Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist die ehemalige Lebensgefährtin, der Beklagte der Sohn des am 2.Mai 1980 unter Hinterlassung zweier letztwilliger Anordnungen verstorbenen Johann K***. Mit den vor dem öffentlichen Notar Dr. N*** am 10.März und 12.März 1980 errichteten letztwilligen Verfügungen setzte Johann K*** - nach Belehrung über die Pflichtteilsberechtigung seines Sohnes - diesen zum Alleinerben ein und setzte seiner Lebensgefährtin (um seinem Sohn, den er vorerst enterben wollte, eine wirtschaftlich nur schwer verkraftbare Belastung aufzuerlegen) ein Legat von 300.000 S an Bargeld, zahlbar binnen 3 Monaten ab Todestag von seinem Erben, gebührenfrei und wertgesichert aus; falls diese das Legat nicht antreten könnte oder wollte, bestimmte er deren Nichte als Nachlegatarin. Mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Knittelfeld vom 19. Dezember 1983 (A 185/80-24) wurde dem aus dem Titel des Testamentes vom 10.März 1980 unbedingt erbserklärten nunmehrigen Beklagten der Nachlaß seines Vaters eingeantwortet. Mit der am 11.November 1980 vorerst gegen die Verlassenschaft nach ihrem Lebensgefährten erhobenen Klage, begehrte die Klägerin - nunmehr vom Beklagten als Erben - die Bezahlung des ihr von Johann K*** ausgesetzten Legates einschließlich der Werterhöhungen im Gesamtbetrag von 382.660 S s.A.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er bestritt zwar nicht seine Verpflichtung zur Legatszahlung, er wendete jedoch nach mehrfachen Modifikationen ein, daß sich die Klägerin ungerechtfertigt Vermögenswerte des Verstorbenen zugewendet habe, die in den Nachlaß fielen; er machte als Gegenforderung das Sparguthaben in der Höhe von etwa 1 Million S bis 1,5 Millionen Schilling aus zwei anonymen auf den Namen "St.Leonhard" und "Treibach" lautende, mit dem Losungswort "Isabella" gesperrte Sparbücher aufrechnungsweise geltend.
Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung mit 382.660 S als zu Recht bestehend, die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und sprach der Klägerin den Betrag von 382.660 S s.A. zu. Das Erstgericht legte seiner Entschedung ua die Feststellung zugrunde, daß der Erblasser etwa ein halbes Jahr oder ein dreiviertel Jahr vor seinem Ableben der Klägerin die beiden Sparbücher schenkungsweise mit dem Auftrag übergeben hat, darüber niemandem etwas zu erzählen. Rechtlich gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, daß der Kläger als Universalsukzessor seines Vaters das Legat zu erfüllen habe. Da zu Lebzeiten des Erblassers von diesem eine rechtsgültige Schenkung der Sparguthaben an die Klägerin vorgenommen worden sei, bestehe die Gegenforderung nicht zu Recht. Die Klagsforderung sei daher unter Bedachtnahme auf die eingetretene Wertsicherung zur Gänze berechtigt.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es erachtete die vom Beklagten erhobenen Verfahrens- und Beweisrügen als nicht berechtigt und übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen zur Gänze. Ausgehend von diesem Sachverhalt billigte es die Verneinung des Bestehens der Gegenforderung durch das Erstgericht. In der festgestellten Übergabe der beiden Sparbücher an die Klägerin liege ein Schenkungsvertrag, der nach § 943 ABGB formfrei gewesen sei und der Klägerin das Eigentum der Sparguthaben vermittelt habe. Die Klägerin sei somit nicht verpflichtet gewesen, die Sparbücher bei Ableben ihres Lebensgefährten als Nachlaßvermögen herauszugeben. Der Beklagte sei demnach auch nicht berechtigt, als Universalsukzessor seines Vaters, die Herausgabe des Sparguthabens zu fordern oder einen solchen Herausgabeanspruch dem Legatsanspruch der Klägerin aufrechnungsweise entgegenzusetzen.Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es erachtete die vom Beklagten erhobenen Verfahrens- und Beweisrügen als nicht berechtigt und übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen zur Gänze. Ausgehend von diesem Sachverhalt billigte es die Verneinung des Bestehens der Gegenforderung durch das Erstgericht. In der festgestellten Übergabe der beiden Sparbücher an die Klägerin liege ein Schenkungsvertrag, der nach Paragraph 943, ABGB formfrei gewesen sei und der Klägerin das Eigentum der Sparguthaben vermittelt habe. Die Klägerin sei somit nicht verpflichtet gewesen, die Sparbücher bei Ableben ihres Lebensgefährten als Nachlaßvermögen herauszugeben. Der Beklagte sei demnach auch nicht berechtigt, als Universalsukzessor seines Vaters, die Herausgabe des Sparguthabens zu fordern oder einen solchen Herausgabeanspruch dem Legatsanspruch der Klägerin aufrechnungsweise entgegenzusetzen.
Gegen dieses Urteil des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die allein auf den Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 2 ZPO gestützte Revision des Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.Gegen dieses Urteil des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die allein auf den Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO gestützte Revision des Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.