Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin R* OG *, vertreten durch Dr. Gottfried Thiery, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 25. Februar 2025, GZ 3 R 23/25i-718, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 252 IO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies von der Schuldnerin gestellte Anträge des Inhalts,
1. der Masseverwalter Dr. Axel Reckenzaun möge sich ohne jede Verzögerung mit der H* GmbH ins Einvernehmen bezüglich der Meistbotsverteilungen der gerichtlichen Versteigerung der Liegenschaftsanteile *, setzen, da dies einvernehmlich umgehend erfolgen könne, und
2. dem Masseverwalter möge aufgetragen werden,
a. sich sämtlicher Verwertungen des Massevermögens zu enthalten, da kein aktueller Finanzbedarf bestehe,
b. keinen, wie auch immer gearteten Vergleich zu schließen und
c. mit sämtlichen Verwertungsmaßnahmen innezuhalten,
ab.
[2] Das Rekursgericht wies den gegen diese Spruchpunkte des erstgerichtlichen Beschlusses gerichteten Rekurs mit der wesentlichen Begründung zurück, insoweit bestehe Unanfechtbarkeit nach § 84 Abs 3 IO. [2] Das Rekursgericht wies den gegen diese Spruchpunkte des erstgerichtlichen Beschlusses gerichteten Rekurs mit der wesentlichen Begründung zurück, insoweit bestehe Unanfechtbarkeit nach Paragraph 84, Absatz 3, IO.
[3] Gegen diese Entscheidung richtet sich der von der Schuldnerin erhobene außerordentliche Revisionsrekurs.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig. [4] Der Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[5] Nach ständiger Rechtsprechung ist das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz auf Zurückweisung eines Rekurses ein Revisionsrekurs iSd § 528 ZPO, der nur unter dessen Voraussetzungen anfechtbar ist (RS0044501 [T18]). Die Anfechtbarkeit eines solchen Beschlusses setzt damit jedenfalls auch das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage voraus (§ 528 Abs 1 ZPO; RS0044501 [T4]). [5] Nach ständiger Rechtsprechung ist das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz auf Zurückweisung eines Rekurses ein Revisionsrekurs iSd Paragraph 528, ZPO, der nur unter dessen Voraussetzungen anfechtbar ist (RS0044501 [T18]). Die Anfechtbarkeit eines solchen Beschlusses setzt damit jedenfalls auch das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage voraus (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO; RS0044501 [T4]).
[6] Für eine in Beschlussform ergehende Weisung des Insolvenzgerichts an den Insolvenzverwalter nach § 84 Abs 1 IO gilt nach ständiger Rechtsprechung der Rechtsmittelausschluss des § 84 Abs 3 Satz 2 IO (vgl RS0124961; RS0065165). Der Rechtsmittelausschluss gilt auch für den Fall, dass der – als Beschwerde iSd § 84 Abs 3 IO zu wertende – Antrag, dem Insolvenzverwalter eine Weisung zu erteilen, abgewiesen wird (8 Ob 80/21d [Rz 15]; RS0065208 [T4] ua). [6] Für eine in Beschlussform ergehende Weisung des Insolvenzgerichts an den Insolvenzverwalter nach Paragraph 84, Absatz eins, IO gilt nach ständiger Rechtsprechung der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 84, Absatz 3, Satz 2 IO vergleiche RS0124961; RS0065165). Der Rechtsmittelausschluss gilt auch für den Fall, dass der – als Beschwerde iSd Paragraph 84, Absatz 3, IO zu wertende – Antrag, dem Insolvenzverwalter eine Weisung zu erteilen, abgewiesen wird (8 Ob 80/21d [Rz 15]; RS0065208 [T4] ua).
[7] Die Beurteilung des Rekursgerichts, der Rekurs sei nach § 84 Abs 3 IO unzulässig, ist daher nicht zu beanstanden. Der Revisionsrekurs ist mangels einer Rechtsfrage von der in § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 252 IO) geforderten Qualität zurückzuweisen. [7] Die Beurteilung des Rekursgerichts, der Rekurs sei nach Paragraph 84, Absatz 3, IO unzulässig, ist daher nicht zu beanstanden. Der Revisionsrekurs ist mangels einer Rechtsfrage von der in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO) geforderten Qualität zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00056.25F.0328.000
Dokumentnummer
JJT_20250328_OGH0002_0080OB00056_25F0000_000