Begründung:
Der Nacherbe Mag. Peter B*** beantragte am 26.7.1985 (ON 123, Bd. I) die Sicherstellung der in die Nachbarschaft gehörenden Gelder, Wertpapiere und Einlagebücher durch Hinterlegung bei einem Kreditinstitut mit der Bestimmung, daß die Ausfolgung des Stammvermögens zur Hälfte des Erbteiles des Rene B*** nur mit Zustimmung des Verlassenschaftsgerichtes verlangt werden könne. Der Erblasser Dipl.Ing. Robert B*** habe seinen Sohn Rene B*** zu 1/3 als Erben eingesetzt mit der Beschränkung durch die im erblasserischen Testament vom 22.9.1968 samt Nachtrag vom 21.1.1978 angeordnete fideikommissarische Substitution zugunsten der erblasserischen Witwe Hildegard B*** und, für den Fall, daß diese vor Mag. Peter B*** versterbe, zu dessen Gunsten, wobei sich das Sicherstellungsbegehren auf § 158 AußStrG gründe. Die Einantwortungsurkunde des Erstgerichtes vom 25.6.1985 (ON 109) wurde durch das Rekursgericht mit Beschluß vom 14.11.1985 (ON 130) rechtskräftig abgeändert.Der Nacherbe Mag. Peter B*** beantragte am 26.7.1985 (ON 123, Bd. römisch eins) die Sicherstellung der in die Nachbarschaft gehörenden Gelder, Wertpapiere und Einlagebücher durch Hinterlegung bei einem Kreditinstitut mit der Bestimmung, daß die Ausfolgung des Stammvermögens zur Hälfte des Erbteiles des Rene B*** nur mit Zustimmung des Verlassenschaftsgerichtes verlangt werden könne. Der Erblasser Dipl.Ing. Robert B*** habe seinen Sohn Rene B*** zu 1/3 als Erben eingesetzt mit der Beschränkung durch die im erblasserischen Testament vom 22.9.1968 samt Nachtrag vom 21.1.1978 angeordnete fideikommissarische Substitution zugunsten der erblasserischen Witwe Hildegard B*** und, für den Fall, daß diese vor Mag. Peter B*** versterbe, zu dessen Gunsten, wobei sich das Sicherstellungsbegehren auf Paragraph 158, AußStrG gründe. Die Einantwortungsurkunde des Erstgerichtes vom 25.6.1985 (ON 109) wurde durch das Rekursgericht mit Beschluß vom 14.11.1985 (ON 130) rechtskräftig abgeändert.
Das Erstgericht wies den Antrag des Nacherben mit der Begründung ab, daß das Verlassenschaftsgericht nach Rechtskraft der Einantwortung keine Möglichkeit mehr habe, sich mit der konkreten Verlassenschaftssache noch zu befassen, weshalb auch seine Zuständigkeit zu Verfügungen und Entscheidungen, insbesondere auch hinsichtlich der Entscheidung über das Begehren auf Sicherstellung im Sinne des § 158 Abs.2 AußStrG nicht mehr gegeben sei. Das Rekursgericht sprach aus Anlaß des Rekurses des Nacherben aus, daß die Entscheidung des Erstgerichtes und das dieser vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und der dargestellte Antrag des Nacherben zurückgewiesen werde. Der Antrag auf Sicherstellung durch den Nacherben sei nicht rechtzeitig erfolgt, weil er am 26.7.1985, also nach dem Zeitpunkt gestellt wurde, zu welchem bereits die Bindung des Erstgerichtes an seinen Einantwortungsbeschluß vom 25.6.1985 gegeben war. Ist aber eine Behandlung des Sicherstellungsantrages zumindest gleichzeitig mit Erlassung der Einantwortungsurkunde nicht mehr möglich, so sei davon auszugehen, daß ab Rechtskraft der Einantwortungsurkunde des Nachlasses der Vorerbe zwar nach wie vor grundsätzlich den Anspruch auf Sicherstellung hat, diesen jedoch ab dem genannten Zeitpunkt im streitigen Rechtsweg durchsetzen muß. Aus diesem Grunde erweise sich zwar materiell-rechtlich der erstinstanzliche Beschluß als zutreffend; ausgehend von dem Zeitpunkt seiner Entscheidung (9.12.1986) sei jedoch die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges infolge zwischenzeitig eingetretener Rechtskraft der Einantwortungsurkunde nicht mehr vorgelegen, sodaß der auf Sicherstellung gerichtete, im außerstreitigen Verfahren gestellte Antrag zurückzuweisen und das ihm vorausgegangene Verfahren aufzuheben war. Es bleibe jedoch dem Antragsteller unbenommen, seinen Sicherstellungsanspruch im streitigen Rechtsweg geltend zu machen.Das Erstgericht wies den Antrag des Nacherben mit der Begründung ab, daß das Verlassenschaftsgericht nach Rechtskraft der Einantwortung keine Möglichkeit mehr habe, sich mit der konkreten Verlassenschaftssache noch zu befassen, weshalb auch seine Zuständigkeit zu Verfügungen und Entscheidungen, insbesondere auch hinsichtlich der Entscheidung über das Begehren auf Sicherstellung im Sinne des Paragraph 158, Absatz 2, AußStrG nicht mehr gegeben sei. Das Rekursgericht sprach aus Anlaß des Rekurses des Nacherben aus, daß die Entscheidung des Erstgerichtes und das dieser vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und der dargestellte Antrag des Nacherben zurückgewiesen werde. Der Antrag auf Sicherstellung durch den Nacherben sei nicht rechtzeitig erfolgt, weil er am 26.7.1985, also nach dem Zeitpunkt gestellt wurde, zu welchem bereits die Bindung des Erstgerichtes an seinen Einantwortungsbeschluß vom 25.6.1985 gegeben war. Ist aber eine Behandlung des Sicherstellungsantrages zumindest gleichzeitig mit Erlassung der Einantwortungsurkunde nicht mehr möglich, so sei davon auszugehen, daß ab Rechtskraft der Einantwortungsurkunde des Nachlasses der Vorerbe zwar nach wie vor grundsätzlich den Anspruch auf Sicherstellung hat, diesen jedoch ab dem genannten Zeitpunkt im streitigen Rechtsweg durchsetzen muß. Aus diesem Grunde erweise sich zwar materiell-rechtlich der erstinstanzliche Beschluß als zutreffend; ausgehend von dem Zeitpunkt seiner Entscheidung (9.12.1986) sei jedoch die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges infolge zwischenzeitig eingetretener Rechtskraft der Einantwortungsurkunde nicht mehr vorgelegen, sodaß der auf Sicherstellung gerichtete, im außerstreitigen Verfahren gestellte Antrag zurückzuweisen und das ihm vorausgegangene Verfahren aufzuheben war. Es bleibe jedoch dem Antragsteller unbenommen, seinen Sicherstellungsanspruch im streitigen Rechtsweg geltend zu machen.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Rekurs des Nacherben, in welchem er beantragt, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß dem Erstgericht aufgetragen werde, das Verfahren fortzusetzen und dem Antrag auf Sicherstellung gemäß § 158 Abs.2 AußStrG stattzugeben. Der Antrag auf Sicherstellung sei "noch während des aufrechten Verlassenschaftsverfahrens gestellt" worden, weshalb darüber auch im Verlassenschaftsverfahren zu entscheiden gewesen sei.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Rekurs des Nacherben, in welchem er beantragt, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß dem Erstgericht aufgetragen werde, das Verfahren fortzusetzen und dem Antrag auf Sicherstellung gemäß Paragraph 158, Absatz 2, AußStrG stattzugeben. Der Antrag auf Sicherstellung sei "noch während des aufrechten Verlassenschaftsverfahrens gestellt" worden, weshalb darüber auch im Verlassenschaftsverfahren zu entscheiden gewesen sei.