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Entscheidung 8 Ob 56/25f×

Entscheidung 8 Ob 56/25f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Insolvenzrecht

Geschäftszahl

8Ob56/25f

Entscheidungsdatum

28.03.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin R* OG *, vertreten durch Dr. Gottfried Thiery, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 25. Februar 2025, GZ 3 R 23/25i-718, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Das Erstgericht wies von der Schuldnerin gestellte Anträge des Inhalts,

1. der Masseverwalter Dr. Axel Reckenzaun möge sich ohne jede Verzögerung mit der H* GmbH ins Einvernehmen bezüglich der Meistbotsverteilungen der gerichtlichen Versteigerung der Liegenschaftsanteile *, setzen, da dies einvernehmlich umgehend erfolgen könne, und

2. dem Masseverwalter möge aufgetragen werden,

a. sich sämtlicher Verwertungen des Massevermögens zu enthalten, da kein aktueller Finanzbedarf bestehe,

b. keinen, wie auch immer gearteten Vergleich zu schließen und

c. mit sämtlichen Verwertungsmaßnahmen innezuhalten,

ab.

[2] Das Rekursgericht wies den gegen diese Spruchpunkte des erstgerichtlichen Beschlusses gerichteten Rekurs mit der wesentlichen Begründung zurück, insoweit bestehe Unanfechtbarkeit nach Paragraph 84, Absatz 3, IO.

[3]           Gegen diese Entscheidung richtet sich der von der Schuldnerin erhobene außerordentliche Revisionsrekurs.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.

[5] Nach ständiger Rechtsprechung ist das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz auf Zurückweisung eines Rekurses ein Revisionsrekurs iSd Paragraph 528, ZPO, der nur unter dessen Voraussetzungen anfechtbar ist (RS0044501 [T18]). Die Anfechtbarkeit eines solchen Beschlusses setzt damit jedenfalls auch das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage voraus (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO; RS0044501 [T4]).

[6] Für eine in Beschlussform ergehende Weisung des Insolvenzgerichts an den Insolvenzverwalter nach Paragraph 84, Absatz eins, IO gilt nach ständiger Rechtsprechung der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 84, Absatz 3, Satz 2 IO vergleiche RS0124961; RS0065165). Der Rechtsmittelausschluss gilt auch für den Fall, dass der – als Beschwerde iSd Paragraph 84, Absatz 3, IO zu wertende – Antrag, dem Insolvenzverwalter eine Weisung zu erteilen, abgewiesen wird (8 Ob 80/21d [Rz 15]; RS0065208 [T4] ua).

[7] Die Beurteilung des Rekursgerichts, der Rekurs sei nach Paragraph 84, Absatz 3, IO unzulässig, ist daher nicht zu beanstanden. Der Revisionsrekurs ist mangels einer Rechtsfrage von der in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO) geforderten Qualität zurückzuweisen.

Textnummer

E144116

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00056.25F.0328.000

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Dokumentnummer

JJT_20250328_OGH0002_0080OB00056_25F0000_000