1. Relevante Verfahrensmängel, die sich auf die Entscheidung hätten auswirken können, vermag der Kläger - wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat - in der außerordentlichen Revision nicht aufzuzeigen.
2.1 Das Erstgericht ging davon aus, dass die Berücksichtigung eines Vorempfangs nur bei einer Verletzung des Pflichtteils, nicht aber bei einer Verkürzung der gesetzlichen Erbquote in Betracht komme.
Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, dass der Vorempfang auch bei der Erbquote berücksichtigt werden könne, darauf im Rahmen der Erbteilung bedacht zu nehmen und gegebenenfalls auch ein Ausgleichsbetrag festzusetzen sei. Diese Vorgangsweise bleibe ein Anwendungsfall der Realteilung und damit der notwendigen Streitgenossenschaft (vgl Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann3, § 830 ABGB Rz 17; auch Bittner/Hawel in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 § 793 Rz 1). Im Teilungsprozess bildeten die Miteigentümer nämlich eine einheitliche Streitgenossenschaft, weshalb sämtliche übrigen Miteigentümer als Beklagte am Verfahren beteiligt sein müssten (vgl RIS-Justiz RS0013245). Diese Voraussetzung sei nicht gegeben, weil die Klage gegen die Witwe des Erblassers unter Anspruchsverzicht zurückgezogen worden sei.Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, dass der Vorempfang auch bei der Erbquote berücksichtigt werden könne, darauf im Rahmen der Erbteilung bedacht zu nehmen und gegebenenfalls auch ein Ausgleichsbetrag festzusetzen sei. Diese Vorgangsweise bleibe ein Anwendungsfall der Realteilung und damit der notwendigen Streitgenossenschaft vergleiche Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann3, Paragraph 830, ABGB Rz 17; auch Bittner/Hawel in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 Paragraph 793, Rz 1). Im Teilungsprozess bildeten die Miteigentümer nämlich eine einheitliche Streitgenossenschaft, weshalb sämtliche übrigen Miteigentümer als Beklagte am Verfahren beteiligt sein müssten vergleiche RIS-Justiz RS0013245). Diese Voraussetzung sei nicht gegeben, weil die Klage gegen die Witwe des Erblassers unter Anspruchsverzicht zurückgezogen worden sei.
2.2 Der Kläger vertritt in der außerordentlichen Revision den Standpunkt, dass die Ansprüche auf Erbteilung einerseits und auf Abgeltung des Vorempfangs andererseits zu trennen seien, sowie dass der Anspruch auf Abgeltung des Vorempfangs schlüssig und berechtigt sei, weshalb diesem Anspruch mit Teilurteil hätte stattgegeben werden müssen.
Diese Argumentation setzt sich mit der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auseinander, obwohl der Kläger entsprechend der Ansicht des Berufungsgerichts eine Erbteilungsklage (auf Aufhebung der Erbengemeinschaft) erhoben hat. Auch sonst begründet der Kläger nicht, auf welche Weise sich ein selbstständiger Anspruch auf Abgeltung des Vorempfangs im Begehren niederschlagen und aufgrund welcher Rechtsgrundlage ein derartiger Anspruch zustehen soll.
2.3 Auf das Eventualbegehren geht der Kläger in der außerordentlichen Revision ebenfalls nicht näher ein. Dieses wurde für den Fall der Abweisung des auf den Vorempfang gestützten Urteilsbegehrens erhoben und auf den „Schenkungspflichtteil“ bezogen. Dazu hat schon das Erstgericht ausgeführt, dass der Kläger nicht die Verletzung seines Pflichtteils, sondern die Verkürzung seiner gesetzlichen Erbquoten geltend mache.
Insgesamt vermag der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.Insgesamt vermag der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.