Entscheidung 8 Ob 56/03y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.05.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Radostina B*****, vertreten durch Hauser Newole & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagten Parteien 1. James Q*****, 2. Q***** KEG, ***** vertreten durch Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 27.724,69 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 10. Februar 2003, GZ 2 R 251/02z-48, womit über Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 3. September 2002, GZ 21 Cg 273/98b-44, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht übernahm ausdrücklich die erstgerichtliche Sachverhaltsfeststellung, wonach der Erstbeklagte mit DI Rainer B***** vereinbarte, dass die Zweitbeklagte weitere 5.000 Massagebänder kauft und den Kaufpreis von S 321.500 samt Transport- und Zollkosten in Raten bis Juni 1998 bezahlt. Inwiefern die damit in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehende Vereinbarung über die Zahlungsmodalitäten betreffend eine zuvor erfolgte Teillieferung von weiteren 1.290 Stück Massagebändern die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises für 5.000 später gekaufte Massagebänder berühren könnte, kann die außerordentliche Revision nicht aufzeigen.
Anmerkung
E69646
8Ob56.03y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00056.03Y.0522.000
Dokumentnummer
JJT_20030522_OGH0002_0080OB00056_03Y0000_000