Der Revisionsrekurs ist mangels entscheidungswesentlicher erheblicher Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen (siehe § 16 Abs 3 AußStrG).Der Revisionsrekurs ist mangels entscheidungswesentlicher erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen (siehe Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG).
Der Revisionsrekurswerber wendet sich im wesentlichen gegen die Nichtberücksichtigung der Steuer- und Sozialversicherungsschulden als Abzugsposten von der Bemessungsgrundlage. Zwar fehlt es an einer oberstgerichtlichen Judikatur zu dieser vom Rekursgericht als rechtserheblich bezeichneten Frage und die veröffentlichte Judikatur der Gerichte zweiter Instanz hiezu ist nicht einheitlich; soweit den veröffentlichten Rechtsätzen zu entnehmen ist, werden sie überwiegend als Abzugsposten berücksichtigt (EFSlg 59.230, 59.233, 62.233, 62.337 ua, abweichend 62.235 ua). Eine generelle Aussage über die Abzugsfähigkeit oder Nichtabzugsfähigkeit derartiger Schulden scheidet wie auch bei anderen Schulden (RZ 1991, 143 ua) aus, weil dies von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere des Rechtsgrundes und des Zeitpunktes ihrer Entstehung sowie ihrer Vorhersehbarkeit, Vermeidbarkeit, Vorwerfbarkeit und Tilgbarkeit abhängt. Einer näheren Analyse der maßgeblichen Kriterien durch den Obersten Gerichtshof bedarf es im vorliegenden Fall jedoch nicht, daher auch keiner weiteren Erhebungen und Feststellungen aus welchen Rechtsgründen, zu welcher Zeit und unter welchen sonstigen Rahmenbedingungen die genannten Verbindlichkeiten entstanden sind, sowie keiner Erörterung darüber, ob und wieweit sie auf Grund der konkreten Sachlage berücksichtigungsfähig wären oder nicht, weil sich die Unterhaltsbemessung der Vorinstanzen selbst bei gänzlicher Berücksichtigung dieser Ratenzahlungen als Abzugsposten von der Bemessungsgrundlage noch im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung bewegt.
Wie der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, besteht eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung eines bestimmten Berechnungssystems nicht, insbesondere kann er daher auch keine bestimmten Prozentsätze des Nettoeinkommens festsetzen; derartige Werte können nur bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruches im Interesse der gleichen Behandlung gleichgelagerter Fälle herangezogen, nicht aber generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung festgelegt werden (JBl 1991, 40 uva). Der altersmäßig gestaffelte Durchschnittsbedarf bietet einen Anhaltspunkt für die finanziellen Bedürfnisse der Kinder der jeweiligen Altersgruppen; dieser wurde von den Vorinstanzen durch die Unterhaltsfestsetzung nicht überschritten. Da das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils auch auf einen Betrag unterhalb des Richtsatzes zur Ermittlung der Ausgleichszulage nach § 293 Abs 1 ASVG belastbar ist (EFSlg 62.363); sich der Unterhaltspflichtige im Fall der Notwendigkeit hiezu auch strengsten finanziellen Einschränkungen zu unterziehen hat, weil ihm die Einrede, sein eigener Unterhalt sei gefährdet, nicht zusteht; bei knapp durchschnittlichem Einkommen die am Lohnpfändungsgesetz orientierte Unterhaltsbemessung eine Richtschnur bildet, wobei die Pfändungsgrenzen (des damaligen § 5 LPFG) unterschritten werden können und der Unterhaltspflichtige bis zu den Grenzen des (damaligen) § 6 LPFG als jedenfalls voll belastbar angesehen wird (SZ 63/88; ÖA 1991, 102 ua) und eine Belastung von 50 % oder auch etwas darüber bei einem Nettoeinkommen in der Größenordnung jenes des Rekurswerbers als durchaus für tragbar gehalten wird (EFSlg 62.367 f), sind - auch bei Berücksichtigung der vorübergehenden (aus ON 30 ergibt sich ein etwa 2 1/2-jähriger Rückzahlungszeitraum) Ratenverbindlichkeiten als Abzugsposten - die auferlegten Unterhaltsbeträge durchaus angemessen und ist dem Rekurswerber deren Zahlung zumutbar. Die Bemessungsgrundlage beliefe sich bei Berücksichtigung der vereinbarten Ratenzahlungen als Abzugsposten auf S 13.200,- netto: Ihm verblieben dann nach Abzug der Unterhaltsleistung von zusammen S 5.900,- monatlich noch immer S 7.300,-, d.h. sein Einkommen würde lediglich mit ca. 45 % für Unterhaltszwecke belastet sein und der ihm verbleibende Betrag gerade noch über dem für Unterhaltsexekutionen liegenden Freibetrag nach dem nunmehr geltenden § 291b EO liegen.Wie der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, besteht eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung eines bestimmten Berechnungssystems nicht, insbesondere kann er daher auch keine bestimmten Prozentsätze des Nettoeinkommens festsetzen; derartige Werte können nur bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruches im Interesse der gleichen Behandlung gleichgelagerter Fälle herangezogen, nicht aber generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung festgelegt werden (JBl 1991, 40 uva). Der altersmäßig gestaffelte Durchschnittsbedarf bietet einen Anhaltspunkt für die finanziellen Bedürfnisse der Kinder der jeweiligen Altersgruppen; dieser wurde von den Vorinstanzen durch die Unterhaltsfestsetzung nicht überschritten. Da das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils auch auf einen Betrag unterhalb des Richtsatzes zur Ermittlung der Ausgleichszulage nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG belastbar ist (EFSlg 62.363); sich der Unterhaltspflichtige im Fall der Notwendigkeit hiezu auch strengsten finanziellen Einschränkungen zu unterziehen hat, weil ihm die Einrede, sein eigener Unterhalt sei gefährdet, nicht zusteht; bei knapp durchschnittlichem Einkommen die am Lohnpfändungsgesetz orientierte Unterhaltsbemessung eine Richtschnur bildet, wobei die Pfändungsgrenzen (des damaligen Paragraph 5, LPFG) unterschritten werden können und der Unterhaltspflichtige bis zu den Grenzen des (damaligen) Paragraph 6, LPFG als jedenfalls voll belastbar angesehen wird (SZ 63/88; ÖA 1991, 102 ua) und eine Belastung von 50 % oder auch etwas darüber bei einem Nettoeinkommen in der Größenordnung jenes des Rekurswerbers als durchaus für tragbar gehalten wird (EFSlg 62.367 f), sind - auch bei Berücksichtigung der vorübergehenden (aus ON 30 ergibt sich ein etwa 2 1/2-jähriger Rückzahlungszeitraum) Ratenverbindlichkeiten als Abzugsposten - die auferlegten Unterhaltsbeträge durchaus angemessen und ist dem Rekurswerber deren Zahlung zumutbar. Die Bemessungsgrundlage beliefe sich bei Berücksichtigung der vereinbarten Ratenzahlungen als Abzugsposten auf S 13.200,- netto: Ihm verblieben dann nach Abzug der Unterhaltsleistung von zusammen S 5.900,- monatlich noch immer S 7.300,-, d.h. sein Einkommen würde lediglich mit ca. 45 % für Unterhaltszwecke belastet sein und der ihm verbleibende Betrag gerade noch über dem für Unterhaltsexekutionen liegenden Freibetrag nach dem nunmehr geltenden Paragraph 291 b, EO liegen.
Im übrigen vermag der Rechtsmittelwerber keine iSd § 14 Abs 1 AußStrG erhebliche Frage aufzuzeigen.Im übrigen vermag der Rechtsmittelwerber keine iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG erhebliche Frage aufzuzeigen.