Der Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, sachlich aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig, sachlich aber nicht berechtigt.
Zu den Ferialsachen, bei denen gemäß § 225 Abs 2 ZPO die Gerichtsferien keinen Einfluß auf den Anfang und den Ablauf von Fristen haben, gehören gemäß § 224 Abs 1 Z 1 ZPO Wechselstreitigkeiten. Solche sind nach ständiger Rechtsprechung (SZ 49/61; 1 Ob 752/79; 2 Ob 641/85) vor allem die im Wechselmandatsverfahren (§§ 557 ff ZPO) geführten Streitigkeiten, im übrigen aber auch alle anderen Streitigkeiten aus Klagen, in denen Ansprüche aus einem wechselmäßigen Skripturakt abgeleitet werden. Hier liegt eine Wechselstreitigkeit im erstgenannten Sinn vor, sodaß es keinem Zweifel unterliegen kann, daß sie der Bestimmung des § 224 Abs 1 Z 1 ZPO zu unterstellen ist. Eine Klagsänderung (siehe dazu Fasching Kommentar IV 597) in dem von der Beklagten behaupteten Sinn, daß nämlich der Kläger sein Begehren nicht mehr auf den ursprünglich eingeklagten Wechsel, sondern auf das Grundgeschäft gestützt hätte, ist nicht erfolgt; das Vorbringen des Klägers im Verfahren erster Instanz ist vielmehr, soweit es sich auf das dem Wechsel zugrundeliegende Grundgeschäft bezieht, als Replik auf die (hier zulässigen) Einwendungen der Beklagten aus dem Grundgeschäft zu verstehen. Im übrigen war gemäß den §§ 559, 553 ZPO in dem das Verfahren erledigenden Urteil auszusprechen, ob der an die Beklagte erlassene Wechselzahlungsauftrag aufrecht erhalten bleibe oder ob und inwieweit derselbe aufgehoben werde.Zu den Ferialsachen, bei denen gemäß Paragraph 225, Absatz 2, ZPO die Gerichtsferien keinen Einfluß auf den Anfang und den Ablauf von Fristen haben, gehören gemäß Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO Wechselstreitigkeiten. Solche sind nach ständiger Rechtsprechung (SZ 49/61; 1 Ob 752/79; 2 Ob 641/85) vor allem die im Wechselmandatsverfahren (Paragraphen 557, ff ZPO) geführten Streitigkeiten, im übrigen aber auch alle anderen Streitigkeiten aus Klagen, in denen Ansprüche aus einem wechselmäßigen Skripturakt abgeleitet werden. Hier liegt eine Wechselstreitigkeit im erstgenannten Sinn vor, sodaß es keinem Zweifel unterliegen kann, daß sie der Bestimmung des Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zu unterstellen ist. Eine Klagsänderung (siehe dazu Fasching Kommentar römisch vier 597) in dem von der Beklagten behaupteten Sinn, daß nämlich der Kläger sein Begehren nicht mehr auf den ursprünglich eingeklagten Wechsel, sondern auf das Grundgeschäft gestützt hätte, ist nicht erfolgt; das Vorbringen des Klägers im Verfahren erster Instanz ist vielmehr, soweit es sich auf das dem Wechsel zugrundeliegende Grundgeschäft bezieht, als Replik auf die (hier zulässigen) Einwendungen der Beklagten aus dem Grundgeschäft zu verstehen. Im übrigen war gemäß den Paragraphen 559, 553, ZPO in dem das Verfahren erledigenden Urteil auszusprechen, ob der an die Beklagte erlassene Wechselzahlungsauftrag aufrecht erhalten bleibe oder ob und inwieweit derselbe aufgehoben werde.
Es liegt somit entgegen den Ausführungen der Beklagten sehr wohl eine Wechselstreitigkeit im Sinne des § 224 Abs 1 Z 1 ZPO vor, sodaß das Berufungsgericht aus den von ihm dargestellten Gründen mit Recht die Berufung der Beklagten wegen Verspätung zurückgewiesen hat. Die Kosten ihres erfolglosen Rekurses hat die Beklagte selbst zu tragen.Es liegt somit entgegen den Ausführungen der Beklagten sehr wohl eine Wechselstreitigkeit im Sinne des Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO vor, sodaß das Berufungsgericht aus den von ihm dargestellten Gründen mit Recht die Berufung der Beklagten wegen Verspätung zurückgewiesen hat. Die Kosten ihres erfolglosen Rekurses hat die Beklagte selbst zu tragen.