Gemäß § 384 Abs 3 UGB haftet der Kommissionär dem Kommittenten für die Erfüllung des Geschäfts, wenn er ihm nicht zugleich mit der Anzeige von der Ausführung der Kommission den Dritten namhaft macht, mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat.Gemäß Paragraph 384, Absatz 3, UGB haftet der Kommissionär dem Kommittenten für die Erfüllung des Geschäfts, wenn er ihm nicht zugleich mit der Anzeige von der Ausführung der Kommission den Dritten namhaft macht, mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat.
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte, der ein Gemälde zur Versteigerung übernommen hatte, dem Kläger nach den Feststellungen wahrheitsgemäß mitgeteilt, dass das Bild keinen Käufer gefunden hat. Da eine Anzeige- und Rechnungslegungspflicht des Kommissionärs begrifflich erst dann entstehen kann, wenn es tatsächlich zu einem Geschäftsabschluss mit einem Dritten gekommen ist, argumentieren die auf § 384 Abs 3 UGB gestützten Ausführungen des Revisionswerbers am festgestellten Sachverhalt vorbei.Im vorliegenden Fall hat der Beklagte, der ein Gemälde zur Versteigerung übernommen hatte, dem Kläger nach den Feststellungen wahrheitsgemäß mitgeteilt, dass das Bild keinen Käufer gefunden hat. Da eine Anzeige- und Rechnungslegungspflicht des Kommissionärs begrifflich erst dann entstehen kann, wenn es tatsächlich zu einem Geschäftsabschluss mit einem Dritten gekommen ist, argumentieren die auf Paragraph 384, Absatz 3, UGB gestützten Ausführungen des Revisionswerbers am festgestellten Sachverhalt vorbei.
Ob es dem Beklagten, wie der Kläger meint, rein theoretisch möglich gewesen wäre, hinter seinem Rücken eigennützige Manipulationen vorzunehmen (die tatsächlich nicht stattgefunden haben) ist für die Beurteilung des Klagsanspruchs ebenso ohne Relevanz wie die Frage, ob die Erteilung von Scheinzuschlägen im Kunsthandel als branchenüblich gelten kann oder ob es sich dabei, wie der Revisionswerber meint, um eine sittenwidrige Praxis handelt.
Selbst eine Bejahung dieser Fragen im Sinne des Revisionswerbers könnte nichts daran ändern, dass kein Ausführungsgeschäft mit einem Dritten zustandegekommen ist, für dessen Erfüllung der Beklagte nach § 384 Abs 3 UGB haften könnte. Das Begehren auf Erfüllung eines Geschäfts, auf dessen Sittenwidrigkeit sich der Kläger gleichzeitig beruft, ist rechtlich unschlüssig.Selbst eine Bejahung dieser Fragen im Sinne des Revisionswerbers könnte nichts daran ändern, dass kein Ausführungsgeschäft mit einem Dritten zustandegekommen ist, für dessen Erfüllung der Beklagte nach Paragraph 384, Absatz 3, UGB haften könnte. Das Begehren auf Erfüllung eines Geschäfts, auf dessen Sittenwidrigkeit sich der Kläger gleichzeitig beruft, ist rechtlich unschlüssig.
Die Revision zeigt damit keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.Die Revision zeigt damit keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.