Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.
In Rechtsprechung (SZ 42/163; EvBl 1975/266; SZ 51/154 uva) und Lehre (Fasching, Komm IV 895 ff; ders, LB2 Rz 2.239; ders, Schiedsgericht 50 ff; Aicher in Rummel ABGB I2 Rz 45 ff zu § 26; Fessler-Keller, Vereinsrecht7 , 53 f, 83 f; Rummel in FS-Strasser (1983) 830 ff; Sprung-König, RdW 1984, 226 ff ua) ist allgemein anerkannt, daß Vereinsschiedsgerichte iSd § 4 Abs 2 lit g VereinsG 1951 nicht den Regeln der §§ 577 ff unterworfen sind. § 599 Abs 2 ZPO beseitigt für diese die den Parteien eines Schiedsvertrages (§ 577 ff ZPO) auferlegte Beschränkung des Zuganges zu den ordentlichen Gerichten (vgl § 595 ZPO). Daher können Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und Vereinen innerhalb der allgemeinen Grenzen der Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten geltendgemacht und von diesen entschieden werden. Nur Fragen des öffentlich-rechtlichen Vereinsrechtes gehören vor die Verwaltungsbehörde. Für die Zulässigkeit der Klage vor den ordentlichen Gerichten ist maßgeblich, ob der Streit in den Bereich des Privatrechtes fällt; Streitigkeiten über die Mitgliedschaft und den Ausschluß aus dem Verein gehören hiezu (EvBl 1975/266; 1978/182; SZ 51/154; 58/178 ua).In Rechtsprechung (SZ 42/163; EvBl 1975/266; SZ 51/154 uva) und Lehre (Fasching, Komm römisch vier 895 ff; ders, LB2 Rz 2.239; ders, Schiedsgericht 50 ff; Aicher in Rummel ABGB I2 Rz 45 ff zu Paragraph 26,; Fessler-Keller, Vereinsrecht7 , 53 f, 83 f; Rummel in FS-Strasser (1983) 830 ff; Sprung-König, RdW 1984, 226 ff ua) ist allgemein anerkannt, daß Vereinsschiedsgerichte iSd Paragraph 4, Absatz 2, Litera g, VereinsG 1951 nicht den Regeln der Paragraphen 577, ff unterworfen sind. Paragraph 599, Absatz 2, ZPO beseitigt für diese die den Parteien eines Schiedsvertrages (Paragraph 577, ff ZPO) auferlegte Beschränkung des Zuganges zu den ordentlichen Gerichten vergleiche Paragraph 595, ZPO). Daher können Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und Vereinen innerhalb der allgemeinen Grenzen der Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten geltendgemacht und von diesen entschieden werden. Nur Fragen des öffentlich-rechtlichen Vereinsrechtes gehören vor die Verwaltungsbehörde. Für die Zulässigkeit der Klage vor den ordentlichen Gerichten ist maßgeblich, ob der Streit in den Bereich des Privatrechtes fällt; Streitigkeiten über die Mitgliedschaft und den Ausschluß aus dem Verein gehören hiezu (EvBl 1975/266; 1978/182; SZ 51/154; 58/178 ua).
Sollen solche Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht entschieden werden, dessen Entscheidung nur im Rahmen des § 595 ZPO überprüfbar ist, dann muß zwischen den Vertretungsorganen des Vereins und dem Mitglied schriftlich ein dem § 577 ZPO entsprechender Schiedsvertrag abgeschlossen werden; im vorliegenden Fall ist unstreitig, daß dies nicht geschehen ist.Sollen solche Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht entschieden werden, dessen Entscheidung nur im Rahmen des Paragraph 595, ZPO überprüfbar ist, dann muß zwischen den Vertretungsorganen des Vereins und dem Mitglied schriftlich ein dem Paragraph 577, ZPO entsprechender Schiedsvertrag abgeschlossen werden; im vorliegenden Fall ist unstreitig, daß dies nicht geschehen ist.
Allgemein anerkannt ist auch, daß die in einzelnen Vereinstatuten enthaltenen Rechtsausschlußklauseln (Verbot, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten) gesetzwidrig und als Rechtsschutzverzichtsverträge unwirksam sowie allenfalls vom Verein daran geknüpfte Rechtsfolgen (zB Ausschluß) rechtswidrig und anfechtbar sind. Sie hindern daher die Anrufung der ordentlichen Gerichte nicht (Nachweise wie oben sowie VfGH JBl 1962, 314); allerdings interpretiert sie die oberstgerichtliche Rechtsprechung als temporären Rechtsschutzverzicht und läßt die Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges erst nach Anrufung und Entscheidung des Vereinsschiedsgerichtes zu (SZ 51/154; 58/178).
Umstritten ist jedoch in Lehre und Rechtsprechung die Beantwortung der hier entscheidenden Frage, ob vor Anrufung der ordentlichen Gerichte der vereinsinterne Instanzentzug ausgeschöpft werden muß.
Die oberstgerichtliche Rechtsprechung (SZ 42/163; ihr folgend EvBl 1975/266; SZ 51/154; 58/178) verlangt vor Anrufung der ordentlichen Gerichte die Ausschöpfung des vereinsinternen Instanzenzuges.
Rummel (aaO 834 f), Sprung-König (aaO 228) und Aicher (aaO Rz 45) halten dies für eine petitio principii, "nicht leicht erklärbar" bzw "in der Regel unzutreffend" und lehnen diese Einschränkung ab.
Andere gewichtige Lehrmeinungen erwähnen diese Streitfrage entweder gar nicht (so Fasching Komm IV 897; ders, LB2 RZ 2.239; Schiedsgericht 51 ff) oder beziehen keine eigene Stellungnahme (so Fessler-Keller aaO 84 f), sondern begnügen sich mit der Aussage, daß die gerichtliche Überprüfung stets zulässig sein muß.Andere gewichtige Lehrmeinungen erwähnen diese Streitfrage entweder gar nicht (so Fasching Komm römisch vier 897; ders, LB2 RZ 2.239; Schiedsgericht 51 ff) oder beziehen keine eigene Stellungnahme (so Fessler-Keller aaO 84 f), sondern begnügen sich mit der Aussage, daß die gerichtliche Überprüfung stets zulässig sein muß.
Den erkennenden Senat vermag die genannte Kritik nicht zu überzeugen.
Es trifft zwar zu, daß die Leitentscheidung SZ 42/163 ein Genossenschaftsschiedsgericht betraf, das als solches nicht in die Kategorie des Schiedsgerichtes iSd § 599 Abs 2 ZPO, sondern unter § 599 Abs 1 ZPO fällt (hiezu Fasching, Komm IV 893, 895; diesem folgend Rummel aaO 831), und daß die dieser Entscheidung folgenden, Vereinsschiedsgerichte betreffenden Entscheidungen (EvBl 1975/266; SZ 51/154 und 58/178) ihre Rechtsmeinung nicht näher begründen.Es trifft zwar zu, daß die Leitentscheidung SZ 42/163 ein Genossenschaftsschiedsgericht betraf, das als solches nicht in die Kategorie des Schiedsgerichtes iSd Paragraph 599, Absatz 2, ZPO, sondern unter Paragraph 599, Absatz eins, ZPO fällt (hiezu Fasching, Komm römisch vier 893, 895; diesem folgend Rummel aaO 831), und daß die dieser Entscheidung folgenden, Vereinsschiedsgerichte betreffenden Entscheidungen (EvBl 1975/266; SZ 51/154 und 58/178) ihre Rechtsmeinung nicht näher begründen.
Der erkennende Senat hält jedoch die in SZ 42/163 für Genossenschaftsschiedsgerichte gegebene Begründung, der die einen Vereinsausschluß betreffende Entscheidungsbegründung in EvBl 1975/266 ausdrücklich folgt, nämlich, daß die Statuten auch hinsichtlich ihren Ausschluß regeln grundsätzlich - im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit (vgl die nicht wirksam zu vereinbarenden Rechtsausschlußklauseln) - für jedes Mitglied verbindlich sind und daß vor Ausschöpfung des statutenmäßigen Instanzenzuges von den Gerichten nicht voreilig in die Selbstverwaltung juristischer Personen eingegriffen werden soll, für eine auch für Vereine tragfähige und zutreffende Begründung, die sich aus der Grundstruktur juristischer Personen ergibt und von der Einordnung in § 599 Abs 1 oder Abs 2 ZPO unabhängig ist.Der erkennende Senat hält jedoch die in SZ 42/163 für Genossenschaftsschiedsgerichte gegebene Begründung, der die einen Vereinsausschluß betreffende Entscheidungsbegründung in EvBl 1975/266 ausdrücklich folgt, nämlich, daß die Statuten auch hinsichtlich ihren Ausschluß regeln grundsätzlich - im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit vergleiche die nicht wirksam zu vereinbarenden Rechtsausschlußklauseln) - für jedes Mitglied verbindlich sind und daß vor Ausschöpfung des statutenmäßigen Instanzenzuges von den Gerichten nicht voreilig in die Selbstverwaltung juristischer Personen eingegriffen werden soll, für eine auch für Vereine tragfähige und zutreffende Begründung, die sich aus der Grundstruktur juristischer Personen ergibt und von der Einordnung in Paragraph 599, Absatz eins, oder Absatz 2, ZPO unabhängig ist.
§ 4 Abs 2 lit g VereinsG verlangt zwingend Satzungsbestimmungen über die Schlichtung von Vereinsstreitigkeiten; wie diese beschaffen sein sollen, schreibt das Vereinsgesetz jedoch nicht vor; diesbezüglich herrscht privatautonome Gestaltungsbefugnis der satzungsgebenden Organe. Wie Rummel (aaO 831) zutreffend ausführt, wäre zB auch eine Entscheidung des Vorstandes mit Berufung an die Mitgliederversammlung möglich (vgl zB die der EvBl 1978/182 zugrundeliegenden Satzungsbestimmungen).Paragraph 4, Absatz 2, Litera g, VereinsG verlangt zwingend Satzungsbestimmungen über die Schlichtung von Vereinsstreitigkeiten; wie diese beschaffen sein sollen, schreibt das Vereinsgesetz jedoch nicht vor; diesbezüglich herrscht privatautonome Gestaltungsbefugnis der satzungsgebenden Organe. Wie Rummel (aaO 831) zutreffend ausführt, wäre zB auch eine Entscheidung des Vorstandes mit Berufung an die Mitgliederversammlung möglich vergleiche zB die der EvBl 1978/182 zugrundeliegenden Satzungsbestimmungen).
Vereinsstatuten sehen häufig vor, daß der Vorstand über den Ausschluß erkennt, das ausgeschlossene Mitglied aber seinen Ausschluß binnen bestimmter Frist bei einem Vereinsschiedsgericht anfechten kann. Eine Satzungsbestimmung, die vorschreibt, daß das ausgeschlossene Mitglied vor Anrufung der ordentlichen Gerichte seinen Ausschluß von einer vereinsinternen Berufungsinstanz überprüfen lassen muß, führt jedenfalls in der Regel (siehe unten) - zu keiner unzulässigen Knebelung; sie ist vielmehr dem Mitglied zumutbar und rechtsstaatlich unbedenklich, weil sie ihm nicht seinen Rechtsschutzanspruch vor den ordentlichen Gerichten nimmt. Eine solche Satzungsbestimmung ist daher zulässig und wirksam. Sie ist überdies jedenfalls nicht unzweckmäßig, weil sie geeignet ist, die ordentliche Gerichtsbarkeit zu entlasten; es muß wohl davon ausgegangen werden, daß sich dadurch in vielen Fällen die Anrufung der ordentlichen Gerichte erübrigt.
Eine solche Satzungsbestimmung führt zunächst zu einem "temporären" - nämlich bis zur Entscheidung durch das statutenmäßig vorgesehene Berufungsorgan - Ausschluß der Anrufbarkeit der ordentlichen Gerichte; entscheidet das Berufungsorgan nicht binnen angemessener Zeit, kann dieser Entscheidungsanspruch gegen das Vereinsorgan vor den ordentlichen Gerichten durchgesetzt werden (SZ 34/55). Dagegen spricht auch nicht das von Sprung-König (aaO) behauptete fehlende Bestimmtheits - und Überschaubarkeitserfordernis, wenn die Satzung wie im vorliegenden Fall die Berufungsvoraussetzungen näher regelt (hier Berufung nur innerhalb von vier Wochen ab dem Tag des Ausschlusses).
Diese "temporäre" Beschränkung des Zugangs zu den ordentlichen Gerichten kann dadurch zu einer endgültigen werden, daß das Vereinsmitglied - wie hier - die in den Vereinsstatuten vorgesehene Berufungsinstanz nicht anruft. Zur Anrufung ist es, wenn es seinen Ausschluß nicht "kampflos" hinnehmen will, gegenüber dem Verein verpflichtet, weil es sich mit seinem Beitritt den Vereinsstatuten unterworfen hat und sie für es verbindlich werden, sofern sie nicht aus bestimmten Gründen nicht wirksam vereinbart werden konnten (siehe Rechtsausschlußklauseln).
Die Folge dieser Unterlassung - Unüberprüfbarkeit des Ausschlusses durch die ordentlichen Gerichte - ist rechtsstaatlich ebenfalls unbedenklich; das Mitglied hat sie sich infolge unterlassener Anrufung der vorgesehenen Berufungsinstanz selbst zuzuschreiben. In einem solchen Fall ist - wie bei einem Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist - davon auszugehen, daß sich das Vereinsmitglied, das nicht Berufung erhebt, mit der Entscheidung der "ersten Vereinsinstanz" (hier Vorstand) abfindet.
Ob Satzungsbestimmungen in diesem Sinn (Anrufung der ordentlichen Gerichte erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Instanzentzuges) zu verstehen sind, muß im Einzelfall ermittelt werden. Zwar meinte hier das Berufungsgericht generell, daß Vereinsausschlüsse jedenfalls ohne Anrufung des vereinsinternen Schiedsgerichtes vom ordentlichen Gericht überprüft werden können, vertrat aber hilfsweise auch die Ansicht, daß die vorliegenden Satzungsbestimmungen so zu verstehen seien.
Auch dieser Ansicht vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Sie würde dem erkennbaren Zweck der Satzungsbestimmungen zuwiderlaufen. Nach deren § 10 lit d kann der vom Vorstand ausgesprochene Ausschluß binnen vier Wochen durch Berufung an das Schiedsgericht angefochten werden. Der Vorstand ist also vereinsintern in Ausschlußfragen erste Instanz; seine Entscheidung kann durch das Schiedsgericht überprüft und gegebenenfalls abgeändert werden. Das Schiedsgericht ist in Ausschlußangelegenheiten - wie es das Berufungsgericht bezeichnet - "Kontrollinstanz", also zweite Instanz und entscheidet gemäß § 18 der Statuten darüber vereinsintern endgültig. Diese Bestimmungen können in ihrem Zusammenhang sinnvollerweise nur dahin verstanden werden, daß der Ausschluß auch vor den ordentlichen Gerichten nicht mehr überprüfbar ist, wenn das Mitglied von dieser Berufungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht. Es hat sich dann eben mit der erstinstanzlichen Entscheidung durch den Vorstand abgefunden und auf die Überprüfungsmöglichkeit durch das Schiedsgericht und damit auch auf die Überprüfungsmöglichkeit durch die ordentlichen Gerichte verzichtet (vgl die abweichenden Satzungsbestimmungen in EvBl 1978/182, die zwei verschiedene Instanzenzüge vorsehen: Bei Ausschlußfragen Berufung an die General- und sodann an die Landesversammlung; in anderen Streitigkeiten Berufung vom Schiedsgericht an das Landesschiedsgericht, so daß in dieser Entscheidung zutreffend die Notwendigkeit der Anrufung des Schiedsgerichtes in Ausschlußfragen verneint wurde).Auch dieser Ansicht vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Sie würde dem erkennbaren Zweck der Satzungsbestimmungen zuwiderlaufen. Nach deren Paragraph 10, Litera d, kann der vom Vorstand ausgesprochene Ausschluß binnen vier Wochen durch Berufung an das Schiedsgericht angefochten werden. Der Vorstand ist also vereinsintern in Ausschlußfragen erste Instanz; seine Entscheidung kann durch das Schiedsgericht überprüft und gegebenenfalls abgeändert werden. Das Schiedsgericht ist in Ausschlußangelegenheiten - wie es das Berufungsgericht bezeichnet - "Kontrollinstanz", also zweite Instanz und entscheidet gemäß Paragraph 18, der Statuten darüber vereinsintern endgültig. Diese Bestimmungen können in ihrem Zusammenhang sinnvollerweise nur dahin verstanden werden, daß der Ausschluß auch vor den ordentlichen Gerichten nicht mehr überprüfbar ist, wenn das Mitglied von dieser Berufungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht. Es hat sich dann eben mit der erstinstanzlichen Entscheidung durch den Vorstand abgefunden und auf die Überprüfungsmöglichkeit durch das Schiedsgericht und damit auch auf die Überprüfungsmöglichkeit durch die ordentlichen Gerichte verzichtet vergleiche die abweichenden Satzungsbestimmungen in EvBl 1978/182, die zwei verschiedene Instanzenzüge vorsehen: Bei Ausschlußfragen Berufung an die General- und sodann an die Landesversammlung; in anderen Streitigkeiten Berufung vom Schiedsgericht an das Landesschiedsgericht, so daß in dieser Entscheidung zutreffend die Notwendigkeit der Anrufung des Schiedsgerichtes in Ausschlußfragen verneint wurde).
Die Anrufung der vereinsinternen Berufungsinstanz ist - somit - grundsätzlich für das Mitglied verbindlich, sofern nicht besonders beachtenswerte Ausnahmsfälle vorliegen, die im Einzelfall die Anrufung unzumutbar machen (vgl SZ 42/163), wofür allerdings das Mitglied beweispflichtig wäre. Solche Umstände wurden nicht behauptet und sind auch - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - nicht erkennbar. Das Vereinsschiedsgericht hätte sich gemäß § 18 der Statuten aus zwei vom Kläger und zwei vom Vorstand namhaft zu machenden Mitgliedern zusammengesetzt, die ihrerseits einen Vorsitzenden zu wählen gehabt hätten. Eine solche Regelung enspricht dem Wesen nach der Schiedsrichterbestellung iSd § 581 ZPO; die Anrufung des Schiedsgerichtes ist auch nicht grundsätzlich deshalb unzumutbar, weil es aus Vereinsmitgliedern besteht, hätte doch der Kläger seine Vertrauenspersonen namhaft machen können, die ihrerseits gemeinsam mit den Vertrauenspersonen der Gegenseite einen Vorsitzenden zu bestimmen gehabt hätten.Die Anrufung der vereinsinternen Berufungsinstanz ist - somit - grundsätzlich für das Mitglied verbindlich, sofern nicht besonders beachtenswerte Ausnahmsfälle vorliegen, die im Einzelfall die Anrufung unzumutbar machen vergleiche SZ 42/163), wofür allerdings das Mitglied beweispflichtig wäre. Solche Umstände wurden nicht behauptet und sind auch - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - nicht erkennbar. Das Vereinsschiedsgericht hätte sich gemäß Paragraph 18, der Statuten aus zwei vom Kläger und zwei vom Vorstand namhaft zu machenden Mitgliedern zusammengesetzt, die ihrerseits einen Vorsitzenden zu wählen gehabt hätten. Eine solche Regelung enspricht dem Wesen nach der Schiedsrichterbestellung iSd Paragraph 581, ZPO; die Anrufung des Schiedsgerichtes ist auch nicht grundsätzlich deshalb unzumutbar, weil es aus Vereinsmitgliedern besteht, hätte doch der Kläger seine Vertrauenspersonen namhaft machen können, die ihrerseits gemeinsam mit den Vertrauenspersonen der Gegenseite einen Vorsitzenden zu bestimmen gehabt hätten.
Zusammenfassend folgt daher, daß infolge Verzichts des Klägers auf die Möglichkeit der vereinsinternen Überprüfung seines Ausschlusses dieser Ausschluß vor den ordentlichen Gerichten nicht mehr überprüft werden kann.
Der angefochtene Teil des berufungsgerichtlichen Uteils ist somit im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern, ohne daß die Berechtigung der Ausschlußgründe und die gesetz- und satzungsgemäße Durchführung des Ausschlußverfahrens selbst überprüfbar sind (keine Zurückweisung, vgl dazu 6 Ob 577/86, wonach sich die Frage der Notwendigkeit der Ausschöpfung des vereinsinternen Instanzenzuges auf eine dem Privatrecht zuzurechnende Rechtsbeziehung zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern bezieht, die mit der Entscheidung über die Sache selbst zu lösen ist).Der angefochtene Teil des berufungsgerichtlichen Uteils ist somit im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern, ohne daß die Berechtigung der Ausschlußgründe und die gesetz- und satzungsgemäße Durchführung des Ausschlußverfahrens selbst überprüfbar sind (keine Zurückweisung, vergleiche dazu 6 Ob 577/86, wonach sich die Frage der Notwendigkeit der Ausschöpfung des vereinsinternen Instanzenzuges auf eine dem Privatrecht zuzurechnende Rechtsbeziehung zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern bezieht, die mit der Entscheidung über die Sache selbst zu lösen ist).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat der beklagten Partei die gesamten Kosten des Verfahrens zu ersetzen, und zwar auch die des Revisionsverfahrens auf der Basis des angegebenen Streitwertes, weil das Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit der Ehrenmitgliedschaft (Punkt 2) als geringfügig zu beurteilen ist, sodaß es kostenmäßig nicht ins Gewicht fällt (vgl S 20, des Berufungsurteils); Gerichtsgebühren für die Berufung sind nur einmal zu entrichten, auch wenn infolge der Aufhebung der Entscheidung die zweite Instanz mehrmals angerufen wird, so daß der beklagten Partei die Pauschalgebühr auch nur einmal zuzuerkennen ist.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat der beklagten Partei die gesamten Kosten des Verfahrens zu ersetzen, und zwar auch die des Revisionsverfahrens auf der Basis des angegebenen Streitwertes, weil das Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit der Ehrenmitgliedschaft (Punkt 2) als geringfügig zu beurteilen ist, sodaß es kostenmäßig nicht ins Gewicht fällt vergleiche S 20, des Berufungsurteils); Gerichtsgebühren für die Berufung sind nur einmal zu entrichten, auch wenn infolge der Aufhebung der Entscheidung die zweite Instanz mehrmals angerufen wird, so daß der beklagten Partei die Pauschalgebühr auch nur einmal zuzuerkennen ist.