Der gegen den Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz erhobene Rekurs des Beklagten ist zulässig, weil die dem Aufhebungsbeschluß zugrundeliegende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, es komme für die Beurteilung des ehebrecherischen Verhältnisses der Klägerin als Grund für die Verwirkung ihres Unterhaltsanspruches noch darauf an, ob die Klägerin vom Beklagten wegstrebte oder ob ihr die eheliche Treue gleichgültig war sowie wie lange und wie oft die eheliche Treue durch sie verletzt wurde, die Rechtssicherheit in Frage stellt; der Rekurs ist auch sachlich berechtigt.
Gemäß § 94 Abs 2 ABGB bleibt der Unterhaltsanspruch der den gemeinsamen Haushalt führenden Ehegattin auch nach der Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft bestehen, soferne nicht seine Geltendmachung besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, einen Mißbrauch des Rechtes darstellt. In Rechtsprechung und Literatur wurden zur Frage des Rechtsmißbrauches folgende Leitgedanken geäußert: Die Verwirkung des Unterhaltsanspruches bei aufrechter Ehe ist dann anzunehmen, wenn seine Geltendmachung wegen der besonderen Schwere der gegen die Grundsätze der Ehe verstoßenden schuldhaften Eheverfehlung als grob unbillig, ja sittenwidrig erschiene; entscheidend ist dabei, ob auf einen völligen Verlust oder eine ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens eines Ehegatten zu schließen und ihm dies auch noch zum Verschulden zuzurechnen ist (für viele:Gemäß Paragraph 94, Absatz 2, ABGB bleibt der Unterhaltsanspruch der den gemeinsamen Haushalt führenden Ehegattin auch nach der Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft bestehen, soferne nicht seine Geltendmachung besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, einen Mißbrauch des Rechtes darstellt. In Rechtsprechung und Literatur wurden zur Frage des Rechtsmißbrauches folgende Leitgedanken geäußert: Die Verwirkung des Unterhaltsanspruches bei aufrechter Ehe ist dann anzunehmen, wenn seine Geltendmachung wegen der besonderen Schwere der gegen die Grundsätze der Ehe verstoßenden schuldhaften Eheverfehlung als grob unbillig, ja sittenwidrig erschiene; entscheidend ist dabei, ob auf einen völligen Verlust oder eine ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens eines Ehegatten zu schließen und ihm dies auch noch zum Verschulden zuzurechnen ist (für viele:
EFSlg 55.910 = 55.911 = 55.912; Pichler in Rummel ABGB2 Rz 7a f zu § 94 mwH). Wenn der den Unterhalt fordernde Ehegatte durch sein Verhalten erkennen läßt, daß er nicht bloß einzelne aus dem ehelichen Verhältnis entspringende Verpflichtungen mißachtet, sondern sich über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft hinwegzusetzen bereit ist, dennoch aber vom anderen Ehegatten die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Eheverhältnis verlangt, ist sein Unterhaltsbegehren rechtsmißbräuchlich (EFSlg 55.912 uva). Auch unabhängig davon, daß die gesonderte Wohnungnahme im Sinne des § 92 ABGB ursprünglich mit Zustimmung des Ehepartners erfolgte oder vom Gericht - wie vorliegend - genehmigt wurde, kann Unterhaltsverwirkung angenommen werden, weil § 94 ABGB die als Beurteilungskriterium für den Rechtsmißbrauch heranzuziehenden Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes geführt haben, nur beispielhaft ("besonders .....") nennt. Entfaltet der - berechtigt gesondert wohnende - Ehegatte ein kraß ehewidriges Verhalten der vom Erstgericht festgestellten Art, so stellt dies einen Verwirkungsgrund dar. Zutreffend haben aber schon die Vorinstanzen hervorgehoben, daß das Verhalten des unterhaltspflichtigen Ehegatten bei dieser Beurteilung nicht vernachlässigt werden darf (EFSlg 53.016 uam). Im vorliegenden Unterhaltsprozeß hat die Klägerin außer allgemeinen Hinweisen auf ein für ihre gesonderte Wohnungnahme in Wien als ursächlich bezeichnetes "jahreslanges Verhalten" des Beklagten (im Rekurs gegen die ihren Sicherungsantrag abweisende Entscheidung des Erstgerichtes ON 25 als "ungeheuer" bezeichnet) keine einzige konkrete Handlung oder Unterlassung des Beklagten vorgetragen, die ihre vom Erstgericht festgestellten (in der Berufung allerdings bekämpften) grob ehewidrig und schuldhaften Eheverfehlungen rechtfertigen könnte. Die vom Berufungsgericht aus der Entscheidung im Verfahren über die gesonderte Wohnungnahme (AZ F 2/87 des Erstgerichtes) übernommenen Feststellungen der dem Beklagten vorwerfbaren Eheverfehlungen rechtfertigen nach Ansicht des erkennenden Senates des Obersten Gerichtshofs für die Klägerin nicht die völlige Loslösung von den aus der Ehe entspringenden Verhaltenspflichten und die (auch sexuelle) Zuwendung zu einem neuen Partner. Ehebruch und ein fortgesetztes sexuelles Liebesverhältnis stellen ungeachtet des bereits anhängigen Scheidungsverfahrens grundsätzlich eine so schwerwiegende Verletzung der ehelichen Verhaltenspflichten dar, daß der Unterhaltsanspruch des ehebrecherischen Ehegatten als verwirkt angesehen werden muß; von dieser Regel kann dann eine Ausnahme gerechtfertigt sein, wenn der andere Ehegatte ausdrücklich oder unzweifelhaft schlüssig die Aufgabe seines ernstlichen Willens, die Ehe ihrem Wesen gemäß fortzusetzen, zu erkennen gegeben und dadurch die andernfalls zur Verwirkung des Unterhaltsanspruches führende schwere Pflichtverletzung seines Ehepartners gebilligt, veranlaßt oder gefördert hat. Davon kann hier auf der Grundlage der substanzlosen Prozeßbehauptungen der Klägerin und der darauf fußenden mangelnden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes keine Rede sein. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes bedarf es aber dazu und zu der von ihm amtswegig aufgeworfenen und offenbar auf die mangelnde subjektive Schuldzurechenbarkeit der Klägerin zielende Frage "psychischen und geistigen Zustandes" auch keines ergänzenden erstinstanzlichen Verfahrens, denn der Unterhaltsprozeß ist nicht vom Untersuchungs-, sondern vom Beibringungsgrundsatz beherrscht (dazu Fasching Lehrbuch Rz 638, 639). Die Klägerin hat im gesamten bisherigen Unterhaltsverfahren keinen einzigen konkreten Vorwurf ehewidrigen Verhaltens gegen den Beklagten vorgebracht. Zutreffend hat der Beklagte im Rekurs darauf hingewiesen, daß bei dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die Säumigkeit der anwaltlich vertretenen Klägerin durch exzessive Auslegung der Vorschriften über die materielle Prozeßleitung (§§ 180 Abs 3 und 182 Abs 1 ZPO) aufzuheben.EFSlg 55.910 = 55.911 = 55.912; Pichler in Rummel ABGB2 Rz 7a f zu Paragraph 94, mwH). Wenn der den Unterhalt fordernde Ehegatte durch sein Verhalten erkennen läßt, daß er nicht bloß einzelne aus dem ehelichen Verhältnis entspringende Verpflichtungen mißachtet, sondern sich über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft hinwegzusetzen bereit ist, dennoch aber vom anderen Ehegatten die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Eheverhältnis verlangt, ist sein Unterhaltsbegehren rechtsmißbräuchlich (EFSlg 55.912 uva). Auch unabhängig davon, daß die gesonderte Wohnungnahme im Sinne des Paragraph 92, ABGB ursprünglich mit Zustimmung des Ehepartners erfolgte oder vom Gericht - wie vorliegend - genehmigt wurde, kann Unterhaltsverwirkung angenommen werden, weil Paragraph 94, ABGB die als Beurteilungskriterium für den Rechtsmißbrauch heranzuziehenden Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes geführt haben, nur beispielhaft ("besonders .....") nennt. Entfaltet der - berechtigt gesondert wohnende - Ehegatte ein kraß ehewidriges Verhalten der vom Erstgericht festgestellten Art, so stellt dies einen Verwirkungsgrund dar. Zutreffend haben aber schon die Vorinstanzen hervorgehoben, daß das Verhalten des unterhaltspflichtigen Ehegatten bei dieser Beurteilung nicht vernachlässigt werden darf (EFSlg 53.016 uam). Im vorliegenden Unterhaltsprozeß hat die Klägerin außer allgemeinen Hinweisen auf ein für ihre gesonderte Wohnungnahme in Wien als ursächlich bezeichnetes "jahreslanges Verhalten" des Beklagten (im Rekurs gegen die ihren Sicherungsantrag abweisende Entscheidung des Erstgerichtes ON 25 als "ungeheuer" bezeichnet) keine einzige konkrete Handlung oder Unterlassung des Beklagten vorgetragen, die ihre vom Erstgericht festgestellten (in der Berufung allerdings bekämpften) grob ehewidrig und schuldhaften Eheverfehlungen rechtfertigen könnte. Die vom Berufungsgericht aus der Entscheidung im Verfahren über die gesonderte Wohnungnahme (AZ F 2/87 des Erstgerichtes) übernommenen Feststellungen der dem Beklagten vorwerfbaren Eheverfehlungen rechtfertigen nach Ansicht des erkennenden Senates des Obersten Gerichtshofs für die Klägerin nicht die völlige Loslösung von den aus der Ehe entspringenden Verhaltenspflichten und die (auch sexuelle) Zuwendung zu einem neuen Partner. Ehebruch und ein fortgesetztes sexuelles Liebesverhältnis stellen ungeachtet des bereits anhängigen Scheidungsverfahrens grundsätzlich eine so schwerwiegende Verletzung der ehelichen Verhaltenspflichten dar, daß der Unterhaltsanspruch des ehebrecherischen Ehegatten als verwirkt angesehen werden muß; von dieser Regel kann dann eine Ausnahme gerechtfertigt sein, wenn der andere Ehegatte ausdrücklich oder unzweifelhaft schlüssig die Aufgabe seines ernstlichen Willens, die Ehe ihrem Wesen gemäß fortzusetzen, zu erkennen gegeben und dadurch die andernfalls zur Verwirkung des Unterhaltsanspruches führende schwere Pflichtverletzung seines Ehepartners gebilligt, veranlaßt oder gefördert hat. Davon kann hier auf der Grundlage der substanzlosen Prozeßbehauptungen der Klägerin und der darauf fußenden mangelnden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes keine Rede sein. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes bedarf es aber dazu und zu der von ihm amtswegig aufgeworfenen und offenbar auf die mangelnde subjektive Schuldzurechenbarkeit der Klägerin zielende Frage "psychischen und geistigen Zustandes" auch keines ergänzenden erstinstanzlichen Verfahrens, denn der Unterhaltsprozeß ist nicht vom Untersuchungs-, sondern vom Beibringungsgrundsatz beherrscht (dazu Fasching Lehrbuch Rz 638, 639). Die Klägerin hat im gesamten bisherigen Unterhaltsverfahren keinen einzigen konkreten Vorwurf ehewidrigen Verhaltens gegen den Beklagten vorgebracht. Zutreffend hat der Beklagte im Rekurs darauf hingewiesen, daß bei dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die Säumigkeit der anwaltlich vertretenen Klägerin durch exzessive Auslegung der Vorschriften über die materielle Prozeßleitung (Paragraphen 180, Absatz 3 und 182 Absatz eins, ZPO) aufzuheben.
Die Klägerin hat allerdings die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes mit Beweis- und Tatsachenrüge bekämpft, aber das Berufungsgericht hat diese Rüge auf Grund seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht unerledigt gelassen. Im fortgesetzten Berufungsverfahren wird deshalb vorerst darüber zu befinden sein. Sollten die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes übernommen werden, bedarf es keiner weiteren Verfahrensfortsetzung, weil die vom Erstgericht festgestellten schweren Eheverfehlungen der Klägerin auch unter Berücksichtigung der oben dargelegten Beurteilungsgrundsätze die Annahme der Unterhaltsverwirkung rechtfertigen. Eine Verfahrensfortsetzung beim Erstgericht käme nur bei geänderten Feststellungen, etwa bei Annahme der Unbeweislichkeit des Fehlverhaltens der Klägerin - die Beweislast für die Voraussetzungen der Verwirkung ihres Unterhaltsanspruches trifft den Beklagten - in Betracht.
Diese Erwägungen führen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur Entscheidung nach allfälliger neuerlicher Verhandlung.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 letzter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, letzter Satz ZPO.