Die Revision ist nicht berechtigt.
a) Zur Mängelrüge:
Das Berufungsgericht setzte sich mit dem vom Beklagten in der Beweisrüge gebrachten Argumenten im einzelnen auseinander und kam zusammenfassend zum Ergebnis, daß es die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung übernimmt. Darin liegt keine unzulässige kritiklose und pauschale Übernahme der Beweiswürdigung des Erstgerichtes, wie sie der Revisionswerber aus dem letztgenannten zusammenfassenden Satz der Behandlung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht ableiten will. Der behauptete Begründungsmangel liegt daher nicht vor. Richtig ist, daß der Beklagte im Rahmen der Beweisrüge die Einvernahme mehrerer Zeugen über sein Verhalten bei der Faschingsfeier in Goberling beantragte, um damit die diesbezügliche Aussage des als Zeugen vernommenen Herbert R***, des Bruders der Klägerin, zu widerlegen. Die Nichteinvernahme dieser erstmals im Berufungsverfahren beantragten Zeugen stellt - abgesehen von der in Lehre und Rechtsprechung unterschiedlich behandelten Frage, wie weit zur Dartuung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung überhaupt neue Beweismittel im Berufungsverfahren geltend gemacht werden dürfen (EvBl 1968/95; Fasching, Kommentar IV 167 und dort zitierte, von ihm abgelehnte Judikatur) - aus folgenden Gründen keinen Mangel des Berufungsverfahrens dar:Das Berufungsgericht setzte sich mit dem vom Beklagten in der Beweisrüge gebrachten Argumenten im einzelnen auseinander und kam zusammenfassend zum Ergebnis, daß es die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung übernimmt. Darin liegt keine unzulässige kritiklose und pauschale Übernahme der Beweiswürdigung des Erstgerichtes, wie sie der Revisionswerber aus dem letztgenannten zusammenfassenden Satz der Behandlung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht ableiten will. Der behauptete Begründungsmangel liegt daher nicht vor. Richtig ist, daß der Beklagte im Rahmen der Beweisrüge die Einvernahme mehrerer Zeugen über sein Verhalten bei der Faschingsfeier in Goberling beantragte, um damit die diesbezügliche Aussage des als Zeugen vernommenen Herbert R***, des Bruders der Klägerin, zu widerlegen. Die Nichteinvernahme dieser erstmals im Berufungsverfahren beantragten Zeugen stellt - abgesehen von der in Lehre und Rechtsprechung unterschiedlich behandelten Frage, wie weit zur Dartuung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung überhaupt neue Beweismittel im Berufungsverfahren geltend gemacht werden dürfen (EvBl 1968/95; Fasching, Kommentar römisch vier 167 und dort zitierte, von ihm abgelehnte Judikatur) - aus folgenden Gründen keinen Mangel des Berufungsverfahrens dar:
Das Berufungsgericht hatte mangels Antrages auf Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden. Die Unterlassung eines solchen Antrages bei Geltendmachung der Beweisrüge in der Berufung hat die Wirkung, daß das Gericht diese Berufungsgründe zu prüfen und dann, wenn es auf Grund der Aktenlage Bedenken gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen bekommt und zur Entscheidung eine Beweisergänzung oder -wiederholung als notwendig erachtet, von Amts wegen eine mündliche Berufungsverhandlung anzuordnen hat (Fasching, Kommentar IV, 197). Das Berufungsgericht hat die Aussage des Bruders der Klägerin insoweit verwertet, als es darin eine zusätzliche Stütze für die von ihm als glaubwürdig erachteten Darlegungen der Klägerin fand. Die Entscheidung darüber, ob es diesem Zeugen insofern ohne weiteres Glauben schenkte oder ob es zu Kontrollzwecken noch die Einvernahme der vom Beklagten beantragten Zeugen für erforderlich hielt, ist jedoch als Bestandteil der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren nicht überprüfbar (MGA JN-ZPO13 § 503 Z 2 ZPO/34; EFSlg 14.251). Die Mängelrüge des Beklagten ist daher insgesamt nicht zielführend.Das Berufungsgericht hatte mangels Antrages auf Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden. Die Unterlassung eines solchen Antrages bei Geltendmachung der Beweisrüge in der Berufung hat die Wirkung, daß das Gericht diese Berufungsgründe zu prüfen und dann, wenn es auf Grund der Aktenlage Bedenken gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen bekommt und zur Entscheidung eine Beweisergänzung oder -wiederholung als notwendig erachtet, von Amts wegen eine mündliche Berufungsverhandlung anzuordnen hat (Fasching, Kommentar römisch vier, 197). Das Berufungsgericht hat die Aussage des Bruders der Klägerin insoweit verwertet, als es darin eine zusätzliche Stütze für die von ihm als glaubwürdig erachteten Darlegungen der Klägerin fand. Die Entscheidung darüber, ob es diesem Zeugen insofern ohne weiteres Glauben schenkte oder ob es zu Kontrollzwecken noch die Einvernahme der vom Beklagten beantragten Zeugen für erforderlich hielt, ist jedoch als Bestandteil der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren nicht überprüfbar (MGA JN-ZPO13 Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO/34; EFSlg 14.251). Die Mängelrüge des Beklagten ist daher insgesamt nicht zielführend.
b) Zur behaupteten Aktenwidrigkeit:
Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn dem Gericht bei Darstellung der Beweisergebnisse ein Irrtum unterlaufen ist, also bei einem Fehler, der aus den Akten selbst erkennbar und behebbar ist. Überdies muß dieser Verstoß geeignet sein, die Entscheidungsgrundlagen zu verändern. Derartiges wird in der Revisionsschrift aber nicht aufgezeigt.
Entgegen der in der Revisionsschrift aufgestellten Behauptung, das Berufungsgericht vertrete die Ansicht, der Beklagte habe in bezug auf das Intimleben zwischen ihm und der Klägerin Widersprüchliches vorgebracht, stellte das Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich dar, daß seine Aussage mit derjenigen der Klägerin in Widerspruch stehe, was nach dem Inhalt der Tagsatzungsprotokolle offenkundig ist.
Das Berufungsgericht behauptete nicht, der Beklagte hätte für sein nächtliches Ausbleiben überhaupt keine Äußerung abgegeben, sondern äußerte lediglich, daß er keine einleuchtende Erklärung hiefür gegeben habe. Dabei handelt es sich um ein Werturteil, keineswegs aber um eine Aktenwidrigkeit.
Das Berufungsgericht unterstellte dem Beklagten auch nicht, er habe anonyme Telefonanrufe erfunden, sondern führte aus, daß er die von der Klägerin geschilderten Telefonanrufe (anderer Frauen) als Erfindung hinstellen und hiefür ganz anders geartete anonyme Anrufe in der Umgebung verantwortlich machen wollte. Nicht das Urteil des Berufungsgerichtes ist daher aktenwidrig, sondern die diesbezügliche Darstellung des Beklagten in der Revisionsschrift.
c) Zur Rechtsrüge:
Bei Ausführung der Rechtsrüge behauptet der Beklagte im wesentlichen, keine Eheverfehlungen gesetzt zu haben. Er habe den Geschlechtsverkehr nicht verweigert, seine Freizeit überwiegend zu Hause verbracht und sei nur geschäftlich auch nachts an wenigen Tagen unterwegs gewesen. Dies stelle keine Eheverfehlung dar. Die Ehe sei nicht zerrüttet und er halte nach wie vor an der Ehe fest. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Rechtsrüge im wesentlichen nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, sondern sich darauf beschränkt, abermals das Gegenteil zum festgestellten Sachverhalt zu behaupten. Ob der Beklagte an der Ehe festhält, ist nicht relevant, weil unheilbare Ehezerrüttung dann anzunehmen ist, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten zerstört ist und damit die Grundlagen der Ehe objektiv und bei wenigsten einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört haben; dabei genügt es, daß die Klägerin die eheliche Gesinnung verloren hat (EFSlg 33.958, 36.333, 41.241 ua).
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.