Begründung:
Der Beklagte ist Nutzungsberechtigter einer Genossenschaftswohnung (Wien 16., Liebknechtgasse 7, Stg. 34 top. 2 - vgl. Beilage./A) in der genannten im Eigentum der Klägerin stehenden Genossenschaftswohnungsanlage. Er hat zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt auf dem Dach des Hauses eine Kurzwellenantenne mit einem rund 6 m hohen Mast und weitverzweigten Drahtverspannungen und Abstützungen im Dachraum ohne Zustimmung der Klägerin angebracht.Der Beklagte ist Nutzungsberechtigter einer Genossenschaftswohnung (Wien 16., Liebknechtgasse 7, Stg. 34 top. 2 - vergleiche Beilage./A) in der genannten im Eigentum der Klägerin stehenden Genossenschaftswohnungsanlage. Er hat zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt auf dem Dach des Hauses eine Kurzwellenantenne mit einem rund 6 m hohen Mast und weitverzweigten Drahtverspannungen und Abstützungen im Dachraum ohne Zustimmung der Klägerin angebracht.
Die Klägerin begehrt von ihm im streitigen Rechtsweg die Entfernung der Kurzwellenantenne samt Zugehör, die Wiederherstellung des früheren Zustandes und die Unterlassung weiterer Antenneneinbauten.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte die Klageabweisung und trug vor, der Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Klägerin habe die von ihm errichtete Anlage genehmigt. Die Klägerin habe sein Ansuchen vom 12. September 1983 auf Genehmigung der Errichtung einer Dachantenne für eine Amateurfunkanlage abgelehnt, eine solche Anlage habe er daher auch nicht errichtet.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, wobei es davon ausging, daß der Beklagte die bestehende Antennenanlage ohne Zustimmung der Klägerin errichtet und damit widerrechtlich in deren Eigentum eingegriffen habe.
Aus Anlaß der Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil hob das Berufungsgericht das gesamte Verfahren als nichtig auf und wies die Klage wegen Unzulässigkeit des (streitigen) Rechtsweges zurück. Das von der Klägerin gestellte Urteilsbegehren sei angesichts der - im übrigen im Verfahren erwiesenen - Klagebehauptung, wonach der Beklagte die Veränderungen ohne Zustimmung der Genossenschaft vorgenommen habe, gemäß den §§ 9, 37 Abs 1 Z 6, Abs 3 MRG ins Verfahren außer Streitsachen verwiesen. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß der Beklagte die vorliegenden Veränderungen am Dach der Genossenschaftswohnungsanlage bereits vorgenommen habe und nicht erst plane, weil nach Lehre und Rechtsprechung auch Leistungsansprüche (Entfernungsansprüche) neben Duldungs- und Unterlassungsansprüchen im außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG durchzusetzen seien. Eine Überweisung an das zuständige Außerstreitgericht in Mietsachen nach § 40 a JN könne deshalb nicht erfolgen, weil in Wien gemäß § 39 Abs 1 MRG vor dem Außerstreitverfahren zwingend die zuständige Schlichtungsstelle befaßt werden müsse, eine Überweisung an eine Verwaltungsbehörde aber nicht erfolgen könne. Das Berufungsgericht ließ sodann den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu, weil ein Interesse an einer gesicherten Rechtsprechung zu § 37 Abs 1 Z 6 MRG bestünde.Aus Anlaß der Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil hob das Berufungsgericht das gesamte Verfahren als nichtig auf und wies die Klage wegen Unzulässigkeit des (streitigen) Rechtsweges zurück. Das von der Klägerin gestellte Urteilsbegehren sei angesichts der - im übrigen im Verfahren erwiesenen - Klagebehauptung, wonach der Beklagte die Veränderungen ohne Zustimmung der Genossenschaft vorgenommen habe, gemäß den Paragraphen 9, 37, Absatz eins, Ziffer 6,, Absatz 3, MRG ins Verfahren außer Streitsachen verwiesen. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß der Beklagte die vorliegenden Veränderungen am Dach der Genossenschaftswohnungsanlage bereits vorgenommen habe und nicht erst plane, weil nach Lehre und Rechtsprechung auch Leistungsansprüche (Entfernungsansprüche) neben Duldungs- und Unterlassungsansprüchen im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, MRG durchzusetzen seien. Eine Überweisung an das zuständige Außerstreitgericht in Mietsachen nach Paragraph 40, a JN könne deshalb nicht erfolgen, weil in Wien gemäß Paragraph 39, Absatz eins, MRG vor dem Außerstreitverfahren zwingend die zuständige Schlichtungsstelle befaßt werden müsse, eine Überweisung an eine Verwaltungsbehörde aber nicht erfolgen könne. Das Berufungsgericht ließ sodann den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu, weil ein Interesse an einer gesicherten Rechtsprechung zu Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, MRG bestünde.