Mit Beschluss vom 10. 9. 2007, der durch Aufnahme in die Insolvenzdatei am 13. 8. 2007 bekannt gemacht wurde, eröffnete das Erstgericht das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Gemeinschuldners. Den dagegen von der Gläubigerin am 31. 8. 2007 erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht mit der Begründung als verspätet zurück, dass nach ständiger Rechtsprechung die Folgen der Zustellung an alle Beteiligten bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung eintreten (§ 174 Abs 2 KO).Mit Beschluss vom 10. 9. 2007, der durch Aufnahme in die Insolvenzdatei am 13. 8. 2007 bekannt gemacht wurde, eröffnete das Erstgericht das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Gemeinschuldners. Den dagegen von der Gläubigerin am 31. 8. 2007 erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht mit der Begründung als verspätet zurück, dass nach ständiger Rechtsprechung die Folgen der Zustellung an alle Beteiligten bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung eintreten (Paragraph 174, Absatz 2, KO).
Die Rechtsmittelwerberin stellt nicht in Abrede, dass nach ständiger Rechtsprechung zu § 174 Abs 2 KO die Rechtsmittelfrist bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung in Lauf gesetzt wird (RIS-Justiz RS0065237; RS0110969; 8 Ob 121/01d; 8 Ob 139/01a; 8 Ob 66/07z), vermeint aber, dass die Anwendbarkeit des § 174 KO fraglich sei, weil Voraussetzung der „öffentlichen Bekanntmachung" eine ungewöhnlich große Anzahl von Gläubigern sei. Diese Auffassung steht nicht mit dem Gesetzestext in Einklang. Gemäß § 174 Abs 2 KO treten die Folgen der Zustellung dann, wenn neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist, auch wenn die Zustellung unterblieben ist, schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein. Nach Abs 3 leg cit kann im Konkurs von Unternehmern mit einer ungewöhnlich großen Anzahl von Gläubigern nach Ermessen des Gerichts die besondere Zustellung an die Gläubiger unterbleiben, wenn der wesentliche Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks öffentlich bekannt gemacht wird. Diese Anordnung ist aber unabhängig von den in Abs 2 leg cit normierten Rechtsfolgen.Die Rechtsmittelwerberin stellt nicht in Abrede, dass nach ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 174, Absatz 2, KO die Rechtsmittelfrist bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung in Lauf gesetzt wird (RIS-Justiz RS0065237; RS0110969; 8 Ob 121/01d; 8 Ob 139/01a; 8 Ob 66/07z), vermeint aber, dass die Anwendbarkeit des Paragraph 174, KO fraglich sei, weil Voraussetzung der „öffentlichen Bekanntmachung" eine ungewöhnlich große Anzahl von Gläubigern sei. Diese Auffassung steht nicht mit dem Gesetzestext in Einklang. Gemäß Paragraph 174, Absatz 2, KO treten die Folgen der Zustellung dann, wenn neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist, auch wenn die Zustellung unterblieben ist, schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein. Nach Absatz 3, leg cit kann im Konkurs von Unternehmern mit einer ungewöhnlich großen Anzahl von Gläubigern nach Ermessen des Gerichts die besondere Zustellung an die Gläubiger unterbleiben, wenn der wesentliche Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks öffentlich bekannt gemacht wird. Diese Anordnung ist aber unabhängig von den in Absatz 2, leg cit normierten Rechtsfolgen.
Auch mit ihrer Auffassung, dass § 174 KO gegen Art 6 Abs 1 EMRK verstoße, zeigt die Rechtsmittelwerberin angesichts der zitierten ständigen Rechtsprechung keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 8 Ob 231/98y ausdrücklich ausgesprochen, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 174 KO nicht bestehen.Auch mit ihrer Auffassung, dass Paragraph 174, KO gegen Artikel 6, Absatz eins, EMRK verstoße, zeigt die Rechtsmittelwerberin angesichts der zitierten ständigen Rechtsprechung keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 8 Ob 231/98y ausdrücklich ausgesprochen, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen Paragraph 174, KO nicht bestehen.