Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte von der Erstbeklagten die Zahlung von S 250.000,-- sA und von der Zweitbeklagten eine solche von S 750.000,-- sA. Er brachte vor, daß er am 20. Dezember 1977 Helmut S*** ein Darlehen von S 1,000.000,-- zugezählt habe. Es sei vereinbart worden, daß dieses Darlehen spätestens bis 20. Dezember 1978 zur Rückzahlung fällig sei, wobei eine Verzinsung von 12 % vereinbart wurde. Nach dem am 20. Mai 1978 erfolgten Tod des Schuldners habe er diese Forderung am 15. September 1978 im Verlassenschaftsverfahren 3 A 516/78 des Bezirksgerichtes Hernals angemeldet. Seine Forderung sei unbestritten geblieben und dem errichteten Inventar zugrundegelegt worden. Der Nachlaß des Schuldners sei auf Grund des Gesetzes und der zum Nachlaß abgegebenen bedingten Erbserklärung der Erstbeklagten zu einem Viertel und der Zweitbeklagten zu drei Viertel rechtskräftig eingeanwortet worden. Der Reinnachlaß habe S 1,336.238,63 betragen. Die Beklagten hafteten für die Schuld des Erblassers zu einem Viertel bzw. zu drei Viertel. Der Nachlaß reiche zur Befriedigung aus. Ergänzend brachte der Kläger vor, daß er sein Begehren hilfsweise auch auf einen Anspruch auf Rückzahlung seiner Einlage infolge Auflösung der Gesellschaft durch den Tod des Helmut S*** sowie auf das Rückzahlungsversprechen durch Unterfertigung des Wechsels stütze.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und bestritten die Hingabe eines Darlehens. Wenn der Kläger dem Verstorbenen tatsächlich S 1,000.000,-- zugezählt haben sollte, wäre dies eine Vermögenseinlage des Klägers als stiller Gesellschafter des Helmut S*** gewesen. Das Eventualbegehren auf Rückzahlung einer Einlage stelle eine unzulässige Klageänderung dar. Eine solche Forderung wäre auch noch nicht fällig.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in der Hauptsache statt und wies nur ein 4 % übersteigendes Zinsenbegehren ab. Es traf - zusammgengefaßt dargestellt - folgende Feststellungen:
Im Verlauf des Jahres 1977 beschloß Helmut S***, von der F*** OHG ein Lokal am Tiefen Graben 22 zu erwerben und unter der Bezeichnung Golden Years Club zu einem Animierbetrieb mit Separees umzugestalten. Zum Erwerb des Lokales borgte sich S*** vom Kläger S 1,000.000,-- aus, die ihm dieser am 20. Dezember 1977 übergab, worauf S*** zur Besicherung einen Wechsel über S 1,000.000,-- akzeptierte und dem Kläger übergab. Für die Zurverfügungstellung dieses Betrages sollte der Kläger nach der mündlichen Vereinbarung mit S*** 50 % des Gewinnes des Golden Years Club erhalten. Tatsächlich bekam er jedoch nichts. In der Folge stellte sich heraus, daß der Umbau des Golden Years Club wesentlich mehr kostete als von S*** veranschlagt worden war, so daß S*** vom Kläger S 300.000,-- nachforderte. Der Kläger war dazu nicht in der Lage, worauf S*** mit ihm vereinbarte, daß der Kläger am Geschäft nicht beteiligt sei, sondern S 1,000.000,-- in einem Jahr zu 10 % verzinst zurückerhalten sollte, falls nicht eine Verlängerung oder andere Vereinbarung getroffen wurde. Am 20. Mai 1978 verstarb Helmut S***. Die Verlassenschaft wurde seiner Witwe, der Erstbeklagten, sowie seiner Tochter, der Zweitbeklagten, zu einem Viertel bzw. drei Viertel auf Grund bedingter Erbserklärungen eingeantwortet. Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß die ursprüngliche Vereinbarung von den Vertragspartnern einvernehmlich abgeändert und ein eindeutiger Rückzahlungstermin sowie eine neue Zinsenregelung vereinbart wurde. Da eine Rückzahlung des Darlehens nicht erfolgte und auch eine andere Vereinbarung nicht getroffen wurde, seien die Beklagten zu einem Viertel bzw. drei Viertel zur Rückzahlung verpflichtet, zumal die klägerische Forderung in dem Nachlaß Deckung finde.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es unterließ einen Ausspruch nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO (hinsichtlich der Erstbeklagten), weil die Ansprüche gegen die Beklagten gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN zusammenzurechnen seien. Das Gericht zweiter Instanz hielt der Verfahrensrüge der Beklagten entgegen, daß der Kläger bereits in der Klage seinen Anspruch darauf gestützt hatte, S*** ein Darlehen von S 1,000.000,-- gegeben zu haben, das bis spätestens 20. Dezember 1978 zur Rückzahlung fällig gewesen sei. Die oben dargestellten Feststellungen des Erstgerichtes hielten sich daher durchaus im Rahmen des klägerischen Vorbringens, weshalb kein Verstoß gegen § 405 ZPO vorliege. Im übrigen könne die rechtliche Qualifikation der ursprünglich zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarung ungeprüft bleiben, weil diese durch ihre zuletzt getroffene Vereinbarung aufgehoben und durch eine nunmehr eindeutige Darlehensvereinbarung ersetzt wurde. Die Parteien hätten damit einen Neuerungsvertrag im Sinn der §§ 1376 f ABGB geschlossen. Da es bis zum Tode Helmut S*** zu keiner weiteren Vereinbarung mehr kam, sei das Darlehen zur Rückzahlung fällig.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es unterließ einen Ausspruch nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO (hinsichtlich der Erstbeklagten), weil die Ansprüche gegen die Beklagten gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN zusammenzurechnen seien. Das Gericht zweiter Instanz hielt der Verfahrensrüge der Beklagten entgegen, daß der Kläger bereits in der Klage seinen Anspruch darauf gestützt hatte, S*** ein Darlehen von S 1,000.000,-- gegeben zu haben, das bis spätestens 20. Dezember 1978 zur Rückzahlung fällig gewesen sei. Die oben dargestellten Feststellungen des Erstgerichtes hielten sich daher durchaus im Rahmen des klägerischen Vorbringens, weshalb kein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO vorliege. Im übrigen könne die rechtliche Qualifikation der ursprünglich zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarung ungeprüft bleiben, weil diese durch ihre zuletzt getroffene Vereinbarung aufgehoben und durch eine nunmehr eindeutige Darlehensvereinbarung ersetzt wurde. Die Parteien hätten damit einen Neuerungsvertrag im Sinn der Paragraphen 1376, f ABGB geschlossen. Da es bis zum Tode Helmut S*** zu keiner weiteren Vereinbarung mehr kam, sei das Darlehen zur Rückzahlung fällig.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und das Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und das Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.