Die Revision ist nicht berechtigt.
Die von den Vorinstanzen über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus getroffenen Feststellungen lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:
Die Verlassenschaft der Katharina S* besteht im Wesentlichen aus dem Zinshaus G*, und einer Liegenschaft in G*; sie hat insgesamt einen Wert von ungefähr 4 Mill S. Die Erblasserin war eine tüchtige, resolute und bestimmende Frau, die wusste, was sie will und es immer sagte, wenn ihr etwas nicht passte. Ihr schriftliches Testament vom 29. 1. 1979 hatte sie vor einem Rechtsanwalt errichtet. Katharina S* wohnte nicht in ihrem Haus, sondern im Haus G*. Die vom Beklagten in Anspruch genommenen Testamentszeugen Friedrich Karl R* sowie Vera und Zvetko S* wohnen seit Jahren im Tiefparterre des Hauses G*. Die Mieter dieses Hauses bezahlten den Mietzins der Erblasserin zum Teil dadurch, dass sie zu ihr gingen, teilweise kam auch die Erblasserin selbst kassieren. Während eines Krankenhausaufenthalts der Erblasserin beim Beklagten im Jahre 1974 brachten die Ehegatten S* den Mietzins zum Beklagten. Dabei lernten sie den Beklagten kennen; sie blieben auch nach Rückkehr der Erblasserin in ihre Wohnung mit dem Beklagten weiterhin in Kontakt. Mitte der Siebzigerjahre lernte Katharina S* Josef P* kennen; es entwickelte sich eine Lebensgemeinschaft. Katharina S* äußerte sich, dass Josef P* einmal alles bekommen würde. Die Erblasserin verstand sich mit Friedrich Karl R* gut. Auch zwischen ihr und den Ehegatten S* bestand bis zum Auftreten Josef P*s ein gutes Verhältnis. Wenngleich kein privater Kontakt bestand, so suchte die Erblasserin das Ehepaar doch fallweise auf. Zvetko S* erstattete einmal gegen Josef P* eine polizeiliche Anzeige. Vom 3. 8. bis 9. 10. 1979 befand sich Katharina S* wegen jener Erkrankung, die letztlich zu ihrem Tode führte, in stationärer Behandlung des Landeskrankenhauses Graz. Dabei beklagte sie sich gegenüber einer Mitpatientin, dass sie während ihres Krankenhausaufenthalts beim Beklagten im Jahre 1974 vermutlich von dessen Ehefrau bestohlen worden sei. Sie brachte auch zum Ausdruck, dass der Beklagte, der auf sie geschaut habe, irgendetwas bekommen sollte, nicht jedoch auch, dass er Erbe sein würde. Am 21. 8. 1979 schrieb sie neuerliche ein Testament zugunsten Josef P*s und am 28. 8. 1979 eine Notiz, in der sie sich bei ihm für seine Hilfe bedankte. Der Beklagte wich Josef P* aus. Bis Weihnachten 1979 trafen sich die Geschwister etwa monatlich am Marktplatz. Als der Beklagte einmal seine Schwester besuchen wollte, wurde er von Josef P* zurückgewiesen. Josef P* ließ auch in den letzten Monaten vor dem Tod der Erblasserin die Mieter nicht zu ihr, wenn sie Zins zahlen wollten. Am Nachmittag des 2. 6. 1980 kam es in Anwesenheit der Katharina S* und des Friedrich Karl R* zu einer lauten Auseinandersetzung zwischen S* und Josef P*, Katharina S* brachte damals sinngemäß zum Ausdruck, dass Josef P* spinne und sie sich mit seinen Worten nicht identifiziere. P* verließ schließlich die Wohnung und ließ Katharina S* bei den Ehegatten S* und Friedrich Karl R* zurück. Ehe auch Katharina S* ging, sagte sie, dass sie bei Josef P* nichts zu reden habe und ob die drei anwendenden Personen am Freitag in der Wohnung sein würden, sie habe etwas zu sagen. Am 6. 6. 1980 gegen 17:30 Uhr kam Katharina S* in die Wohnung der Ehegatten S*. Dort beklagte sie sich gegenüber diesen Ehegatten und dem auch anwesenden Friedrich Karl R* über das Benehmen des Josef P*s, über ihre Krankheit und darüber, dass Josef P* diese Krankheit ausnütze und immer wieder verlange, dass sie Testamente zu seinen Gunsten errichte. Sie brachte auch zum Ausdruck, dass Josef P* mit ihr den gleichen Wirbel mache, wie er dies bei den Ehegatten S* und auch schon bei Friedrich Karl R* gemacht habe und dass als Erbe nur ihr Bruder Ignaz L* in Frage komme; alle Testamente zugunsten des Lebensgefährten Josef P* seien ungültig. Während dieser Zusammenkunft war Josef P* abwesend. Die Erblasserin sagte, sie könne nur herüberkommen, wenn Josef P* fort sei. Am 15. oder 16. 6. 1980 traf Ing. Ernst K*, ein alter Bekannter Katharina S*s, diese auf einer Bank beim Kaiser-Josef-Platz an. Dabei beklagte sie sich ebenfalls über Josef P*, dass er sie unter Druck setze, ihr die Liegenschaft zu überschreiben und immer wieder Testamente zu seinen Gunsten zu machen, dass sie nirgends mehr hingehen dürfe, und er sie mit niemandem reden lasse. Sie sagte weiters, sie habe ein Testament gemacht, wonach alles ihr Bruder erben solle und sie habe es zu Hause in der Wohnung bei ihren Papieren im Geldschrank aufbewahrt. Ing. K* riet ihr, das Testament einer Person ihres Vertrauens zu geben, damit es nicht verschwinden könne. Sie erwiderte hierauf, sie würde dies tun.
Aus dem Umstand, dass Katharina S* am 6. 6. 1980 zu den Ehegatten S* und Friedrich Karl R* sagte, als Erbe komme nur der Beklagte in Frage, und sie zu Ing. Ernst K* davon sprach, ein schriftliches Testament zugunsten des Beklagten errichtet zu haben, zog das Erstgericht den „sachverhaltsmäßigen Schluß“ dass die Erblasserin schon am 6. 6. 1980 bei der Zusammenkunft mit den Ehegatten S* und Friedrich Karl R* dieses schriftliche Testament im Auge hatte, als sie davon erzählte, dass nur der Beklagte als Erbe in Frage komme. Eine letztwillige schriftliche Erklärung zugunsten des Beklagten kam nicht in Erscheinung. Im August oder September 1980 begab sich Zvetko S* zum Beklagten. Er machte ihm Andeutungen über das Gespräch mit der Erblasserin und deren Äußerungen anlässlich der Zusammenkunft am 6. 6. 1980. Einige Zeit später begaben sich die Ehegatten S* gemeinsam zum Beklagten, wobei wieder die Rede auf die Zusammenkunft vom 6. 6. 1980 kam. Friedrich Karl R* suchte den Beklagten nicht auf und kümmerte sich um die Sache nicht. Am 5. 2. 1982 wurden in dem vorangegangenen Erbrechtsprozess die vom nunmehrigen Beklagten als Zeugen geführten Ehegatten S* und Friedrich Karl R* vernommen. Am 23. 2. 1982 wurde über die Angaben der Ehegatten S* und des Friedrich Karl R* ein Notariatsakt mit folgendem Wortlaut errichtet:
„Mein Lebensgefährte Josef P* ist weder Eigentümer noch Miteigentümer des Hauses G*; er möchte es aber wohl werden, da er mich schon mehrfach gezwungen hat, schriftliche Testamente zu seinen Gunsten zu schreiben. Zu allen diesen schriftlichen Testamenten bin ich gezwungen worden und erkläre ich ausdrücklich, dass Erbe meines gesamten Vermögens nur mein Bruder Ignaz L* sein soll; ein anderer kommt überhaupt nicht als Erbe in Frage. Ich bitte auch, dies zur Kenntnis zu nehmen und später auch einmal vor Gericht als Zeugen zu bestätigen, da ich mich nicht getraue, ein schriftliches Testament zu machen, das womöglich Herrn Josef P* in die Hände fällt. Alle Testamente, die ich zugunsten des Herrn Josef P* gemacht habe, sind ungültig, da er mich dazu gezwungen hat; auch das müsst ihr vor Gericht als Zeugen angeben. Wir erklären ausdrücklich, dass die vorstehenden Angaben den Ereignissen am 2. und 6. Juni 1980 voll entsprechen, und sind jederzeit bereit, diese Erklärungen vor Gericht oder Behörden zu wiederholen und durch Eid zu bekräftigen“.
Der Inhalt dieser notariellen Niederschrift wurde am 15. 10. 1982 vor dem Verlassenschaftsgericht nach Verlesung eidlich bekräftigt.
Hermine H*, die Hausbesorgerin des Hauses G*, erzählte der Ehefrau des Johann P* von einem Gespräch, das sie mit Friedrich Karl R* im Jahre 1981 hatte, wonach R* ihr gesprächsweise erzählte, dass Vera S* nach Ende des Prozesses vom nunmehrigen Beklagten eine Wohnung im oberen Stockwerk des Hauses M* bekommen werde.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass in den Äußerungen der Erblasserin vom 6. 6. 1980 eine letztwillige Verfügung im Sinne einer Erbseinsetzung des Beklagten nicht zu erblicken sei (§§ 585, 586 ABGB), weil es sich nur um gesprächsweise Mitteilungen gehandelt habe, und Erzählungen aus Anlass des wohl auch die Erblasserin störenden Zwischenfalls in ihrer Gegenwart vom 2. 6. 1980 und diese Äußerungen auch ihrem Wortbild nach keine Erbseinsetzung darstellten. Die Erblasserin habe am 6. 6. 1980 nicht die Absicht gehabt, ein Testament zu errichten. Bei der Äußerung, dass nur der Beklagte als Erbe in Frage käme, habe sie jenes schriftliche Testament im Auge gehabt, von dem sie gegenüber Ing. K* gesprochen habe.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass in den Äußerungen der Erblasserin vom 6. 6. 1980 eine letztwillige Verfügung im Sinne einer Erbseinsetzung des Beklagten nicht zu erblicken sei (Paragraphen 585, 586, ABGB), weil es sich nur um gesprächsweise Mitteilungen gehandelt habe, und Erzählungen aus Anlass des wohl auch die Erblasserin störenden Zwischenfalls in ihrer Gegenwart vom 2. 6. 1980 und diese Äußerungen auch ihrem Wortbild nach keine Erbseinsetzung darstellten. Die Erblasserin habe am 6. 6. 1980 nicht die Absicht gehabt, ein Testament zu errichten. Bei der Äußerung, dass nur der Beklagte als Erbe in Frage käme, habe sie jenes schriftliche Testament im Auge gehabt, von dem sie gegenüber Ing. K* gesprochen habe.
Das Berufungsgericht übernahm nach einer teilweisen Beweiswiederholung die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als durch die Beweisergebnisse gedeckt und unbedenklich. Es brachte weiters zum Ausdruck, dass nach den Ergebnissen der Beweiswiederholung kein Anlass zu einer weiteren Feststellung dahin bestehe, dass Katharina S* am 2. 6. 1980 angekündigt habe, sie habe den Eheleuten S* und Friedrich Karl R* etwas „Wichtiges“ zu sagen, dass sie am 6. 6. 1980 vor denselben Personen eine Erklärung abgegeben habe, wonach der Beklagte „alles erben solle“ bzw „alles, was sie besitze, bekomme“ und dass sie die Genannten gleichzeitig aufgefordert hätte, diese von ihr geäußerte Absicht zu bezeugen. Schließlich führte es noch aus, dass dem Inhalt des Notariatsakts vom 23. 2. 1982 im Verhältnis zu den Angaben der genannten Zeugen vor Gericht keine entscheidende Bedeutung zukomme.
Ausgehend von diesem Sachverhalt erachtete das Berufungsgericht die Rechtsrüge des Beklagten im Wesentlichen als unzutreffend. Gültigkeitserfordernis eines außergerichtlichen mündlichen Testaments sei die Absicht des Erblassers, vor den Zeugen jetzt seinen letzten Willen zum Ausdruck zu bringen. Die Zeugen müssten der Willenserklärung in dem Bewusstsein ihrer Zeugenschaft beiwohnen. Beide Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Die bloße Äußerung, dass eine Partei als Erbe „in Frage“ komme, bedeute im Sprachgebrauch nicht, dass damit jetzt jemand als Erbe eingesetzt würde. Eine solche Äußerung stelle nur einen Hinweis darauf dar, dass eine derartige Erbseinsetzung zukünftig in Betracht gezogen würde. Eine bestimmte Erklärung der Katharina S* im Sinne des § 565 ABGB liege somit nicht vor. Die Berufungsausführungen stünden nicht in Übereinstimmung mit dem festgestellten Sachverhalt, wenn sie davon ausgingen, dass Katharina S* geäußert hätte, der Beklagte solle der Erbe ihres gesamten Vermögens sein. Da die Frage, ob der Erblasser in Testierabsicht gehandelt habe, die Gültigkeit und Auslegung des mündlichen Testaments, nicht aber die äußere Form betreffe, sei die Frage, ob die Äußerung der Katharina S* vom 6. 6. 1980 der äußeren Form nach als mündliches Testament betrachtet werden könne, entgegen der Annahme des Berufungswerbers rechtlich bedeutungslos. Mangels der bestimmten Erklärung eines letzten Willens durch Katharina S* hätten die drei Zeugen den Äußerungen der Erblasserin vom 6. 6. 1980 nicht im Bewusstsein ihrer Zeugenschaft betreffend Erbeinsetzung des Beklagten beiwohnen können. Falls Katharina S* sie als Zeugen gebeten haben sollte, wäre dies durchaus auch im Zusammenhang mit ihren Erklärungen über das unleidliche Verhalten Josef P*s und die von ihr behauptete Ungültigkeit der Testamente zu seinen Gunsten möglich. Der Berufung sei daher insoweit ein Erfolg zu versagen gewesen, als dem Klagebegehren in dem Umfang stattgegeben worden sei, dass das mündlich Testament vom 6. 6. 1980 ungültig sei.Ausgehend von diesem Sachverhalt erachtete das Berufungsgericht die Rechtsrüge des Beklagten im Wesentlichen als unzutreffend. Gültigkeitserfordernis eines außergerichtlichen mündlichen Testaments sei die Absicht des Erblassers, vor den Zeugen jetzt seinen letzten Willen zum Ausdruck zu bringen. Die Zeugen müssten der Willenserklärung in dem Bewusstsein ihrer Zeugenschaft beiwohnen. Beide Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Die bloße Äußerung, dass eine Partei als Erbe „in Frage“ komme, bedeute im Sprachgebrauch nicht, dass damit jetzt jemand als Erbe eingesetzt würde. Eine solche Äußerung stelle nur einen Hinweis darauf dar, dass eine derartige Erbseinsetzung zukünftig in Betracht gezogen würde. Eine bestimmte Erklärung der Katharina S* im Sinne des Paragraph 565, ABGB liege somit nicht vor. Die Berufungsausführungen stünden nicht in Übereinstimmung mit dem festgestellten Sachverhalt, wenn sie davon ausgingen, dass Katharina S* geäußert hätte, der Beklagte solle der Erbe ihres gesamten Vermögens sein. Da die Frage, ob der Erblasser in Testierabsicht gehandelt habe, die Gültigkeit und Auslegung des mündlichen Testaments, nicht aber die äußere Form betreffe, sei die Frage, ob die Äußerung der Katharina S* vom 6. 6. 1980 der äußeren Form nach als mündliches Testament betrachtet werden könne, entgegen der Annahme des Berufungswerbers rechtlich bedeutungslos. Mangels der bestimmten Erklärung eines letzten Willens durch Katharina S* hätten die drei Zeugen den Äußerungen der Erblasserin vom 6. 6. 1980 nicht im Bewusstsein ihrer Zeugenschaft betreffend Erbeinsetzung des Beklagten beiwohnen können. Falls Katharina S* sie als Zeugen gebeten haben sollte, wäre dies durchaus auch im Zusammenhang mit ihren Erklärungen über das unleidliche Verhalten Josef P*s und die von ihr behauptete Ungültigkeit der Testamente zu seinen Gunsten möglich. Der Berufung sei daher insoweit ein Erfolg zu versagen gewesen, als dem Klagebegehren in dem Umfang stattgegeben worden sei, dass das mündlich Testament vom 6. 6. 1980 ungültig sei.
Die Berufung erweise sich jedoch insoweit teilweise als berechtigt, als das Mehrbegehren auf Feststellung des Erbrechtes der klagenden Partei aufgrund des schriftlichen Testaments unberechtigt sei, weil das Begehren der Erbrechtsklage nur auf Feststellung der Unwirksamkeit des behaupteten Testaments zu lauten habe.
Demgegenüber beharrt der Beklagte in seiner Revision auf dem von ihm bisher schon eingenommenen Rechtsstandpunkt, die Äußerungen der Erblasserin vom 6. 6. 1980 stellten ein gültiges mündliches Testament zu seinen Gunsten dar.
Die vom Revisionswerber geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit (§ 503 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO) liegt nicht vor. Die diesbezüglichen Ausführungen stellen sich lediglich als Versuch einer im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung der Vorinstanzen dar.Die vom Revisionswerber geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ZPO) liegt nicht vor. Die diesbezüglichen Ausführungen stellen sich lediglich als Versuch einer im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung der Vorinstanzen dar.
Die Rechtsrüge des Beklagten gipfelt in der Annahme der Gültigkeit der Erklärung der Erblasserin vom 6. 6. 1980 als mündliches Testament. Aus der Ankündigung vom 2. 6. 1980, sie habe den drei Zeugen „etwas Wichtiges mitzuteilen“ und dem Ersuchen, am 6. 6. zu einem fixierten Zeitpunkt abermals zu dritt zusammenzutreffen, ergebe sich die klare Absicht der Erblasserin, ein mündliches Testament zu seinen Gunsten zu errichten. Da die Erblasserin am 6. 6. 1980 „nach den Angaben der drei Testamentszeugen sowohl zum Ausdruck gebracht habe, daß er allein ihr Universalerbe ihres gesamten Vermögens sein solle, wenn es so weit sei“, sei schon damit die Erbeinsetzung im Sinne des Gesetzes voll und ganz erfüllt. Unwiderlegbar stehe auch fest, dass die Erblasserin die Testamentszeugen ersucht habe, „dieses Testament, wenn es so weit sei, wenn sie also gestorben sei, bei Gericht zu bestätigen, wobei die Erblasserin selbstverständlich gemeint habe, auch bei Gericht, wenn dies erforderlich sein sollte“. Dass Katharina S* am 6. 6. 1980 eine bestimmte Erbserklärung im Sinne des § 565 ABGB abgegeben habe, sei nicht zuletzt bei der Beweiswiederholung unter Beweis gestellt worden. Es sei auch unrichtig, dass die Testamentszeugen der Erklärung des letzten Willens nicht im Bewusstsein ihrer Zeugenschaft beigewohnt hätten. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweise er auf die übereinstimmenden Ausführungen der drei Testamentszeugen, wonach die Erblasserin ihn nicht nur ausdrücklich als ihren alleinigen Erben bezeichnet, sondern auch festgestellt habe, dass außer ihm niemand in Frage komme, ihr ganzes Vermögen zu erben. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts sei daher verfehlt.Die Rechtsrüge des Beklagten gipfelt in der Annahme der Gültigkeit der Erklärung der Erblasserin vom 6. 6. 1980 als mündliches Testament. Aus der Ankündigung vom 2. 6. 1980, sie habe den drei Zeugen „etwas Wichtiges mitzuteilen“ und dem Ersuchen, am 6. 6. zu einem fixierten Zeitpunkt abermals zu dritt zusammenzutreffen, ergebe sich die klare Absicht der Erblasserin, ein mündliches Testament zu seinen Gunsten zu errichten. Da die Erblasserin am 6. 6. 1980 „nach den Angaben der drei Testamentszeugen sowohl zum Ausdruck gebracht habe, daß er allein ihr Universalerbe ihres gesamten Vermögens sein solle, wenn es so weit sei“, sei schon damit die Erbeinsetzung im Sinne des Gesetzes voll und ganz erfüllt. Unwiderlegbar stehe auch fest, dass die Erblasserin die Testamentszeugen ersucht habe, „dieses Testament, wenn es so weit sei, wenn sie also gestorben sei, bei Gericht zu bestätigen, wobei die Erblasserin selbstverständlich gemeint habe, auch bei Gericht, wenn dies erforderlich sein sollte“. Dass Katharina S* am 6. 6. 1980 eine bestimmte Erbserklärung im Sinne des Paragraph 565, ABGB abgegeben habe, sei nicht zuletzt bei der Beweiswiederholung unter Beweis gestellt worden. Es sei auch unrichtig, dass die Testamentszeugen der Erklärung des letzten Willens nicht im Bewusstsein ihrer Zeugenschaft beigewohnt hätten. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweise er auf die übereinstimmenden Ausführungen der drei Testamentszeugen, wonach die Erblasserin ihn nicht nur ausdrücklich als ihren alleinigen Erben bezeichnet, sondern auch festgestellt habe, dass außer ihm niemand in Frage komme, ihr ganzes Vermögen zu erben. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts sei daher verfehlt.
Diesen Ausführungen ist zu entgegnen, dass der Revisionswerber dabei das Wesen des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach § 502 Abs 1 Z 4 ZPO verkennt. Die rechtliche Beurteilung im Rahmen des Revisionsverfahrens muss nämlich von dem für das Revisionsgericht bindenden, von den Vorinstanzen festgestellten und seiner Überprüfung entzogenen Sachverhalt ausgehen (Fasching IV 248). Da die Ausführungen des Revisionswerbers nicht von den für die rechtliche Beurteilung somit allein maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen ausgehen, sondern von den Angaben der Zeugen, denen die Tatsacheninstanzen aufgrund der ihnen allein zustehenden Beweiswürdigung nicht gefolgt sind, hat der Beklagte die Rechtsrüge nicht dem Gesetz entsprechend zur Darstellung gebracht. Auf die somit unbeachtlichen Revisionsausführungen ist daher nicht weiter einzugehen.Diesen Ausführungen ist zu entgegnen, dass der Revisionswerber dabei das Wesen des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach Paragraph 502, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO verkennt. Die rechtliche Beurteilung im Rahmen des Revisionsverfahrens muss nämlich von dem für das Revisionsgericht bindenden, von den Vorinstanzen festgestellten und seiner Überprüfung entzogenen Sachverhalt ausgehen (Fasching römisch vier 248). Da die Ausführungen des Revisionswerbers nicht von den für die rechtliche Beurteilung somit allein maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen ausgehen, sondern von den Angaben der Zeugen, denen die Tatsacheninstanzen aufgrund der ihnen allein zustehenden Beweiswürdigung nicht gefolgt sind, hat der Beklagte die Rechtsrüge nicht dem Gesetz entsprechend zur Darstellung gebracht. Auf die somit unbeachtlichen Revisionsausführungen ist daher nicht weiter einzugehen.
Die Revision erweist sich daher als unberechtigt, weshalb ihr der Erfolg versagt werden musste.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.