Zwar geht die Revisionswerberin mit keinem Wort auf die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage ein, ob Branchenüblichkeit eines Eigentumsvorbehalts die konkrete Vereinbarung ersetze, sondern setzt - offenbar in Verkennung der Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes - mit dem Erstgericht, das diese Ansicht aber nicht näher begründete, voraus, daß ein Eigentumsvorbehalt zwischen der klagenden Partei und dem Kunden gültig zustandegekommen sei, und meint deshalb, daß die Frage der Gutgläubigkeit der beklagten Partei beim Erwerb des Opel Corsa zu prüfen (und zu verneinen) sei. Da die klagende Partei aber auch andere erhebliche Rechtsfragen, wenn auch nur im Rahmen der Ausführung ihrer Rechtsrüge (siehe S. 3-5 der Revision), aufgeworfen hat (insbesondere die nach dem Sorgfaltsmaßstab beim Erwerb von Gegenständen, die üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden, und inwieweit sie aus den Auftrag der Leasingfirma an die beklagte Partei als unmittelbar begünstigte Dritte anzusehen ist), muß die Rechtssache aus Anlaß dieser zulässigen und ordnungsgemäß ausgeführten Revision nach allen Seiten hin rechtlich überprüft werden.
Aus den vom Berufungsgericht ausgeführten, auf Bydlinski (in Klang2 IV/2, 473) gestützten Gründen (ebenso Aicher in Rummel ABGB I 2 Rz 28 zu § 1063) ist allerdings zu verneinen, daß Branchenüblichkeit einer Vertragsklausel (hier bezüglich des Eigentumsvorbehalts beim Verkauf eines Kfz auf Kredit) deren Vereinbarung ersetzt, wovon offenbar das Erstgericht ausgeht (wie sich aus dessen Ausführungen im Urteil zur Beweiswürdigung S. 13 unten/S.14 oben ergibt). Wenn im Autohandel Eigentumsvorbehalt vereinbart zu werden pflegt, so hat dies für die - vielleicht nur wenigen - Kaufverträge keine Bedeutung, in denen das nicht der Fall ist; der Kunde kann vielmehr gerade dann damit rechnen, daß ihm diese Klausel erspart geblieben ist. Eine bloße "Vertragssitte", dh die Übung, bestimmte Klauseln vertraglich regelmäßig zu vereinbaren, ist als solche kein Auslegungsmittel. Umsoweniger ist es möglich, eine, sei es auch dispositive Gesetzesnorm wie § 1063 ABGB dadurch, daß sehr viele Vertragschließende sie abbedingen, auch für jene zu verdrängen, bei denen das nicht der Fall ist. (Davon zu unterscheiden ist allerdings die in der Revision aufgeworfene Frage, ob der Dritte bei Erwerb von Gegenständen, die üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden, zu besonderer Sorgfalt verpflichtet ist; hiezu siehe unten.) Richtig folgerte das Berufungsgericht auch, daß zur Begründung des Eigentumsvorbehalts ein nach Abschluß des Kaufvertrages erstmals auf der Rechnung enthaltener diesbezüglicher Vermerk nicht ausreicht (SZ 52/120; 55/134 ua).Aus den vom Berufungsgericht ausgeführten, auf Bydlinski (in Klang2 IV/2, 473) gestützten Gründen (ebenso Aicher in Rummel ABGB römisch eins 2 Rz 28 zu Paragraph 1063,) ist allerdings zu verneinen, daß Branchenüblichkeit einer Vertragsklausel (hier bezüglich des Eigentumsvorbehalts beim Verkauf eines Kfz auf Kredit) deren Vereinbarung ersetzt, wovon offenbar das Erstgericht ausgeht (wie sich aus dessen Ausführungen im Urteil zur Beweiswürdigung S. 13 unten/S.14 oben ergibt). Wenn im Autohandel Eigentumsvorbehalt vereinbart zu werden pflegt, so hat dies für die - vielleicht nur wenigen - Kaufverträge keine Bedeutung, in denen das nicht der Fall ist; der Kunde kann vielmehr gerade dann damit rechnen, daß ihm diese Klausel erspart geblieben ist. Eine bloße "Vertragssitte", dh die Übung, bestimmte Klauseln vertraglich regelmäßig zu vereinbaren, ist als solche kein Auslegungsmittel. Umsoweniger ist es möglich, eine, sei es auch dispositive Gesetzesnorm wie Paragraph 1063, ABGB dadurch, daß sehr viele Vertragschließende sie abbedingen, auch für jene zu verdrängen, bei denen das nicht der Fall ist. (Davon zu unterscheiden ist allerdings die in der Revision aufgeworfene Frage, ob der Dritte bei Erwerb von Gegenständen, die üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden, zu besonderer Sorgfalt verpflichtet ist; hiezu siehe unten.) Richtig folgerte das Berufungsgericht auch, daß zur Begründung des Eigentumsvorbehalts ein nach Abschluß des Kaufvertrages erstmals auf der Rechnung enthaltener diesbezüglicher Vermerk nicht ausreicht (SZ 52/120; 55/134 ua).
Das Berufungsgericht nimmt aber - offensichtlich aktenwidrig - an, daß ein entsprechender Hinweis auf einen Eigentumsvorbehalt erstmals in der an den Kunden ausgestellten Rechnung vom 24.4.1990, Beilage ./C, enthalten war, denn es ergibt sich bereits aus dem in seiner Echtheit unbekämpft gebliebenen Kaufantrag des Kunden betreffend den PKW Opel Corsa vom 19.4.1990 (Beilage ./A), daß unter Punkt VII ein Eigentumsvorbehalt des Verkäufers vereinbart wurde. Dieser Kaufantrag ist allerdings formell an eine andere Firma gerichtet, von der sich die klagende Partei den PKW gegen Begleichung des Kaufpreises besorgt hatte (siehe Ersturteil S. 8); nach ihrem Vorbringen ließ sie sich alle Rechte aus dem Vertrag gegen den Kunden zedieren.Das Berufungsgericht nimmt aber - offensichtlich aktenwidrig - an, daß ein entsprechender Hinweis auf einen Eigentumsvorbehalt erstmals in der an den Kunden ausgestellten Rechnung vom 24.4.1990, Beilage ./C, enthalten war, denn es ergibt sich bereits aus dem in seiner Echtheit unbekämpft gebliebenen Kaufantrag des Kunden betreffend den PKW Opel Corsa vom 19.4.1990 (Beilage ./A), daß unter Punkt römisch sieben ein Eigentumsvorbehalt des Verkäufers vereinbart wurde. Dieser Kaufantrag ist allerdings formell an eine andere Firma gerichtet, von der sich die klagende Partei den PKW gegen Begleichung des Kaufpreises besorgt hatte (siehe Ersturteil S. 8); nach ihrem Vorbringen ließ sie sich alle Rechte aus dem Vertrag gegen den Kunden zedieren.
Da hierüber und über die behauptete Zession der Ansprüche keine Feststellungen getroffen wurden, die Frage der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts aber entscheidungswesentlich ist, müssen die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und dem Erstgericht hierüber ergänzende Feststellungen aufgetragen werden. Hiebei wird von der klagenden Partei darzulegen sein, worauf sie die behauptete Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts mit dem Kunden in concreto stützt.
Sollte sich aus im fortgesetzten Verfahren zu treffenden Feststellungen ergeben, daß der Eigentumsvorbehalt nicht schon bei Abschluß des Kaufvertrages vereinbart wurde, muß das Klagebegehren abgewiesen werden; das Berufungsgericht hat die Rechtssache für diesen Fall zutreffend beurteilt. Die klagende Partei kann weder aus der Erfüllungsübernahme der Verpflichtung der Leasingfirma durch die beklagte Partei (Ertl in Rummel ABGB I2 Rz 2 f zu § 1404) noch aus dem Ersuchen der Leasingfirma vom 20.4.1990, die klagende Partei davon in Kenntnis zu setzen, daß der vom Kunden bestellte PKW Opel Corsa an die beklagte Partei zu fakturieren sei, unmittelbare Rechte ableiten, gleichgültig, ob man dieses Ersuchen als Anweisung (vgl Ertl aaO Rz 1 zu § 1402) oder als Auftrag ansieht; ein echter Vertrag zugunsten der klagenden Partei (§ 881 Abs 2 ABGB) kann in diesem Ersuchen nämlich nicht erblickt werden.Sollte sich aus im fortgesetzten Verfahren zu treffenden Feststellungen ergeben, daß der Eigentumsvorbehalt nicht schon bei Abschluß des Kaufvertrages vereinbart wurde, muß das Klagebegehren abgewiesen werden; das Berufungsgericht hat die Rechtssache für diesen Fall zutreffend beurteilt. Die klagende Partei kann weder aus der Erfüllungsübernahme der Verpflichtung der Leasingfirma durch die beklagte Partei (Ertl in Rummel ABGB I2 Rz 2 f zu Paragraph 1404,) noch aus dem Ersuchen der Leasingfirma vom 20.4.1990, die klagende Partei davon in Kenntnis zu setzen, daß der vom Kunden bestellte PKW Opel Corsa an die beklagte Partei zu fakturieren sei, unmittelbare Rechte ableiten, gleichgültig, ob man dieses Ersuchen als Anweisung vergleiche Ertl aaO Rz 1 zu Paragraph 1402,) oder als Auftrag ansieht; ein echter Vertrag zugunsten der klagenden Partei (Paragraph 881, Absatz 2, ABGB) kann in diesem Ersuchen nämlich nicht erblickt werden.
Sollte sich jedoch aus den ergänzenden Feststellungen ergeben, daß ein Eigentumsvorbehalt rechtzeitig und gültig zwischen dem Kunden und der klagenden Partei vereinbart bzw ein schon wirksam begründet gewesener auf diese überbunden wurde, ist die Frage des gutgläubigen Eigentumserwerbs durch die beklagte Partei nochmals zu überdenken:
Das Erstgericht (S. 14 f) bejahte diesen; das Berufungsgericht (S. 6) ließ diese Frage als nicht entscheidungswesentlich offen. Nach den bisherigen Feststellungen und dem Zugeständnis der beklagten Partei in ihrer Revisionsbeantwortung (S.2 f), daß ihr bekannt war, daß der Opel Corsa noch nicht bezahlt und noch Eigentum der klagenden Partei gewesen sei, als sie dem Kunden S 89.000 in bar zu dessen Bezahlung gab, ist Gutgläubigkeit der beklagten Partei zu verneinen: es ist ihr zumindest leichte Fahrlässigkeit - und diese genügt nach herrschender Ansicht, um einen gutgläubigen Erwerb ihrerseits vom Vertrauensmann (Kunden) des wahren Eigentümers zu verhindern (Spielbüchler in Rummel ABGB I 2 Rz 1 zu § 326 iVm Rz 5 zu § 367 mwN) - vorzuwerfen, wenn sie unter den gegebenen Umständen von einem Erlöschen des Eigentumsvorbehalts durch Bezahlung des Kaufpreises ausging; sie hat zu sorglos gehandelt, wenn sie dem Kunden den Kaufpreis bar zwecks Begleichung bei der klagenden Partei ausfolgte und sich mit der Übergabe des PKWs samt Typenschein begnügte, sich jedoch weder vom Kunden eine Quittung der klagenden Partei über die erfolgte Bezahlung des Kaufpreises vorweisen ließ sich mit dieser in Verbindung setzte (vgl die bei Spielbüchler aaO Rz 3 zu § 368 angeführten Fälle, insb JBl 1986, 234; 1988, 311; SZ 23/379 ua).Das Erstgericht (S. 14 f) bejahte diesen; das Berufungsgericht (S. 6) ließ diese Frage als nicht entscheidungswesentlich offen. Nach den bisherigen Feststellungen und dem Zugeständnis der beklagten Partei in ihrer Revisionsbeantwortung (S.2 f), daß ihr bekannt war, daß der Opel Corsa noch nicht bezahlt und noch Eigentum der klagenden Partei gewesen sei, als sie dem Kunden S 89.000 in bar zu dessen Bezahlung gab, ist Gutgläubigkeit der beklagten Partei zu verneinen: es ist ihr zumindest leichte Fahrlässigkeit - und diese genügt nach herrschender Ansicht, um einen gutgläubigen Erwerb ihrerseits vom Vertrauensmann (Kunden) des wahren Eigentümers zu verhindern (Spielbüchler in Rummel ABGB römisch eins 2 Rz 1 zu Paragraph 326, in Verbindung mit Rz 5 zu Paragraph 367, mwN) - vorzuwerfen, wenn sie unter den gegebenen Umständen von einem Erlöschen des Eigentumsvorbehalts durch Bezahlung des Kaufpreises ausging; sie hat zu sorglos gehandelt, wenn sie dem Kunden den Kaufpreis bar zwecks Begleichung bei der klagenden Partei ausfolgte und sich mit der Übergabe des PKWs samt Typenschein begnügte, sich jedoch weder vom Kunden eine Quittung der klagenden Partei über die erfolgte Bezahlung des Kaufpreises vorweisen ließ sich mit dieser in Verbindung setzte vergleiche die bei Spielbüchler aaO Rz 3 zu Paragraph 368, angeführten Fälle, insb JBl 1986, 234; 1988, 311; SZ 23/379 ua).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.