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Entscheidung 8 Ob 56/08f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob56/08f

Entscheidungsdatum

28.04.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Alfred H*****, vertreten durch Dr. Gudrun Petsch-Lindmayr, Rechtsanwältin in Kapfenberg, wegen Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gläubigerin W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Edwin Morent, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 23. Jänner 2008, GZ 4 R 347/07i-8, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 576, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 10. 9. 2007, der durch Aufnahme in die Insolvenzdatei am 13. 8. 2007 bekannt gemacht wurde, eröffnete das Erstgericht das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Gemeinschuldners. Den dagegen von der Gläubigerin am 31. 8. 2007 erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht mit der Begründung als verspätet zurück, dass nach ständiger Rechtsprechung die Folgen der Zustellung an alle Beteiligten bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung eintreten (Paragraph 174, Absatz 2, KO).

Die Rechtsmittelwerberin stellt nicht in Abrede, dass nach ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 174, Absatz 2, KO die Rechtsmittelfrist bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung in Lauf gesetzt wird (RIS-Justiz RS0065237; RS0110969; 8 Ob 121/01d; 8 Ob 139/01a; 8 Ob 66/07z), vermeint aber, dass die Anwendbarkeit des Paragraph 174, KO fraglich sei, weil Voraussetzung der „öffentlichen Bekanntmachung" eine ungewöhnlich große Anzahl von Gläubigern sei. Diese Auffassung steht nicht mit dem Gesetzestext in Einklang. Gemäß Paragraph 174, Absatz 2, KO treten die Folgen der Zustellung dann, wenn neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist, auch wenn die Zustellung unterblieben ist, schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein. Nach Absatz 3, leg cit kann im Konkurs von Unternehmern mit einer ungewöhnlich großen Anzahl von Gläubigern nach Ermessen des Gerichts die besondere Zustellung an die Gläubiger unterbleiben, wenn der wesentliche Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks öffentlich bekannt gemacht wird. Diese Anordnung ist aber unabhängig von den in Absatz 2, leg cit normierten Rechtsfolgen.

Auch mit ihrer Auffassung, dass Paragraph 174, KO gegen Artikel 6, Absatz eins, EMRK verstoße, zeigt die Rechtsmittelwerberin angesichts der zitierten ständigen Rechtsprechung keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 8 Ob 231/98y ausdrücklich ausgesprochen, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen Paragraph 174, KO nicht bestehen.

Anmerkung

E87320 8Ob56.08f

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ZIK 2008/296 S 177 - ZIK 2008,177 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00056.08F.0428.000

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009

Dokumentnummer

JJT_20080428_OGH0002_0080OB00056_08F0000_000

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