Begründung:
Der Kläger kaufte im Jahr 1973 von Josef S***** einen Schreibschrank („Spiegelbüro“) um S 18.000--. In der Folge begehrte S***** mit der Begründung, der Schrank repräsentiere einen weitaus höheren Wert, die Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Der Kläger hatte anfangs 1976 den Beklagten, der ein beeideter Schätzmeister ist, um die Erstattung eines Gutachtens über den Wert des Schrankes ersucht und der Beklagte hatte gegen Bezahlung mit Gutachten vom 30. 1. 1976 diesen Wert mit S 24.000,-- eingeschätzt. Der Kläger lebte damals in Scheidung und benötigte das Gutachten für die bevorstehende Hausratsteilung; diesen Zweck des Gutachtens hatte er dem Beklagten jedoch nicht mitgeteilt. Auf Grund dieser Schätzung weigerte sich der Kläger, den Schrank an S***** zurückzugeben, der schließlich zu 3 Cg 210/76 des Landesgerichtes Linz den Kläger erfolgreich auf Aufhebung des Vertrages klagte. Das Verfahren begann mit Klage vom 25. 6. 1976 und endete mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 20. 11. 1979. Während dieses Verfahrens war der Kläger wegen seiner anhängigen Scheidung in finanziellen Schwierigkeiten, weshalb er unter Bezugnahme auf das Schätzungsgutachten des Beklagten vom 30. 1. 1976 den Schrank am 7. 11. 1976 um S 32.000,-- an Herbert M***** weiterveräußerte, wobei eine Anfechtung des Vertrages ausgeschlossen wurde. Im Zuge des zu 3 Cg 210/76 des Landesgerichtes Linz geführten Rechtsstreites hat der Beklagte als gerichtlich bestellter Sachverständiger sein ursprüngliches Gutachten am 7. 10. 1977 und am 2. 2. 1978 im wesentlichen aufrecht erhalten. Demgegenüber schätzte der neu beigezogenen Sachverständige Dr. R***** am 22. 4. 1978 den Zeitwert des Schrankes für das Jahr 1974 mit S 80.000,-- und für das Jahr 1978 mit S 120.000,--. Mit Urteil vom 19. 1. 1979 wurde der Kläger verurteilt, entweder den Schrank wieder zu beschaffen und an Josef S***** zurückzugeben oder diesem einen Betrag von S 56.000,-- zu bezahlen. Diesem Urteil lag die Feststellung zugrunde, daß der Zeitwert des Schrankes im Jahr 1973 S 74.000,-- betrug. Dieses Urteil wurde sowohl in zweiter als auch in dritter Instanz bestätigt. Auf Grund dieses verlorenen Prozesses hatte der Kläger an S***** S 56.000,-- zu bezahlen, da die Rückgabe des inzwischen veräußerten Schrankes nicht mehr möglich war. An Prozeßkosten liefen S 46.720,16 auf, die der Kläger an S***** zu zahlen hatte, und an eigenen Kosten S 34.231,24. Am 21. 3. 1980 brachte der Kläger zu 3 Cg 151/80 des Landesgerichtes Linz eine Wiederaufnahmsklage gegen Josef S***** ein, mit der er die Beseitigung der im Verfahren 3 Cg 210/76 ergangenen Urteile anstrebte. Diese Wiederaufnahmsklage wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 29. 9. 1980 abgewiesen. Auf Grund dieses unangefochten gebliebenen Urteiles hatte der Kläger seinem Gegner die Prozeßkosten in der Höhe von S 5.006,65 sowie dem Nebenintervenienten Dr. Otto R***** dessen Kosten in der Höhe von S 2.230,-- zu ersetzen. An eigenen Kosten liefen dem Kläger in diesem Verfahren S 6.578,65 auf.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger vom Beklagten einerseits den Ersatz dieser ihm aufgelaufenen Prozeßkosten, die er mit insgesamt S 94.766,70 berechnete und andererseits den Ersatz jenes Schadens, der ihm dadurch entstanden sei, daß er im Vertrauen auf das objektiv unrichtige Gutachten des Beklagten den Schrank um nur S 32.000,-- verkauft habe, woraus sich ein Vermögensschaden von S 42.000,-- ergebe (S 18.000,-- ursprünglicher Kaufpreis plus S 56.000,-- ergänzende Zahlung an Stadler = S 74.000,-- minus Verkaufserlös von S 32.000,-- = S 42.000,--). Der Kläger stützte sein Begehren im wesentlichen darauf, daß ihm der Beklagte nach den Bestimmungen der §§ 1299 f ABGB für diese Schäden zu haften habe, weil er gegen Entgelt ein unrichtiges Gutachten erstattet habe.Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger vom Beklagten einerseits den Ersatz dieser ihm aufgelaufenen Prozeßkosten, die er mit insgesamt S 94.766,70 berechnete und andererseits den Ersatz jenes Schadens, der ihm dadurch entstanden sei, daß er im Vertrauen auf das objektiv unrichtige Gutachten des Beklagten den Schrank um nur S 32.000,-- verkauft habe, woraus sich ein Vermögensschaden von S 42.000,-- ergebe (S 18.000,-- ursprünglicher Kaufpreis plus S 56.000,-- ergänzende Zahlung an Stadler = S 74.000,-- minus Verkaufserlös von S 32.000,-- = S 42.000,--). Der Kläger stützte sein Begehren im wesentlichen darauf, daß ihm der Beklagte nach den Bestimmungen der Paragraphen 1299, f ABGB für diese Schäden zu haften habe, weil er gegen Entgelt ein unrichtiges Gutachten erstattet habe.
Der Beklagte wendete im wesentlichen ein, sein Gutachten sei richtig gewesen. Der Kläger habe sich den Schaden selbst zuzuschreiben, weil er den Kasten nach Klagseinbringung unter Verzicht auf jede Möglichkeit der Vertragsanfechtung verkauft habe. Der Prozeßkostenaufwand sei vom Kläger selbst verschuldet worden und zur zweckdienlichen Rechtsverfolgung nicht erforderlich gewesen.
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von S 122.951,40 s.A. und wies auf Zahlung von S 13.815,30 s.A. gerichtete Mehrbegehren ab.
Es stellte abgesehen von dem bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt im wesentlichen fest, daß der Schrank im Jahr 1976 einen Verkehrswert von ca. S 120.000,-- und im Jahr 1973 einen solchen von etwa S 80.000,-- hatte. Die am Schrank durchgeführten Renovierungsarbeiten sind mit S 8.000,-- bis S 12.000,-- (bezogen auf das Jahr 1973) beziehungsweise mit S 15.000,-- bis S 18.000 S (bezogen auf das Jahr 1976) ohne Mehrwertsteuer zu veranschlagen.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, das Gutachten des Beklagten sei unrichtig gewesen. Der Beklagte hafte daher dem Kläger für alle Schäden, die er durch sein unrichtiges Gutachten verschuldet habe. Hiezu seien jedenfalls auch die Kosten zu zählen, die zur erfolglosen Abwehr eines Anfechtungsanspruches aufgewendet wurden. Im Rechtswidrigkeitszusammenhang stünde auch der Entgang eines höheren Kaufpreises, da der Kläger den Schrank unter ausdrücklichem Hinweis auf das Gutachten des Beklagten um S 32.000,-- veräußert habe. Kein Verschulden des Klägers sei darin gelegen, daß er den Schrank während des gegen ihn vom Verkäufer S***** angestrengten Prozesses veräußert habe, da er zu diesem Zeitpunkt von keinem abweichenden Gutachten Kenntnis gehabt habe und so auf die Richtigkeit des Gutachtens des Beklagten vertrauen habe können.
Dieses Urteil wurde nur vom Beklagten mit Berufung bekämpft.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht diesem Rechtsmittel teilweise Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es dem Kläger einen Betrag von S 72.693,16 s.A. zusprach und sein auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 64.073,53 s.A. gerichtetes Mehrbegehren abwies. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs. 4 Z. 1 ZPO zulässig ist.Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht diesem Rechtsmittel teilweise Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es dem Kläger einen Betrag von S 72.693,16 s.A. zusprach und sein auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 64.073,53 s.A. gerichtetes Mehrbegehren abwies. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist.
Das Berufungsgericht führte, ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes, im wesentlichen aus, wer einen Beruf ausübe oder die Ausübung eines solchen ankündige, zu dem besondere Fachkenntnisse oder nicht gewöhnlicher Fleiß notwendig seien, hafte, wenn er infolge Mangels der besonderen Kenntnisse oder des besonderen Fleißes jemand schädige. Die grundsätzliche Haftung eines Sachverständigen wegen einer falschen Schätzung sei nicht strittig. Dies werde auch von der Berufung nicht in Zweifel gezogen, doch vermeine sie, daß der entstandene Schaden nicht bzw. zumindest nicht ausschließlich durch das Gutachten des Beklagten verursacht worden sei. Sie verweise darauf, daß der Differenzschaden von S 42.000,-- ausschließlich auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen sei, da dieser während des Prozesses den Schrank verkauft und eine Anfechtung ausdrücklich ausgeschlossen habe. Diesem Einwand könne Berechtigung nicht abgesprochen werden. Die Klage zu 3 Cg 210/76 des Landesgerichtes Linz sei dem nunmehrigen Kläger am 5. 7. 1976 zugestellt worden. In dieser Klage werde ein Wert des Kastens in der Größenordnung von S 150.000,-- bis S 25.000,-- behauptet. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger bereits das Gutachten des Beklagten vom 30. 1. 1976 in Händen gehabt, in welchem der Wert des Kastens mit S 24.000,-- geschätzt worden sei. In der Tagsatzung vom 13. 1. 1977 sei der Beklagte zum Sachverständigen bestellt worden, wobei seitens des nunmehrigen Klägers keinerlei Bedenken vorgebracht worden seien, obwohl es derselbe Sachverständige gewesen sei, der etwa ein Jahr vorher dem Kläger das Gutachten geliefert habe. Mit Gutachten vom 7. 10. 1977 habe der Sachverständige, der nunmehr Beklagte, den Schrank auf S 32.000,-- geschätzt und zugleich darauf hingewiesen, daß er denselben Schrank bereits am 30. 1. 1976 geschätzt habe. Hierauf habe die damals klagende Partei die Erörterung des Gutachtens beantragt. Dieser Antrag sei am 3. 11. 1977 beim Landesgericht Linz eingelangt. In dieser Phase des Prozesses habe der nunmehrige Kläger am 7. 11. 1976 den Schrank um S 32.000,-- verkauft, wobei er auf das Gutachten vom 30. 1. 1976 Bezug genommen und eine Anfechtung wegen Irrtums oder aus einem sonstigen Grund ausgeschlossen habe. Das Erstgericht verneine deshalb ein Verschulden des Klägers, weil dieser im Vertrauen auf das Gutachten des Beklagten davon ausgehen habe können, daß der Wert des Schrankes im Rahmen des Schätzungsgutachtens des Beklagten liege. Diese rechtliche Beurteilung sei nicht zu billigen. Der Kläger habe gewußt, daß der Vorbesitzer unter Berufung auf einen sachverständigen Zeugen (den Antiquitätenhändler Horst B*****) einen Wert von S 150.000,-- bis S 250.000,-- behauptet habe, sodaß sein Prozeßstandpunkt maßgeblich von der Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit des vom Beklagten abgegebenen Gutachtens abhängig gewesen sei. Gerade weil sich der Kläger darauf eingelassen habe, denselben Sachverständigen heranzuziehen, der ihm bereits privat den Schrank geschätzt hatte, habe er zu besonderer Vorsicht und Aufmerksamkeit veranlaßt sein müssen. Daß eine solche doppelte Inanspruchnahme desselben Sachverständigen einerseits die Wahrheitsfindung erschweren, andererseits zu dessen Ablehnung oder doch zur Bestellung eines weiteren Sachverständigen führen müsse, liege wohl auch für einen Laien auf der Hand. Als der Beklagte am 7. 11. 1976 den Schrank weiterverkauft habe, sei ihm aber auch die Bedeutung eines Anfechtungsausschlusses bewußt gewesen, da ein solcher Ausschluß auch ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen worden sei. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob dem Kläger bekannt gewesen sei, daß ein solcher Ausschluß unter den sogenannten guten Händlern als anrüchig gelte. Es genügten die beiden erwähnten Umstände, die den Kläger auch nur bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit davon abhalten hätte müssen, einen solchen Ausschluß in den Vertrag aufzunehmen. Durch diese Vereinbarung sei der Kläger aber in der Folge gehindert worden, den wahren Wert gegen den Käufer geltend zu machen, nachdem wenige Monate später der Gutachter Dr. R***** den Zeitwert für 1974 bereits mit S 80.000,-- ermittelt habe. Wenn man schon dem Kläger für ein solches Vorgehen keine Absicht unterstellen könne, so könne doch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schätzgutachten des Beklagten vom 30. 1. 1976 und diesem Verkauf nicht mehr angenommen werden. Darüber täusche auch die ausdrückliche Bezugnahme auf das Schätzgutachten des Beklagten vom 30. 1. 1976 nicht hinweg, weil aus den aufgezeigten Gründen der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits die größten Bedenken gegen die Richtigkeit dieses Gutachtens hätte haben müssen. Seien aber solche Bedenken naheliegend, dann könne die Weiterveräußerung unter Ausschluß der laesio enormis nicht zu Lasten des Beklagten gehen. In diesem Zusammenhang sei auch auf das Schreiben des damaligen Vertreters des Klägers Dr. Adam J***** vom 23. 2. 1976 zu verweisen (erliegend im Akt 3 Cg 210/76 des Landesgerichtes Linz bei ON 9), worin ausdrücklich versichert werde, daß der Kläger nicht die Absicht habe, den Schrank in ein Auktionshaus zu bringen oder sonstwie zu veräußern. Den sogenannten Differenzschaden in der Höhe von S 42.000,-- habe daher der Kläger selbst zu vertreten.
Das Erstgericht habe die gesamten Prozeßkosten aus dem Vorverfahren dem Kläger zugesprochen, ausgenommen die Kosten der erfolglosen Wiederaufnahmsklage. Dieser Zuspruch erscheine mit der Einschränkung richtig, daß die gleichen Überlegungen, die für die Kosten der Wiederaufnahmsklage angestellt worden seien, auch für die Einbringung der Revision Gültigkeit hätten. Tatsacheninstanz seien das Erstgericht und das Oberlandesgericht gewesen, wobei in der Berufung noch der Versuch unternommen worden sei, den festgestellten Marktpreis zu bekämpfen. Das Berufungsverfahren sei daher noch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung erforderlich gewesen. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 20. 11. 1979 die Revision überwiegend als einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung abgetan und auch die Rechtsrüge als eine Verkennung der Bestimmung des § 503 Z 4 ZPO qualifiziert. Das Revisionsverfahren könne daher nicht mehr als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig angesehen werden. Der an Prozeßkosten zu ersetzende Betrag vermindere sich daher um S 8.258,24 (Kosten der Revision und der Revisionsbeantwortung im Verfahren 3 Cg 210/76 des Landesgerichtes Linz).Das Erstgericht habe die gesamten Prozeßkosten aus dem Vorverfahren dem Kläger zugesprochen, ausgenommen die Kosten der erfolglosen Wiederaufnahmsklage. Dieser Zuspruch erscheine mit der Einschränkung richtig, daß die gleichen Überlegungen, die für die Kosten der Wiederaufnahmsklage angestellt worden seien, auch für die Einbringung der Revision Gültigkeit hätten. Tatsacheninstanz seien das Erstgericht und das Oberlandesgericht gewesen, wobei in der Berufung noch der Versuch unternommen worden sei, den festgestellten Marktpreis zu bekämpfen. Das Berufungsverfahren sei daher noch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung erforderlich gewesen. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 20. 11. 1979 die Revision überwiegend als einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung abgetan und auch die Rechtsrüge als eine Verkennung der Bestimmung des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO qualifiziert. Das Revisionsverfahren könne daher nicht mehr als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig angesehen werden. Der an Prozeßkosten zu ersetzende Betrag vermindere sich daher um S 8.258,24 (Kosten der Revision und der Revisionsbeantwortung im Verfahren 3 Cg 210/76 des Landesgerichtes Linz).
Der in der Berufung erhobene Einwand des fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhanges greife schon deshalb nicht, weil der Beklagte sein Schätzungsgutachten ohne Zweckkenntnis erstellt habe. Der Schaden des Klägers an Prozeßkosten sei schon durch die urteilsmäßige Verpflichtung zum Kostenersatz entstanden; ein Zahlungsnachweis sei nicht erforderlich.
Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs. 4 Z. 1 ZPO begründete das Berufungsgericht damit, daß die Frage der Zuerkennung des „Differenzschadens“ als eine in dieser Form noch nicht erschöpfend ausjudizierte Rechtsfrage aufgefaßt werden könne, der über den vorliegenden Fall hinausreichende Bedeutung zukomme.Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO begründete das Berufungsgericht damit, daß die Frage der Zuerkennung des „Differenzschadens“ als eine in dieser Form noch nicht erschöpfend ausjudizierte Rechtsfrage aufgefaßt werden könne, der über den vorliegenden Fall hinausreichende Bedeutung zukomme.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen beider Streitteile. Der Kläger bekämpft sie in ihrem klagsabweisenden Teil aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Sinne des § 503 Abs. 2 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Der Beklagte bekämpft die Entscheidung des Berufungsgerichtes in ihrem klagsstattgebenden Teil. Auch er macht den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Sinne des § 593 Abs. 2 ZPO geltend. Er beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne der vollinhaltlichen Abweisung des Klagebegehrens; hilfsweise stellt auch er einen Aufhebungsantrag.Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen beider Streitteile. Der Kläger bekämpft sie in ihrem klagsabweisenden Teil aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Sinne des Paragraph 503, Absatz 2, ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Der Beklagte bekämpft die Entscheidung des Berufungsgerichtes in ihrem klagsstattgebenden Teil. Auch er macht den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Sinne des Paragraph 593, Absatz 2, ZPO geltend. Er beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne der vollinhaltlichen Abweisung des Klagebegehrens; hilfsweise stellt auch er einen Aufhebungsantrag.
Revisionsbeantwortungen wurden von beiden Streitteilen nicht erstattet.