Begründung:
Die klagende Partei ist ein gemeinnütziger Verein, der den Modellflugsport betreibt. Zu diesem Zweck hat die klagende Partei von der Beklagten mit dem Vertrag vom 12. 1. 1964 und Nachtrag vom 3. 4. 1964 Teile von der Beklagten gehörigen Grundstücken zur Anlegung eines Modellflugplatzes in Bestand genommen. Als Bestandzins wurde ein Betrag von 6.000 S jährlich vereinbart, der in Anlehnung an den Verpflegungskostensatz für die dritte Verpflegsklasse des Landeskrankenhauses Salzburg wertgesichert wurde. Auf Grund dieser Vereinbarung begehrt die Beklagte für das Jahr 1982 von der klagenden Partei einen Bestandzins von 68.196 S, den die klagende Partei am 1. 5. 1982 auch bezahlt hat.
Mit der am 25. April 1983 beim Landesgericht Salzburg erhobenen Klage begehrt die klagende Partei die Rückzahlung des Betrages von 57.000 S samt Anhang. Das Bestandverhältnis unterliege den Bestimmungen des Spielplatzschutzgesetzes vom 22. Juli 1920, StGBl.Nr. 334. Bei Anwendung des § 2 dieses Gesetzes sei lediglich ein Jahreszins von 11.000 S gerechtfertigt. Außerdem entspräche die Auswirkung der vereinbarten Wertsicherungsklausel nicht dem Parteiwillen, weil lediglich an die Abgeltung des Kaufkraftverlustes gedacht gewesen sei. Diese Wertsicherungsvereinbarung würde lediglich einen Bestandzins von 14.000 S jährlich rechtfertigen.Mit der am 25. April 1983 beim Landesgericht Salzburg erhobenen Klage begehrt die klagende Partei die Rückzahlung des Betrages von 57.000 S samt Anhang. Das Bestandverhältnis unterliege den Bestimmungen des Spielplatzschutzgesetzes vom 22. Juli 1920, StGBl.Nr. 334. Bei Anwendung des Paragraph 2, dieses Gesetzes sei lediglich ein Jahreszins von 11.000 S gerechtfertigt. Außerdem entspräche die Auswirkung der vereinbarten Wertsicherungsklausel nicht dem Parteiwillen, weil lediglich an die Abgeltung des Kaufkraftverlustes gedacht gewesen sei. Diese Wertsicherungsvereinbarung würde lediglich einen Bestandzins von 14.000 S jährlich rechtfertigen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Spielplatzschutzgesetz sei auf den streitgegenständlichen Bestandvertrag gar nicht anwendbar. Das Bestandobjekt diene keineswegs als Spiel-, Sport- oder Turnplatz im Sinne des genannten Gesetzes. Allfällige Rückzahlungsforderungen seien durch die Zahlung des vereinbarten Bestandzinses „über Jahrzehnte“ verjährt. Im übrigen entspräche die Wertsicherungsklausel dem beiderseitigen Parteiwillen bei Vertragsabschluß. Schließlich wendete die Beklagte noch für den Fall des Rechtsbestandes der Klagsforderung dieser gegenüber nicht näher konkretisierte Schadenersatzforderungen aufrechnungsweise ein.
Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, daß das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Es traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im einzelnen Feststellungen über den Inhalt der Satzungen der klagenden Partei über deren Ziel und Zweck sowie die ihr zur Verfügung stehenden Mittel, über Art und Umfang der Möglichkeiten der Ausübung des Modellflugsportes durch Mitglieder und Nichtmitglieder des Vereines und die Aktivitäten des Vereines selbst.
In rechtlicher Hinsicht zog das Erstgericht aus den getroffenen Feststellungen den Schluß, daß das Bestandobjekt den im § 1 des Spielplatzschutzgesetzes beschriebenen Zwecke diene. Der Modellflugsport sei als Körpersport anerkannt und werde auf dem streitgegenständlichen Flugplatz einem breiten Interessentenkreis ermöglicht. Damit unterliege der gegenständliche Bestandvertrag den Zinsbildungsvorschriften des § 2 des genannten Gesetzes. Was entgegen dieser Bestimmung geleistet worden sei, könne gemäß § 3 Abs. 2 des genannten Gesetzes zurückgefordert werden, wobei die Verjährung des Rückforderungsanspruches erst nach einem Jahr eintrete. Schon aus der Anwendung des Spielplatzschutzgesetzes ergebe sich, daß die der Höhe nach mit 1,-- S außer Streit gestellte Klagsforderung dem Grunde nach zu Recht bestehe.In rechtlicher Hinsicht zog das Erstgericht aus den getroffenen Feststellungen den Schluß, daß das Bestandobjekt den im Paragraph eins, des Spielplatzschutzgesetzes beschriebenen Zwecke diene. Der Modellflugsport sei als Körpersport anerkannt und werde auf dem streitgegenständlichen Flugplatz einem breiten Interessentenkreis ermöglicht. Damit unterliege der gegenständliche Bestandvertrag den Zinsbildungsvorschriften des Paragraph 2, des genannten Gesetzes. Was entgegen dieser Bestimmung geleistet worden sei, könne gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des genannten Gesetzes zurückgefordert werden, wobei die Verjährung des Rückforderungsanspruches erst nach einem Jahr eintrete. Schon aus der Anwendung des Spielplatzschutzgesetzes ergebe sich, daß die der Höhe nach mit 1,-- S außer Streit gestellte Klagsforderung dem Grunde nach zu Recht bestehe.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Beklagten Folge, hob das angefochtene Zwischenurteil auf und verwies die Rechtssache unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht zurück. Den Gesetzesmaterialien zum Spielplatzschutzgesetz vom 22. 7. 1920, StGBl.Nr. 334/1920, sei zu entnehmen, daß es nur auf solche Bestandverträge Anwendung finden sollte, die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bereits abgeschlossen gewesen seien. Einen derartigen Hinweis enthielte die Gesetzesvorlage der Staatsregierung (868 der Beilagen für die konstituierende Nationalversammlung), in der die vorläufigen gesetzlichen Maßnahmen zur Behebung der Spielplatznot damit begründet worden seien, daß „die vorhandenen Spielplätze ihrem bisherigen Zweck erhalten bleiben sollen“. Diesem Zweck diene das Spielplatzschutzgesetz (S. 11 der Beilagen). Fast gleichlautend sei der Gesetzeszweck im Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung zur Gesetzesvorlage der Staatsregierung definiert (929 der Beilagen für die konstituierende Nationalversammlung, S. 2). Im letztlich beschlossenen Gesetzestext kommt dies auch deutlich zum Ausdruck, weil § 1 den Geltungsbereich der „nachstehenden Bestimmungen“ auf jene Spiel-, Sport- oder Turnplätze beschränke, die für den Betrieb von Körperpflege und Leibesübungen in gemeinnütziger Weise „verwendet werden“. Damit stimme überein, daß § 2 des Spielplatzschutzgesetzes lediglich die „bisherigen“ Bestandzinse einer Regelung unterwerfe. Hinsichtlich des im Gesetz vorgesehenen Kündigungsschutzes (§§ 4, 5) habe denn auch die Judikatur bereits wiederholt ausgesprochen, daß er sich nur auf jene Bestandverträge erstrecke, die bereits vor dem Inkrafttreten des Spielplatzschutzgesetzes abgeschlossen worden seien (MietSlg. 138, 7947 = JBl. 1960 S 448, MietSlg. 19.177, 27.333 ua). Gleiches gelte für die Zinsbildungsvorschriften des Spielplatzschutzgesetzes (in diesem Sinn wohl MietSlg. 34.373), weshalb sich die Beklagte – wenn auch mit anderer Begründung –zu Recht darauf berufe, daß die Klagsforderung in den §§ 2 und 3 des Spielplatzschutzgesetzes 1920 keine Deckung finde. Damit sei der einzige vom Erstgericht bisher geprüfte Rechtsgrund des Klagebegehrens weggefallen. Zu untersuchen bleibe, ob die Aufwertung des Bestandzinses in Anlehnung an den Verpflegskostensatz des Landeskrankenhauses Salzburg tatsächlich dem beiderseitigen Parteiwillen bei Vertragsabschluß zuwiderlaufe. Die hiezu angebotenen Beweise seien zwar aufgenommen, aus rechtlichen Erwägungen aber nicht verwertet worden. Dies werde das Erstgericht nachzuholen haben (§ 496 Abs. 3 ZPO).Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Beklagten Folge, hob das angefochtene Zwischenurteil auf und verwies die Rechtssache unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht zurück. Den Gesetzesmaterialien zum Spielplatzschutzgesetz vom 22. 7. 1920, StGBl.Nr. 334 aus 1920,, sei zu entnehmen, daß es nur auf solche Bestandverträge Anwendung finden sollte, die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bereits abgeschlossen gewesen seien. Einen derartigen Hinweis enthielte die Gesetzesvorlage der Staatsregierung (868 der Beilagen für die konstituierende Nationalversammlung), in der die vorläufigen gesetzlichen Maßnahmen zur Behebung der Spielplatznot damit begründet worden seien, daß „die vorhandenen Spielplätze ihrem bisherigen Zweck erhalten bleiben sollen“. Diesem Zweck diene das Spielplatzschutzgesetz (S. 11 der Beilagen). Fast gleichlautend sei der Gesetzeszweck im Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung zur Gesetzesvorlage der Staatsregierung definiert (929 der Beilagen für die konstituierende Nationalversammlung, S. 2). Im letztlich beschlossenen Gesetzestext kommt dies auch deutlich zum Ausdruck, weil Paragraph eins, den Geltungsbereich der „nachstehenden Bestimmungen“ auf jene Spiel-, Sport- oder Turnplätze beschränke, die für den Betrieb von Körperpflege und Leibesübungen in gemeinnütziger Weise „verwendet werden“. Damit stimme überein, daß Paragraph 2, des Spielplatzschutzgesetzes lediglich die „bisherigen“ Bestandzinse einer Regelung unterwerfe. Hinsichtlich des im Gesetz vorgesehenen Kündigungsschutzes (Paragraphen 4, 5,) habe denn auch die Judikatur bereits wiederholt ausgesprochen, daß er sich nur auf jene Bestandverträge erstrecke, die bereits vor dem Inkrafttreten des Spielplatzschutzgesetzes abgeschlossen worden seien (MietSlg. 138, 7947 = JBl. 1960 S 448, MietSlg. 19.177, 27.333 ua). Gleiches gelte für die Zinsbildungsvorschriften des Spielplatzschutzgesetzes (in diesem Sinn wohl MietSlg. 34.373), weshalb sich die Beklagte – wenn auch mit anderer Begründung –zu Recht darauf berufe, daß die Klagsforderung in den Paragraphen 2 und 3 des Spielplatzschutzgesetzes 1920 keine Deckung finde. Damit sei der einzige vom Erstgericht bisher geprüfte Rechtsgrund des Klagebegehrens weggefallen. Zu untersuchen bleibe, ob die Aufwertung des Bestandzinses in Anlehnung an den Verpflegskostensatz des Landeskrankenhauses Salzburg tatsächlich dem beiderseitigen Parteiwillen bei Vertragsabschluß zuwiderlaufe. Die hiezu angebotenen Beweise seien zwar aufgenommen, aus rechtlichen Erwägungen aber nicht verwertet worden. Dies werde das Erstgericht nachzuholen haben (Paragraph 496, Absatz 3, ZPO).
Die Beisetzung des Rechtskraftvorbehaltes begründete das Berufungsgericht damit, daß der Oberste Gerichtshof zwar zu der Anwendbarkeit der Kündigungsbestimmungen des Spielplatzschutzgesetzes ausdrücklich Stellung genommen habe, nicht aber zur Anwendbarkeit der Zinsbildungsvorschriften dieses Gesetzes.
Gegen diesen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die Sachentscheidung aufzutragen.
Die Beklagte beantragte in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs keine Folge zu geben; hilfsweise beantragte sie die Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichtes im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens.