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Entscheidung 8 Ob 56/03y×

Entscheidung 8 Ob 56/03y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob56/03y

Entscheidungsdatum

22.05.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Radostina B*****, vertreten durch Hauser Newole & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagten Parteien 1. James Q*****, 2. Q***** KEG, ***** vertreten durch Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 27.724,69 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 10. Februar 2003, GZ 2 R 251/02z-48, womit über Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 3. September 2002, GZ 21 Cg 273/98b-44, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht übernahm ausdrücklich die erstgerichtliche Sachverhaltsfeststellung, wonach der Erstbeklagte mit DI Rainer B***** vereinbarte, dass die Zweitbeklagte weitere 5.000 Massagebänder kauft und den Kaufpreis von S 321.500 samt Transport- und Zollkosten in Raten bis Juni 1998 bezahlt. Inwiefern die damit in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehende Vereinbarung über die Zahlungsmodalitäten betreffend eine zuvor erfolgte Teillieferung von weiteren 1.290 Stück Massagebändern die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises für 5.000 später gekaufte Massagebänder berühren könnte, kann die außerordentliche Revision nicht aufzeigen.

Anmerkung

E69646 8Ob56.03y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00056.03Y.0522.000

Dokumentnummer

JJT_20030522_OGH0002_0080OB00056_03Y0000_000