Die Revision ist berechtigt.
Die Beklagte stellt sich in ihrem Rechtsmittel auf den Standpunkt, daß der Werkvertrag vom 22. 3. 1982 kein Aufrechnungsverbot enthielt und die Erlassung des Teilurteiles unzulässig gewesen sei, weil der innige wirtschaftliche Zusammenhang von Forderung und Gegenforderung dem rechtlichen im Sinne des § 391 Abs. 3 ZPO gleichkomme. Dazu war zu erwägen:Die Beklagte stellt sich in ihrem Rechtsmittel auf den Standpunkt, daß der Werkvertrag vom 22. 3. 1982 kein Aufrechnungsverbot enthielt und die Erlassung des Teilurteiles unzulässig gewesen sei, weil der innige wirtschaftliche Zusammenhang von Forderung und Gegenforderung dem rechtlichen im Sinne des Paragraph 391, Absatz 3, ZPO gleichkomme. Dazu war zu erwägen:
Die Frage der Anwendbarkeit des § 391 Abs. 3 ZPO hängt hier einerseits davon ab, ob die Verhandlung über den Klageanspruch zur Entscheidung reif war, also davon, ob es sich bei der in Rede stehenden Vertragsbestimmung um ein wirksam vereinbartes Aufrechnungsverbot handelte und andererseits davon, ob zwischen der Klageforderung und den Gegenforderungen ein rechtlicher Zusammenhang bestand oder nicht. In beiden Fällen handelt es sich um materiell-rechtliche, demnach der rechtlichen Beurteilung unterliegende Fragen, deren Lösung trotz übereinstimmender Rechtsauffassungen beider Vorinstanzen auch noch im Revisionsverfahren überprüft werden kann (JBl. 1980, 33; GesRZ 1982, 164; 3 Ob 591/83 u.a.).Die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 391, Absatz 3, ZPO hängt hier einerseits davon ab, ob die Verhandlung über den Klageanspruch zur Entscheidung reif war, also davon, ob es sich bei der in Rede stehenden Vertragsbestimmung um ein wirksam vereinbartes Aufrechnungsverbot handelte und andererseits davon, ob zwischen der Klageforderung und den Gegenforderungen ein rechtlicher Zusammenhang bestand oder nicht. In beiden Fällen handelt es sich um materiell-rechtliche, demnach der rechtlichen Beurteilung unterliegende Fragen, deren Lösung trotz übereinstimmender Rechtsauffassungen beider Vorinstanzen auch noch im Revisionsverfahren überprüft werden kann (JBl. 1980, 33; GesRZ 1982, 164; 3 Ob 591/83 u.a.).
Sowohl das Vorliegen eines Aufrechnungsverbotes als auch die Beurteilung des rechtlichen Zusammenhanges zwischen den von beiden Parteien erhobenen Forderungen lassen sich jedoch nur unter Bedachtnahme auf die zwischen ihnen bestehenden gesamten Rechtsbeziehungen klären. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß es sich bei der Klägerin um ein Außenhandelsunternehmen der ungarischen Volksrepublik handelt, daß die Montagearbeiten in Budapest erfolgten und daß auch möglicherweise der Werkvertrag vom 22. 3. 1982 in Ungarn abgeschlossen wurde. Es liegen daher zumindest Anhaltspunkte dafür vor, daß die Sache im Sinne der Bestimmungen der §§ 35 und 36 IPRG ausländischem Recht unterliegen könnten (SZ 47/41 u.a.). Dies ist vom Revisionsgericht im Rahmen der Pflicht zu allseitiger rechtlicher Beurteilung wahrzunehmen und zwar selbst dann, wenn sich die Parteien nicht darauf berufen (ÖBl. 1983, 162 ua.).Sowohl das Vorliegen eines Aufrechnungsverbotes als auch die Beurteilung des rechtlichen Zusammenhanges zwischen den von beiden Parteien erhobenen Forderungen lassen sich jedoch nur unter Bedachtnahme auf die zwischen ihnen bestehenden gesamten Rechtsbeziehungen klären. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß es sich bei der Klägerin um ein Außenhandelsunternehmen der ungarischen Volksrepublik handelt, daß die Montagearbeiten in Budapest erfolgten und daß auch möglicherweise der Werkvertrag vom 22. 3. 1982 in Ungarn abgeschlossen wurde. Es liegen daher zumindest Anhaltspunkte dafür vor, daß die Sache im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 35 und 36 IPRG ausländischem Recht unterliegen könnten (SZ 47/41 u.a.). Dies ist vom Revisionsgericht im Rahmen der Pflicht zu allseitiger rechtlicher Beurteilung wahrzunehmen und zwar selbst dann, wenn sich die Parteien nicht darauf berufen (ÖBl. 1983, 162 ua.).
Solange nicht geklärt ist, welches Sachverhaltsbild in diesem Belang endgültig zu beurteilen sein wird und demgemäß, welches Recht auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien Anwendung zu finden hat, wäre sowohl ein Eingehen auf die Frage des Aufrechnungsverbotes als auch des rechtlichen Zusammenhanges der geltend gemachten Forderungen verfrüht. Beide Vorinstanzen haben es unterlassen, das Rechtsverhältnis der Parteien dahin zu erörtern, ob sie diesem österreichisches Recht unterstellten (vgl. § 35 Abs. 1 IPRG), oder ob sie es bei der gesetzlichen Regelung der §§ 35 Abs. 2, 36 IPRG bewenden ließen. Bloß daraus, daß die Parteien im Verfahren auf der Grundlage österreichischen Rechtes argumentierten, kann noch nicht der Schluß gezogen werden, daß sie das eingegangene Rechtsverhältnis auch tatsächlich dem österreichischen Recht gemäß § 35 IPRG (schlüssig) unterstellen wollten (vgl. § 11 Abs. 2 IPRG).Solange nicht geklärt ist, welches Sachverhaltsbild in diesem Belang endgültig zu beurteilen sein wird und demgemäß, welches Recht auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien Anwendung zu finden hat, wäre sowohl ein Eingehen auf die Frage des Aufrechnungsverbotes als auch des rechtlichen Zusammenhanges der geltend gemachten Forderungen verfrüht. Beide Vorinstanzen haben es unterlassen, das Rechtsverhältnis der Parteien dahin zu erörtern, ob sie diesem österreichisches Recht unterstellten vergleiche Paragraph 35, Absatz eins, IPRG), oder ob sie es bei der gesetzlichen Regelung der Paragraphen 35, Absatz 2, 36, IPRG bewenden ließen. Bloß daraus, daß die Parteien im Verfahren auf der Grundlage österreichischen Rechtes argumentierten, kann noch nicht der Schluß gezogen werden, daß sie das eingegangene Rechtsverhältnis auch tatsächlich dem österreichischen Recht gemäß Paragraph 35, IPRG (schlüssig) unterstellen wollten vergleiche Paragraph 11, Absatz 2, IPRG).
Die Anwendung der dargestellten Grundsätze hat zur Folge, daß die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Klarstellung der dargelegten Fragen aufzuheben waren und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen werden mußte.
Der Kostenausspruch beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 52, ZPO.