Entscheidungsgründe:
Der Erstkläger erlitt am 9. Juni 1979 als Mitfahrer auf dem Soziussitz eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorrades schwere Verletzungen.
Der Zweitkläger als Zessionar des Erstklägers begehrte von der Beklagten eine Schadenersatzleistung von 412.358,30 S s.A. Der Anspruch des Erstklägers ist nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und wandte nach Ruhen und Fortsetzung des Verfahrens Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens ein. Der Fortsetzungsantrag nach dem am 16. Juni 1984 eingetretenen Ruhen des Verfahrens sei erst am 4.Jänner 1985 gestellt worden.
Der Zweitkläger begegnete dem Verjährungseinwand mit der Begründung, daß er die Absicht gehabt habe, ein Privatgutachten zum Unfallshergang einzuholen, um ein Verschulden der Gegenseite nachweisen zu können. Die Erstattung des Gutachtens habe sich aus Gründen, die in der Person des Sachverständigen gelegen waren, verzögert.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es nahm folgenden - zusammengefaßt dargestellten - Sachverhalt als erwiesen an:
Der Erstkläger ersuchte am 9.Juni 1979 Gerhard S***, ihm sein Motorrad für eine Probefahrt zu borgen. Gerhard S*** lehnte dies ab, nahm den Erstkläger jedoch als Beifahrer mit. Das von S*** gelenkte Motorrad stürzte bei der Fahrt infolge eines Reifendefektes und kollidierte mit der Leitschiene. Franz S*** als Lenker und der Erstkläger als Beifahrer auf dem Soziussitz wurden schwer verletzt; die Verletzungen des Erstklägers führten zur Amputation seines linken Unterschenkels.
Franz S*** wurde vorerst mit der Strafverfügung vom 12.Juli 1979, GZ 7 U 780/79 des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan wegen § 88 Abs 4 StGB zu einer Geldstrafe von 4.200 S verurteilt. Auf seinen Antrag wurde das Verfahren mit dem Beschluß vom 21.September 1983 wieder aufgenommen und die Strafverfügung aufgehoben. Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan vom 27.Oktober 1983 wurde S*** rechtskräftig gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Franz S*** wurde vorerst mit der Strafverfügung vom 12.Juli 1979, GZ 7 U 780/79 des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan wegen Paragraph 88, Absatz 4, StGB zu einer Geldstrafe von 4.200 S verurteilt. Auf seinen Antrag wurde das Verfahren mit dem Beschluß vom 21.September 1983 wieder aufgenommen und die Strafverfügung aufgehoben. Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan vom 27.Oktober 1983 wurde S*** rechtskräftig gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Die vom Erstgericht nach mehr als dreijähriger Verfahrensdauer für den 16.Juni 1984 anberaumte Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung wurde von beiden Parteien nicht besucht, so daß Ruhen des Verfahrens eintrat. Der Antrag der klagenden Parteien auf Fortsetzung des Verfahrens (ON 51) langte am 4.Jänner 1985 beim Erstgericht ein.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, daß das Klagebegehren verjährt sei, weil die Unterbrechungswirkung des § 1497 ABGB durch nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens und die von der beklagten Partei erhobene Verjährungseinwendung beseitigt wurde.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, daß das Klagebegehren verjährt sei, weil die Unterbrechungswirkung des Paragraph 1497, ABGB durch nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens und die von der beklagten Partei erhobene Verjährungseinwendung beseitigt wurde.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Zweitklägers nicht Folge, sondern bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Das Gericht zweiter Instanz führte aus:
Bei Prüfung der Umstände des konkreten Falles stelle sich das Verhalten des Zweitklägers zum Zeitpunkt des Eintrittes des Ruhens des Verfahrens und während der Dauer desselben wie folgt dar: Die Kläger hätten ihr Begehren zunächst auf das Alleinverschulden des Gerhard S*** an dem Unfall vom 9.Juni 1979 gestützt. Bei Klagseinbringung sei davon auszugehen gewesen, daß Gerhard S*** wegen dieses Vorfalles mit der Strafverfügung des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan vom 12.Juli 1979 wegen § 88 Abs 4Bei Prüfung der Umstände des konkreten Falles stelle sich das Verhalten des Zweitklägers zum Zeitpunkt des Eintrittes des Ruhens des Verfahrens und während der Dauer desselben wie folgt dar: Die Kläger hätten ihr Begehren zunächst auf das Alleinverschulden des Gerhard S*** an dem Unfall vom 9.Juni 1979 gestützt. Bei Klagseinbringung sei davon auszugehen gewesen, daß Gerhard S*** wegen dieses Vorfalles mit der Strafverfügung des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan vom 12.Juli 1979 wegen Paragraph 88, Absatz 4
StGB verurteilt worden war. Mit dem Urteil desselben Gerichtes vom 27. Oktober 1983 sei S*** jedoch rechtskräftig gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen worden; dies habe der Beklagtenvertreter in der mündlichen Streitverhandlung vom 22.Februar 1984 vor dem Erstgericht vorgebracht. Die darauf folgende für den 19.Juni 1984 anberaumte mündliche Streitverhandlung sei von beiden Streitteilen unbesucht geblieben; erstmals in ihrem am 4.Jänner 1985 eingebrachten Fortsetzungsantrag hätte sich der Zweitkläger auch auf die Bestimmungen des EKHG gestützt. Als einzige Begründung für die Tatsache und das zeitliche Ausmaß des eingetretenen Ruhens des Verfahrens sei die Absicht, ein Privatgutachten zum Beweis für das Alleinverschulden des Gerhard S*** einzuholen, angeführt worden; daß diese Motivation weder der Beklagten noch dem Gericht mitgeteilt wurde, sei unbestritten geblieben.StGB verurteilt worden war. Mit dem Urteil desselben Gerichtes vom 27. Oktober 1983 sei S*** jedoch rechtskräftig gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen worden; dies habe der Beklagtenvertreter in der mündlichen Streitverhandlung vom 22.Februar 1984 vor dem Erstgericht vorgebracht. Die darauf folgende für den 19.Juni 1984 anberaumte mündliche Streitverhandlung sei von beiden Streitteilen unbesucht geblieben; erstmals in ihrem am 4.Jänner 1985 eingebrachten Fortsetzungsantrag hätte sich der Zweitkläger auch auf die Bestimmungen des EKHG gestützt. Als einzige Begründung für die Tatsache und das zeitliche Ausmaß des eingetretenen Ruhens des Verfahrens sei die Absicht, ein Privatgutachten zum Beweis für das Alleinverschulden des Gerhard S*** einzuholen, angeführt worden; daß diese Motivation weder der Beklagten noch dem Gericht mitgeteilt wurde, sei unbestritten geblieben.
Eine ungewöhnliche Untätigkeit des Klägers, die nach ständiger Rechtsprechung Voraussetzung der nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahrens im Sinne des § 1497 ABGB ist, sei in jenem seinem Verhalten zu erblicken, das den Schluß auf sein mangelndes Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens im Sinne des § 863 ABGB zuläßt. Nur unter diesem Gesichtspunkt sei auch die Dauer der Untätigkeit des Klägers von Bedeutung. Es komme vor allem darauf an, ob der Kläger aus triftigen Gründen, die im Verhältnis zwischen den Prozeßparteien lagen, mit der Verfolgung seiner Ansprüche zuwartete. Soferne ein Kläger nach mehr als dreijähriger Verfahrensdauer und bei Stützung der Ansprüche aus einem Unfall auf das Alleinverschulden seines Gegners nach strafgerichtlichem Freispruch des letzteren die nächste auf das Bekanntwerden dieses Freispruches folgende Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung unbesucht und nach Ablauf der Ruhensfrist weitere dreieinhalb Monate bis zum Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens verstreichen läßt, ohne bis zu diesem Zeitpunkt der Beklagten auch nur einen Hinweis auf die Gründe für seine Untätigkeit zu geben, lasse dies den berechtigten Schluß auf mangelndes Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens im Sinne des § 863 ABGB zu. Da der Zweitkläger keinerlei Angaben über die Gründe seines Untätigseins machte, bedürfe es keiner weiteren Befassung mit der Frage, ob eine solche Mitteilung überhaupt geeignet gewesen wäre, die prozessuale Untätigkeit der Kläger zu rechtfertigen. Nach ständiger Judikatur müsse der Grund für die Unterlassung der Betreibung des Rechtsstreites immer im Verhältnis zwischen den Parteien liegen. Beweisschwierigkeiten, die wie hier nur im Bereich des Zweitklägers liegen, könnten daher eine prozessuale Untätigkeit nicht rechtfertigen, wie überhaupt die Sammlung von Beweismaterial eine Verlängerung der Verjährungsfrist nicht bewirken könne. Die Auffassung, daß eine lange Prozeßdauer auch eine längere Untätigkeit rechtfertigen könnte, sei abzulehnen. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Zweitklägers aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde. Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.Eine ungewöhnliche Untätigkeit des Klägers, die nach ständiger Rechtsprechung Voraussetzung der nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahrens im Sinne des Paragraph 1497, ABGB ist, sei in jenem seinem Verhalten zu erblicken, das den Schluß auf sein mangelndes Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens im Sinne des Paragraph 863, ABGB zuläßt. Nur unter diesem Gesichtspunkt sei auch die Dauer der Untätigkeit des Klägers von Bedeutung. Es komme vor allem darauf an, ob der Kläger aus triftigen Gründen, die im Verhältnis zwischen den Prozeßparteien lagen, mit der Verfolgung seiner Ansprüche zuwartete. Soferne ein Kläger nach mehr als dreijähriger Verfahrensdauer und bei Stützung der Ansprüche aus einem Unfall auf das Alleinverschulden seines Gegners nach strafgerichtlichem Freispruch des letzteren die nächste auf das Bekanntwerden dieses Freispruches folgende Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung unbesucht und nach Ablauf der Ruhensfrist weitere dreieinhalb Monate bis zum Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens verstreichen läßt, ohne bis zu diesem Zeitpunkt der Beklagten auch nur einen Hinweis auf die Gründe für seine Untätigkeit zu geben, lasse dies den berechtigten Schluß auf mangelndes Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens im Sinne des Paragraph 863, ABGB zu. Da der Zweitkläger keinerlei Angaben über die Gründe seines Untätigseins machte, bedürfe es keiner weiteren Befassung mit der Frage, ob eine solche Mitteilung überhaupt geeignet gewesen wäre, die prozessuale Untätigkeit der Kläger zu rechtfertigen. Nach ständiger Judikatur müsse der Grund für die Unterlassung der Betreibung des Rechtsstreites immer im Verhältnis zwischen den Parteien liegen. Beweisschwierigkeiten, die wie hier nur im Bereich des Zweitklägers liegen, könnten daher eine prozessuale Untätigkeit nicht rechtfertigen, wie überhaupt die Sammlung von Beweismaterial eine Verlängerung der Verjährungsfrist nicht bewirken könne. Die Auffassung, daß eine lange Prozeßdauer auch eine längere Untätigkeit rechtfertigen könnte, sei abzulehnen. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Zweitklägers aus dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde. Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.