Die Revision ist zwar zulässig; sie ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Der Beklagte verneint einen Anspruch nach § 1042 ABGB, weil das Klagebegehren auch aus dem Vertragsverhältnis abgeleitet werden könne. Liege ein Schuldverhältnis vor, sei das Klagebegehren hierauf zu stützen, wobei grundsätzlich alle Möglichkeiten nach den Vertragsregeln (Leistungsstörungen, Schadenersatz) ausgenützt werden müßten. Im zweipersonalen Verhältnis sei § 1042 ABGB nicht anwendbar, da hiemit Vertragsregeln umgangen werden könnten, wenn der Gläubiger durch "Ersatzvornahme" seinen Schuldner in die Regreßschuld des § 1042 ABGB drängen könne. Bestehe bereits vor dem Aufwand ein vertraglicher Anspruch des Berechtigten und bestehe dieser - gleichgültig in welcher Art und Weise - auch nach dem Aufwand fort, werde § 1042 ABGB verdrängt. Allfällige Versäumnisse des Gläubigers bei der Verfolgung seiner Vertragsrechte könnten nicht durch Anwendung des § 1042 ABGB ausgeglichen werden; in diesem Fall scheide auch ein subsidiärer Anspruch gemäß § 1042 ABGB aus. Im übrigen sei der Vertrag mit 30.4.1988 zerfallen, weil er als Fixgeschäft zu qualifizieren gewesen sei.Der Beklagte verneint einen Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB, weil das Klagebegehren auch aus dem Vertragsverhältnis abgeleitet werden könne. Liege ein Schuldverhältnis vor, sei das Klagebegehren hierauf zu stützen, wobei grundsätzlich alle Möglichkeiten nach den Vertragsregeln (Leistungsstörungen, Schadenersatz) ausgenützt werden müßten. Im zweipersonalen Verhältnis sei Paragraph 1042, ABGB nicht anwendbar, da hiemit Vertragsregeln umgangen werden könnten, wenn der Gläubiger durch "Ersatzvornahme" seinen Schuldner in die Regreßschuld des Paragraph 1042, ABGB drängen könne. Bestehe bereits vor dem Aufwand ein vertraglicher Anspruch des Berechtigten und bestehe dieser - gleichgültig in welcher Art und Weise - auch nach dem Aufwand fort, werde Paragraph 1042, ABGB verdrängt. Allfällige Versäumnisse des Gläubigers bei der Verfolgung seiner Vertragsrechte könnten nicht durch Anwendung des Paragraph 1042, ABGB ausgeglichen werden; in diesem Fall scheide auch ein subsidiärer Anspruch gemäß Paragraph 1042, ABGB aus. Im übrigen sei der Vertrag mit 30.4.1988 zerfallen, weil er als Fixgeschäft zu qualifizieren gewesen sei.
Hiezu ist vorweg zu bemerken, daß es geradezu abwegig ist, den Vertrag als Fixgeschäft zu qualifizieren; nach Meinung des Beklagten mußte er die Mauer vor dem 30.4.1988 nicht errichten lassen und nach diesem Zeitpunkt auch nicht mehr, weil seine Verpflichtung mit diesem Tag ipso jure weggefallen wäre. Es liegt klar auf der Hand und wurde von der Klägerin auch mehrmals ausdrücklich deponiert, daß sie auch an der verspäteten Errichtung der Mauer ein Interesse hatte.
Die ältere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach der Gläubiger bei Verzug des Schuldners mit der geschuldeten Leistung ohne weiteres stets das Interesse begehren konnte, ohne daß eine vorangehende Erhebung einer auf die Hauptleistung gerichteten Klage für notwendig gehalten wurde und ohne daß es hiebei auf ein Verschulden des Beklagten an der Nichterfüllung angekommen wäre (SZ 30/17; 24/55; 27/154; 43/113; EvBl 1967/311 ua, zuletzt etwa 4 Ob 556/79 und 6 Ob 649/83) muß seit der E JBl 1983, 604 (mit ausführlicher Auseinandersetzung mit Lehre und Rechtsprechung) als überholt angesehen werden, weil § 368 EO nur Verfahrensvorschriften enthält und einen im materiellen Recht begründeten Anspruch auf das Interesse voraussetzt. Das führt jedoch nicht dazu, daß die Klägerin im vorliegenden Fall keinen Ersatz nach den §§ 918, 921 ABGB begehren könnte.Die ältere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach der Gläubiger bei Verzug des Schuldners mit der geschuldeten Leistung ohne weiteres stets das Interesse begehren konnte, ohne daß eine vorangehende Erhebung einer auf die Hauptleistung gerichteten Klage für notwendig gehalten wurde und ohne daß es hiebei auf ein Verschulden des Beklagten an der Nichterfüllung angekommen wäre (SZ 30/17; 24/55; 27/154; 43/113; EvBl 1967/311 ua, zuletzt etwa 4 Ob 556/79 und 6 Ob 649/83) muß seit der E JBl 1983, 604 (mit ausführlicher Auseinandersetzung mit Lehre und Rechtsprechung) als überholt angesehen werden, weil Paragraph 368, EO nur Verfahrensvorschriften enthält und einen im materiellen Recht begründeten Anspruch auf das Interesse voraussetzt. Das führt jedoch nicht dazu, daß die Klägerin im vorliegenden Fall keinen Ersatz nach den Paragraphen 918, 921, ABGB begehren könnte.
Ein materiellrechtlicher Anspruch auf das Interesse steht dem Gläubiger gemäß § 920 ABGB ohne weitere Voraussetzungen zu, wenn die Leistung des Schuldners unmöglich geworden ist (so im Fall JBl 1983, 604). Befindet sich der Schuldner jedoch lediglich in Verzug, steht dem Gläubiger gemäß § 921 ABGB ein Anspruch auf das Interesse nur zu, wenn er vorher gemäß § 918 ABGB ordnungsgemäß vom Vertrag zurückgetreten ist.Ein materiellrechtlicher Anspruch auf das Interesse steht dem Gläubiger gemäß Paragraph 920, ABGB ohne weitere Voraussetzungen zu, wenn die Leistung des Schuldners unmöglich geworden ist (so im Fall JBl 1983, 604). Befindet sich der Schuldner jedoch lediglich in Verzug, steht dem Gläubiger gemäß Paragraph 921, ABGB ein Anspruch auf das Interesse nur zu, wenn er vorher gemäß Paragraph 918, ABGB ordnungsgemäß vom Vertrag zurückgetreten ist.
Im vorliegenden Fall ist die Leistung nicht unmöglich geworden. Der Beklagte hätte die Leistung durchaus erbringen und die Mauer errichten lassen können; er tat es aber nicht, weigerte sich vielmehr ausdrücklich mehrmals - unter Hinweis, daß er nicht bereit sei, die Kosten für die Sockelerneuerung zu tragen und die Errichtung einer Mauer ohne Sockelerneuerung bautechnisch nicht möglich sei - dies zu tun. Der vorliegende Fall ist somit § 918 ABGB zu unterstellen.Im vorliegenden Fall ist die Leistung nicht unmöglich geworden. Der Beklagte hätte die Leistung durchaus erbringen und die Mauer errichten lassen können; er tat es aber nicht, weigerte sich vielmehr ausdrücklich mehrmals - unter Hinweis, daß er nicht bereit sei, die Kosten für die Sockelerneuerung zu tragen und die Errichtung einer Mauer ohne Sockelerneuerung bautechnisch nicht möglich sei - dies zu tun. Der vorliegende Fall ist somit Paragraph 918, ABGB zu unterstellen.
Im Hinblick auf die explizite Weigerung des Beklagten, die die freiwillige Erfüllung innerhalb einer nach § 918 ABGB zu setzenden Nachfrist als ausgeschlossen erscheinen ließ, konnte eine solche Nachfristsetzung aber entfallen JBl 1958, 507; SZ 32/118; 58/152 ua; Gschnitzer in Klang IV/12 458 f; Reischauer in Rummel ABGB I2 Rz 147 zu § 918). Die Klägerin war somit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes berechtigt, trotz ihrer vorhergehenden Forderung der Erfüllung des Vertrages, die mit Klagsandrohung verbunden war, vom Vertrag ohne weitere Nachfristsetzung zurückzutreten (SZ 32/118; Gschnitzer aaO 460) und Schadenersatz zu verlangen.Im Hinblick auf die explizite Weigerung des Beklagten, die die freiwillige Erfüllung innerhalb einer nach Paragraph 918, ABGB zu setzenden Nachfrist als ausgeschlossen erscheinen ließ, konnte eine solche Nachfristsetzung aber entfallen JBl 1958, 507; SZ 32/118; 58/152 ua; Gschnitzer in Klang IV/12 458 f; Reischauer in Rummel ABGB I2 Rz 147 zu Paragraph 918,). Die Klägerin war somit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes berechtigt, trotz ihrer vorhergehenden Forderung der Erfüllung des Vertrages, die mit Klagsandrohung verbunden war, vom Vertrag ohne weitere Nachfristsetzung zurückzutreten (SZ 32/118; Gschnitzer aaO 460) und Schadenersatz zu verlangen.
Die Klägerin hat zwar nicht ausdrücklich den Rücktritt vom Vertrag erklärt; das Schadenersatzbegehren, das sie in der Klage gestellt hat, schließt jedoch die Erklärung des Rücktritts in sich (JBl 1977, 543; 1985, 746; JBl 1992, 318 ua; Reischauer aaO Rz 3). Da die Klägerin im konkreten Fall wegen der ausdrücklichen Weigerung des Beklagten, die eine freiwillige Erfüllung als aussichtslos erscheinen lassen mußte, nicht verpflichtet war, eine Nachfrist zu setzen, vielmehr sofort vom Vertrag zurücktreten und Ersatz des durch die verschuldete Nichterfüllung (Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB) verursachten Schadens begehren konnte, kann es ihr auch nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie in Vorlage getreten ist und die strittige Mauer vorweg aus eigenen Mitteln errichten ließ und nunmehr die konkreten Aufwendungen nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten (§ 918 iVm § 921 ABGB) begehrt; die Deckungshandlung kann auch vor Erklärung des Rücktritts getätigt werden (JBl 1977, 543; vgl auch SZ 32/118), außer sie hätte im Zeitpunkt des wirksamen Rücktritts vom Vertrag (hier Zeitpunkt der Klageerhebung) zu günstigeren Bedingungen abgeschlossen werden können.Die Klägerin hat zwar nicht ausdrücklich den Rücktritt vom Vertrag erklärt; das Schadenersatzbegehren, das sie in der Klage gestellt hat, schließt jedoch die Erklärung des Rücktritts in sich (JBl 1977, 543; 1985, 746; JBl 1992, 318 ua; Reischauer aaO Rz 3). Da die Klägerin im konkreten Fall wegen der ausdrücklichen Weigerung des Beklagten, die eine freiwillige Erfüllung als aussichtslos erscheinen lassen mußte, nicht verpflichtet war, eine Nachfrist zu setzen, vielmehr sofort vom Vertrag zurücktreten und Ersatz des durch die verschuldete Nichterfüllung (Beweislastumkehr nach Paragraph 1298, ABGB) verursachten Schadens begehren konnte, kann es ihr auch nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie in Vorlage getreten ist und die strittige Mauer vorweg aus eigenen Mitteln errichten ließ und nunmehr die konkreten Aufwendungen nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten (Paragraph 918, in Verbindung mit Paragraph 921, ABGB) begehrt; die Deckungshandlung kann auch vor Erklärung des Rücktritts getätigt werden (JBl 1977, 543; vergleiche auch SZ 32/118), außer sie hätte im Zeitpunkt des wirksamen Rücktritts vom Vertrag (hier Zeitpunkt der Klageerhebung) zu günstigeren Bedingungen abgeschlossen werden können.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.