Aus der Begründung:
Zunächst war die Frage zu prüfen, ob der Rekurs der Nebenintervenientin überhaupt zulässig ist.
An sich ist ein Rekurs gegen die Versagung der Anordnung einer Tagsatzung zulässig (arg. e contrario § 130 (2) ZPO., Pollak, Österreichisches Zivilprozeßrecht[2], I. Band, § 90 III d, nach Anm. 34, S. 434). Die Nebenintervenientin, die den Rekurs eingebracht hat, ist Untermieter der beklagten Partei. Als solche hat sie die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten nach § 20 ZPO. und wird prozessual als Partei behandelt, ist aber materiellrechtlich nicht Partei (Fasching, Komm. zu den ZP.- Gesetzen, II. Band, zu § 20 ZPO., Anm. 6, S. 231). Daher kann sie keine materiellrechtlichen Verfügungen über den Streitgegenstand treffen. Der Hauptmieter kann vielmehr über seine Mietrechte auch zum Nachteil des Untermieters verfügen (Jud. 31 neu, Fasching a. a. O., Anm. 3, S. 229). Wenn der streitgenössische Nebenintervenient auch in der Stellung prozessualer Anträge im allgemeinen nicht beschränkt ist, bringt es die Sonderstellung des Untermieters mit sich, daß er den Eintritt des Ruhens auf Grund einer Parteivereinbarung über den Streitgegenstand nicht verhindern kann, dies auch dann nicht, wenn er der Vereinbarung nicht zugezogen wurde, weil er auf eine solche Zuziehung keinen Anspruch hat (Fasching a. a. O., Anm. 6, 2. Abs., S. 231). Ein solcher Nebenintervenient ist daher auch nicht berechtigt, einen Beschluß, der vom Gericht als Folge des vereinbarten Ruhens gefaßt wird, zu bekämpfen.An sich ist ein Rekurs gegen die Versagung der Anordnung einer Tagsatzung zulässig (arg. e contrario Paragraph 130, (2) ZPO., Pollak, Österreichisches Zivilprozeßrecht[2], römisch eins. Band, Paragraph 90, römisch drei d, nach Anmerkung 34, S. 434). Die Nebenintervenientin, die den Rekurs eingebracht hat, ist Untermieter der beklagten Partei. Als solche hat sie die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten nach Paragraph 20, ZPO. und wird prozessual als Partei behandelt, ist aber materiellrechtlich nicht Partei (Fasching, Komm. zu den ZP.- Gesetzen, römisch zwei. Band, zu Paragraph 20, ZPO., Anmerkung 6, S. 231). Daher kann sie keine materiellrechtlichen Verfügungen über den Streitgegenstand treffen. Der Hauptmieter kann vielmehr über seine Mietrechte auch zum Nachteil des Untermieters verfügen (Jud. 31 neu, Fasching a. a. O., Anmerkung 3, S. 229). Wenn der streitgenössische Nebenintervenient auch in der Stellung prozessualer Anträge im allgemeinen nicht beschränkt ist, bringt es die Sonderstellung des Untermieters mit sich, daß er den Eintritt des Ruhens auf Grund einer Parteivereinbarung über den Streitgegenstand nicht verhindern kann, dies auch dann nicht, wenn er der Vereinbarung nicht zugezogen wurde, weil er auf eine solche Zuziehung keinen Anspruch hat (Fasching a. a. O., Anmerkung 6, 2. Abs., S. 231). Ein solcher Nebenintervenient ist daher auch nicht berechtigt, einen Beschluß, der vom Gericht als Folge des vereinbarten Ruhens gefaßt wird, zu bekämpfen.
Die Rekurswerberin meint nun, die Parteien hätten das Ruhen des Verfahrens nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht gültig vereinbaren können, die Vereinbarung sei daher wirkungslos. Sie stützt sich dabei darauf, daß nach § 169 ZPO. das Ruhen des Verfahrens so lange dauere, bis von einer der Parteien die Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung oder, wenn das Verfahren während des Laufes einer Frist zur Vornahme einer Prozeßhandlung eingestellt wurde, die neuerliche Bestimmung einer Frist für diese Prozeßhandlung beantragt wird. Daraus, daß einer der hier genannten Fälle der Fortsetzung des Verfahrens nicht in Betracht kommt, schließt die Rekurswerberin, daß das Ruhen nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht gültig vereinbart werden konnte.Die Rekurswerberin meint nun, die Parteien hätten das Ruhen des Verfahrens nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht gültig vereinbaren können, die Vereinbarung sei daher wirkungslos. Sie stützt sich dabei darauf, daß nach Paragraph 169, ZPO. das Ruhen des Verfahrens so lange dauere, bis von einer der Parteien die Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung oder, wenn das Verfahren während des Laufes einer Frist zur Vornahme einer Prozeßhandlung eingestellt wurde, die neuerliche Bestimmung einer Frist für diese Prozeßhandlung beantragt wird. Daraus, daß einer der hier genannten Fälle der Fortsetzung des Verfahrens nicht in Betracht kommt, schließt die Rekurswerberin, daß das Ruhen nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht gültig vereinbart werden konnte.
Nach der in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vertretenen, im Gegenstandsfall aufrechterhaltenen Rechtsansicht kann in der Rechtsmittelinstanz Ruhen des Verfahrens nicht eintreten (ZBl. 1926 Nr. 306, SZ. XXI 8). Wollte man nun der nach Schluß der mündlichen Verhandlung getroffenen Vereinbarung des Ruhens Rechtswirksamkeit zuerkennen, käme dies auf ein Ruhen des Berufungsverfahrens hinaus; denn der Oberste Gerichtshof billigt die in der Lehre vertretene Ansicht, daß auch während des Ruhens des Verfahrens Rechtsmittelfristen - auch eine Unterbrechung wäre auf den Beginn solcher Fristen nach § 163 (1) ZPO. ohne Einfluß - beginnen und ablaufen (Fasching a. a. O., II. Band, zu § 168 ZPO., Anm. 4, S. 807, und Pollak, Österreichisches Zivilprozeßrecht[2] § 91 III b, S. 445), sonach trotz Ruhens das Urteil gemäß §§ 168, 163Nach der in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vertretenen, im Gegenstandsfall aufrechterhaltenen Rechtsansicht kann in der Rechtsmittelinstanz Ruhen des Verfahrens nicht eintreten (ZBl. 1926 Nr. 306, SZ. römisch 21 8). Wollte man nun der nach Schluß der mündlichen Verhandlung getroffenen Vereinbarung des Ruhens Rechtswirksamkeit zuerkennen, käme dies auf ein Ruhen des Berufungsverfahrens hinaus; denn der Oberste Gerichtshof billigt die in der Lehre vertretene Ansicht, daß auch während des Ruhens des Verfahrens Rechtsmittelfristen - auch eine Unterbrechung wäre auf den Beginn solcher Fristen nach Paragraph 163, (1) ZPO. ohne Einfluß - beginnen und ablaufen (Fasching a. a. O., römisch zwei. Band, zu Paragraph 168, ZPO., Anmerkung 4, S. 807, und Pollak, Österreichisches Zivilprozeßrecht[2] Paragraph 91, römisch drei b, S. 445), sonach trotz Ruhens das Urteil gemäß Paragraphen 168, 163
(3) ZPO. zugestellt und über ein eingebrachtes Rechtsmittel auch entschieden werden muß, wobei noch darauf hinzuweisen ist, daß gemäß § 491 ZPO. auch das Ausbleiben beider Parteien von der Berufungsverhandlung der Entscheidung über die Berufung nicht im Wege steht.(3) ZPO. zugestellt und über ein eingebrachtes Rechtsmittel auch entschieden werden muß, wobei noch darauf hinzuweisen ist, daß gemäß Paragraph 491, ZPO. auch das Ausbleiben beider Parteien von der Berufungsverhandlung der Entscheidung über die Berufung nicht im Wege steht.
Geht man aber von diesen Erwägungen aus, gelangt man zu dem Ergebnis, daß die Parteien nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz das Ruhen des Verfahrens nicht gültig vereinbaren konnten. Damit ist im vorliegenden Falle die Legitimation der Nebenintervenientin zur Anfechtung des Beschlusses des Berufungsgerichtes über die Abberaumung der mündlichen Berufungsverhandlung und die Berechtigung dieses Rekurses gegeben.
Es war daher dem Rekurs Folge zu geben.