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Entscheidung 8 Ob 560/84×

Entscheidung 8 Ob 560/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob560/84

Entscheidungsdatum

06.09.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Pflegschaftssache der mj M*****, geboren am *****, und R*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses des J*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. März 1984, GZ 44 R 3133/84-106, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 16. Februar 1984, GZ 1 P 25/78 und 1 P 487/78-102, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht verpflichtete den Vater der Minderjährigen in Ergänzung früherer Unterhaltsverpflichtungen von monatlich je 1.400 S ab 19. 8. 1973 zu einem zusätzlichen Unterhaltsbeitrag von je 100 S, insgesamt also zu monatlich 1.500 S und wies den Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters ab.

Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluss. Es war der Auffassung, dass dem Vater der Minderjährigen als Taxilenker bei gehöriger Anspannung seiner Kräfte die festgesetzte Unterhaltsleistung finanziell ohne weiteres zumutbar sei.

In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs vertrat der Vater der Minderjährigen den gegenteiligen Standpunkt. Darauf kann jedoch nicht eingegangen werden, weil gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche Rekurse schlechthin, also auch ein außerordentlicher Rekurs nach Paragraph 16, AußStrG, den das vorliegende Rechtsmittel darstellt, unzulässig sind (EFSlg 30.540; EFSlg 42.321 uza).

Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG zurückzuweisen.

Textnummer

E123326

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00560.840.0906.000

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Dokumentnummer

JJT_19840906_OGH0002_0080OB00560_8400000_000

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