Der Revisionsrekurs ist entgegen der den Obersten Gerichsthof nicht bindenden (§ 16 Abs 3 AußStrG, § 508 a Abs 1 ZPO) Ansicht des Rekursgerichtes im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zulässig und er ist auch gerechtfertigt.Der Revisionsrekurs ist entgegen der den Obersten Gerichsthof nicht bindenden (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG, Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO) Ansicht des Rekursgerichtes im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig und er ist auch gerechtfertigt.
Nach ständiger Rechtsprechung steht es dem Unterhaltspflichtigen im Rahmen seiner Erwerbsfreiheit zwar frei, eine bisher ausgeübte, gut entlohnte Beschäftigung aufzugeben und allenfalls einem mit geringerem Einkommen verbundenen Erwerb nachzugehen. Fehlt jedoch ein besonderer, aus der Sachlage zu rechtfertigender Anlaß dazu, dann ist bei der Unterhaltsbemessung davon auszugehen, daß der Unterhaltspflichtige weiterhin zur Erzielung des bisherigen Einkommens in der Lage wäre und daher nicht das leistet, was er im Sinne seiner in § 140 ABGB normierten Pflicht bei Anspannung seiner Kräfte leisten könnte. In diesem Falle wird dann der Unterhaltsbemessung ein fiktives Einkommen in der bisherigen Höhe zugrundegelegt, um solcherart eine gesetzwidrige Verkürzung des Unterhaltsanspruches des Unterhaltsberechtigten zu vermeiden.Nach ständiger Rechtsprechung steht es dem Unterhaltspflichtigen im Rahmen seiner Erwerbsfreiheit zwar frei, eine bisher ausgeübte, gut entlohnte Beschäftigung aufzugeben und allenfalls einem mit geringerem Einkommen verbundenen Erwerb nachzugehen. Fehlt jedoch ein besonderer, aus der Sachlage zu rechtfertigender Anlaß dazu, dann ist bei der Unterhaltsbemessung davon auszugehen, daß der Unterhaltspflichtige weiterhin zur Erzielung des bisherigen Einkommens in der Lage wäre und daher nicht das leistet, was er im Sinne seiner in Paragraph 140, ABGB normierten Pflicht bei Anspannung seiner Kräfte leisten könnte. In diesem Falle wird dann der Unterhaltsbemessung ein fiktives Einkommen in der bisherigen Höhe zugrundegelegt, um solcherart eine gesetzwidrige Verkürzung des Unterhaltsanspruches des Unterhaltsberechtigten zu vermeiden.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Aufnahme eines Studiums durch den Unterhaltspflichtigen einen bedeutsamen Grund bildet, der die Aufgabe seiner bisherigen, gut dotierten Beschäftigung und damit eine Verringerung des von ihm zu leistenden Unterhaltsbeitrages zu rechtfertigen vermag, ist im allgemeinen vor allem entscheidend, ob damit voraussichtlich auch eine zukünftige Besserstellung des Unterhaltsberechtigten verbunden sein wird und es damit also auch in seinem Interesse liegt, sowie ob der Unterhaltspflichtige die Übergangszeit möglichst kurz gestaltet und solcherart im Sinne des Gesetzes alle seine Kräfte zur Erzielung eines entsprechenden Einkommens anspannt. Das Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen steht nicht von vornherein fest, vielmehr ergeben sich für die diesbezügliche Beurteilung erfahrungsgemäß erst nach einiger Zeit am Maße des zwischenzeitigen Fortschrittes die erforderlichen Grundlagen. Der erbrachte Nachweis eines eifrig und erfolgreich betriebenen Studiums läßt aber jedenfalls die Einschätzung begründet erscheinen, das weitere Studium des Unterhaltspflichtigen werde in Zukunft auch dem Unterhaltsberechtigten zum Vorteil gereichen.
Der in der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom Rekursgericht zugrundegelegte - in den im gegenständlichen Falle ergangenen beiden Vorentscheidungen auch des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich seiner Anwendung gebilligte - Satz, daß den Interessen des Kindes auf angemessene Alimentation der Vorrang vor dem Interesse des Vaters auf ein Studium einzuräumen sei, hat daher zwar weiterhin seine Gültigkeit, er muß jedoch auch diese weiteren Gesichtpunkte mit erfassen, weil letztlich das Gesamtinteresse des Unterhaltsberechtigten maßgeblich ist.
Im Nachweis eines emsig und erfolgreich betriebenen, auch den Interessen des Kindes dienenden Studiums ist somit grundsätzlich eine Änderung der bisherigen Sachlage im Sinne einer durch berücksichtigungswürdige Umstände eingetretenen, vorübergehend verminderten Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gelegen.
Im vorliegenden Falle hat der Rechtsmittelwerber zweifellos den vorstehend geforderten Nachweis erbracht. Bei der Unterhaltsbemessung ist daher nicht mehr von seinem früheren Einkommen als fiktiver Unterhaltsbemessungsgrundlage auszugehen, sondern das von ihm nach seinen Kräften derzeit erzielte Einkommen maßgeblich.
In Stattgebung des Rechtsmittels war demnach spruchgemäß zu entscheiden.