Die Revision ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat zusammengefasst folgende für das Revisionsverfahren wesentliche Feststellungen getroffen:
Nach Gewährung von Darlehen im Jahre 1974 ersuchte der Beklagte den Kläger am 24. Juni 1976 um die Gewährung eines weiteren Darlehens in Höhe von S 350.000,-- und der Kläger übergab diesen Betrag an den Beklagten. Auch bezüglich dieses Betrages hatte der Beklagte lediglich Rückzahlung zuzüglich höherer als der banküblichen Zinsen versprochen, eine konkretere Zinsenvereinbarung wurde nicht getroffen. Über Verlangen des Klägers unterfertigte der Beklagte am 24. Juni 1976 eine Bestätigung, wonach der Kläger ihm an diesem Tage S 350.000,-- „geborgt“ habe (Beilage ./M). Der Kläger hatte zwischenzeitig seinem Freund Franz M*, der Geld auf sein Sparkonto einzahlen wollte, vorgeschlagen, er solle das Geld ihm geben, er würde ihm eine höhere Verzinsung bieten. Daraufhin übergab Franz M* jeweils angesparte Beträge dem Kläger, anstatt sie auf ein Sparkonto einer Bank zu erlegen und der Kläger zahlte ihm für diese Beträge um ca. 1, manchmal auch 2 % höhere als die banküblichen Zinsen. Wozu der Kläger diese Geldbeträge verwenden würde, sagte er Franz M* nicht, dieser fragte auch nicht danach, da er zum Kläger volles Vertrauen hatte. Durch die wiederholte Hingabe jeweils verschiedener Beträge sowie durch zwischenzeitige teilweise Rückzahlung war zwischen dem Kläger und M* jeweils ein Saldo in wechselnder Höhe offen, über die bezahlten bzw. erhaltenen Beträge wurden jeweils schriftliche Aufzeichnungen von M* geführt. Der zugunsten M* bestehende Saldo erreichte nie S 300.000,--. Anläßlich der Darlehensgewährung an den Beklagten am 24. Juni 1976 verwendete der Kläger zu einem erheblichen Teil Geldbeträge, die ihm von M* zur Verfügung gestellt worden waren. Auf den Darlehensbetrag von S 350.000,-- hat der Beklagte bisher keine Rückzahlungen geleistet.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, daß der Kläger dem Beklagten am 24. Juni 1976 ein Darlehen in Höhe von S 350.000,-- gewährt habe, auf welches bisher vom Beklagten keine Rückzahlungen vorgenommen worden seien. Mangels konkreter Vereinbarung über die Fälligkeit dieses Darlehensbetrages sei diese jedenfalls durch die Geltendmachung im gegenständlichen Verfahren eingetreten. In Ansehung des Darlehensbetrages von S 350.000,-- habe der Beklagte dem Kläger lediglich die Bezahlung einer „über den gesetzlichen Zinsen“ liegende Verzinsung zugesagt, mangels näherer Konkretisierung hätten demnach 5 % Zinsen aus dem Darlehensbetrag zuerkannt werden können. Die rückständigen Zinsen hätten nur für die letzten drei Jahre vor Klagseinbringung zuerkannt werden können, eine allfällige Zinsenforderung für davorliegende Zeiträume sei verjährt. Auf die Frage von Gegenforderungen des Beklagten sei nicht einzugehen gewesen, weil dieser ausdrücklich erklärt habe, Gegenforderungen nur aufzuzeigen, aber nicht einzuwenden.
Das Berufungsgericht erachtete hinsichtlich des Zuspruches von S 350.000,-- s.A. das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei, übernahm in diesem Umfang die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und vollständig und billigte auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz.
Die Revisionsgründe nach § 503 Abs. 1 Z. 2 und 3 ZPO liegen nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs. 3 ZPO).Die Revisionsgründe nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ZPO liegen nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
In der Rechtsrüge führt der Beklagte aus, das Berufungsgericht habe bei der Übernahme der erstgerichtlichen Feststellung, daß der Kläger den Beklagten am 24. Juni 1976 ein neues Darlehen in der Höhe von S 350.000,-- gegeben habe, die Aussagen der Zeugen Wilfried H* und Mag. Friedrich S* außer Betracht gelassen. Es sei somit diese von der Berufung bekämpfte, vom Berufungsgericht aber übernommene Feststellung des Erstgerichtes lediglich das Ergebnis der Auslegung dieser Urkunde und unterliege daher als rechtliche Beurteilung der Überprüfung durch das Revisionsgericht.
Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß das Erstgericht die angeführte Feststellung nicht allein auf Grund der Urkunde Beilage ./M getroffen, sondern zur Auslegung des Urkundeninhaltes auch andere Beweismittel, vor allem die Aussage des Klägers als Partei herangezogen hat. In einem solchen Fall gehört die Auslegung einer Urkunde jedoch nicht in den Bereich der rechtlichen Beurteilung, sondern vielmehr in jenen der in dritter Instanz nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen (vgl. die in der MGA ZPO13 zu § 498 ZPO unter B)b) Nr. 30 zitierten Entscheidungen). Soweit der Beklagte darzulegen versucht, daß die vom Berufungsgericht übernommene Feststellung des Erstgerichtes, der Kläger habe dem Beklagten am 24. Juni 1976 einen Darlehensbetrag von S 350.000,-- übergeben, aus dem Inhalt der Urkunde Beilage ./M nicht abzuleiten sei, sondern in dieser Bestätigung nur die einvernehmlich festgelegte Zusammenfassung der bis dahin zwischen den Streitteilen bestandenen Schulden und Forderungen beurkundet werden sollte, nicht aber die Gewährung eines weiteren Darlehens in dieser Höhe, geht er nicht von dem von den Vorinstanzen für das Revisionsgericht bindend festgestellten Sachverhalt aus und bringt insoweit die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Auf alle diesbezüglichen Ausführungen der Revision war daher nicht einzugehen.Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß das Erstgericht die angeführte Feststellung nicht allein auf Grund der Urkunde Beilage ./M getroffen, sondern zur Auslegung des Urkundeninhaltes auch andere Beweismittel, vor allem die Aussage des Klägers als Partei herangezogen hat. In einem solchen Fall gehört die Auslegung einer Urkunde jedoch nicht in den Bereich der rechtlichen Beurteilung, sondern vielmehr in jenen der in dritter Instanz nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen vergleiche die in der MGA ZPO13 zu Paragraph 498, ZPO unter B)b) Nr. 30 zitierten Entscheidungen). Soweit der Beklagte darzulegen versucht, daß die vom Berufungsgericht übernommene Feststellung des Erstgerichtes, der Kläger habe dem Beklagten am 24. Juni 1976 einen Darlehensbetrag von S 350.000,-- übergeben, aus dem Inhalt der Urkunde Beilage ./M nicht abzuleiten sei, sondern in dieser Bestätigung nur die einvernehmlich festgelegte Zusammenfassung der bis dahin zwischen den Streitteilen bestandenen Schulden und Forderungen beurkundet werden sollte, nicht aber die Gewährung eines weiteren Darlehens in dieser Höhe, geht er nicht von dem von den Vorinstanzen für das Revisionsgericht bindend festgestellten Sachverhalt aus und bringt insoweit die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Auf alle diesbezüglichen Ausführungen der Revision war daher nicht einzugehen.
Wird aber von den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes, daß der Kläger dem Beklagten am 24. Juni 1976 einen weiteren Darlehensbetrag von S 350.000,-- übergab und der Beklagte auf dieses Darlehen keine Rückzahlung geleistet hat, ausgegangen, begegnet die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes keine Bedenken.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 392 Abs. 2 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 52, Absatz 2, 392, Absatz 2, ZPO.