allein auf dessen Verhalten zurückzuführen sei. Der Vaters sei nicht aus Desinteresse an dem Minderjährigen nicht zu einer persönlichen Aussprache beim Pflegschaftsgericht erschienen, sondern aus beruflichen Gründen. Er habe jedoch am 25. 7. 1983 persönlich bei der Jugendgerichtshilfe Wien vorgesprochen. Es liege deshalb sehr wohl ein persönlicher Eindruck vom Vater, wenngleich nicht beim Pflegschaftsgericht, so doch bei der Jugendgerichtshilfe vor, welche auch das Gutachten hinsichtlich der Pflegschaftssituation des mj Florian P***** und auch insbesondere die Stellungnahme zur Übertragung der elterlichen Rechte und Pflichten erstattet habe, worauf auch der angefochtene Beschluss im Wesentlichen basiere. Es stehe daher die Begründung der Rekursentscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien zum tatsächlichen Akteninhalt des Pflegschaftsakts des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien im Widerspruch.
Schon aus diesem Vorbringen ergibt sich eindeutig, dass sich das Erstgericht keinen persönlichen Eindruck vom Vater machen konnte, weil er trotz Ladung beim Pflegschaftsgericht nicht erschienen ist. Inwiefern in der diesbezüglichen Begründung des Rekursgerichts ein Widerspruch zum Akteninhalt gelegen sein soll, ist unerfindlich.
Da der Rechtsmittelwerber somit den allein geltend gemachten Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit in keiner Weise darzutun vermochte und seinem Vorbringen auch nicht die Darlegung eines der beiden anderen Anfechtungsgründe des § 16 AußStrG entnommen werden kann, war der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.Da der Rechtsmittelwerber somit den allein geltend gemachten Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit in keiner Weise darzutun vermochte und seinem Vorbringen auch nicht die Darlegung eines der beiden anderen Anfechtungsgründe des Paragraph 16, AußStrG entnommen werden kann, war der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.